Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts

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Das 21. Jahrhundert stellt ganz neue Herausforderungen an die bisher bewährten Systeme der Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaften. Das gilt in besonderer Weise auch auf der Ebene des europäischen Integrationsprozesses.
Das hier vorgelegte Lehr- und Studienbuch richtet sich an alle, die im Überschneidungsbereich von Staat und Religionsgemeinschaften tätig sind oder dies zu tun beabsichtigen. Es geht um die Klärung der Grundfragen dieses Rechtsgebietes auf der Basis der religionsrechtlichen Prämissen und der europäischen und nationalen Rechtsprechung. Religionsfreiheit, Kirchenfinanzierung, Beteiligung der Religionsgemeinschaften am öffentlichen Leben, Theologie und Religionsunterricht im Wettbewerb mit säkularen Sinngebungsunterrichten, die Integration weiterer Religionen in das bestehende und fortzuentwickelnde System, die Grundzüge des kirchlichen Dienstes und Arbeitsrechts, das aktuelle Thema des Kirchenasyls sowie weitere Kernfragen werden erläutert und als Hilfestellung zur eigenen Standortbestimmung angeboten. In einem Anhang finden sich alle wichtigen staatlichen und kirchlichen dieses Rechtsgebiet betreffenden Rechtsvorschriften.

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3.3 Wichtige Regelungen von Reichs- und Länderkonkordaten

Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Kaiserreichs 1918 und der Neuordnung des Reichs in einem demokratischen Rechtsstaat, erwies es sich als sinnvoll und notwendig, die Beziehungen zwischen Staat und Kirche, die durch die Weimarer Reichsverfassung schon grundlegend geordnet waren, vor allem in jenen Fragen einvernehmlich einer Lösung zuzuführen, die eine Kooperation von Staat und Kirche erforderten, wenn nicht gegen das Neutralitätsgebot des Staates aus Art. 137 Abs. 1 WRV verstoßen werden sollte. Die nachstehenden Übersichten geben einen Überblick über die Regelungsgegenstände der drei komplexen (altrepublikanischen) Länderkonkordate.

Allgemeiner Überblick der Regelungsinhalte der

Länderkonkordate von Bayern, Preußen und Baden

Regelungen zu: Bayern Preußen Baden
Bekenntnisfreiheit, freie Religionsausübung Ja Ja Ja
Organisation der Diözese Ja Ja Ja
Kirchliches Eigentum Ja Ja Ja
Staatliche Dotationen Ja Ja Ja
Kirchensteuer Ja Nein Nein
Kirchliches Amta) Geistliches Amtb) allgemeinc) Bischofsamt JaJaJa JaJaJa JaJaJa
Priesterausbildung Ja Ja Ja
Lehrerausbildung Ja Nein Ja
Religionsunterricht Ja Nein Ja
Orden Ja Nein Ja
Anstaltsseelsorge Ja Nein Nein
Politische Klausel Ja
Freundschaftsklausel Ja Ja Ja
Ratifizierung Ja Ja Ja

Neben den institutionellen Regelungen für die katholische Kirche in Deutschland, die vor allem die innere Organisation der Kirchen mit Blick auf ihren Rechtsstatus in der säkularen Gesellschaft im Blick haben, sind für die Gesellschaft vor allem die Bestimmungen über den Religionsunterricht von Bedeutung. Dieser ist zwar auch durch das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 3 verfassungsrechtlich verankert, die konkordatären Regelungen treffen aber darüber hinaus wichtige Weichenstellungen, die vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung dieses Faches in einer sich wandelnden Gesellschaft nicht aus dem Blick gelassen werden dürfen.

Spezielle Regelungen über den Religionsunterricht an Schulen

Regelungen zu: Bayern Preußen Baden
Religionsunterricht ordentliches Lehrfach Ja Nein Ja
Kirchliche Richtlinien für Bestellung von Religionslehrern Ja Nein Ja
Missio canonica Ja Nein Nein
Kirche bestimmt Inhalt des Religionsunterrichts Ja Nein Nein
Kirche hat Aufsicht über Religionsunterricht Ja Nein Nein
Privatschulen (Konfessionsschulen) Ja Nein Nein

Die Länderkonkordate beinhalten nicht nur sachliche Regelungen über die klassischen Res mixta des deutschen Staatskirchenrechts, sondern auch Bestandsgarantien über die Diözesanzirkumskription. Das ist vor allem vor dem Hintergrund des rechtlichen Status der Bistümer als Körperschaften des öffentlichen Rechts wichtig. Über die Freundschaftsklauseln in den Länderkonkordaten (Art. 15 § 1 BayK; Art. 13 PrK; Art. XII BadK) und im Reichskonkordat (Art. 33 S. 2 RK) ist aber zugleich sichergestellt, dass die dort gefundenen Regelungen nicht für die Ewigkeit fixiert, sondern im gegenseitigen Einvernehmen an die Erfordernisse der Zeit angepasst werden können.

Regelungen über die Zirkumskription und Organisation der Diözesen

Regelungen zu: Bayern Preußen Baden
Bleibt erhalten wie im Konkordat von 1817 beschrieben. Bleibt erhalten, wie in den Bullen von 1821/1824/1827 beschrieben, mit Änderungen in Art. 2. Bleibt erhalten, wie in den Bullen von 1821/1827 beschrieben.

3.4 Kleine Typologie der Konkordate

Das Reichskonkordat kam in einer politisch höchst brisanten Situation zustande. Der Nationalsozialismus hatte die Macht in Deutschland übernommen. Die Anweisungen der Fuldaer Bischofskonferenz vom 10.2.1931, die vor dem Nationalsozialismus eindringlich warnte, solange er „kulturpolitische Auffassungen kundgibt, die mit der katholischen Kirche nicht vereinbar sind ,“ 55manövrierten die katholische Kirche in die Opposition. Mit der Wahl Hitlers zum Reichskanzler am 30.1.1933 wurde Hitler legales Staatsoberhaupt, der Anspruch auf staatsbürgerlichen Gehorsam hatte. Die Katholiken waren nun zwischen Glaubenstreue und staatsbürgerlichem Gehorsam hin und her gerissen. Der Episkopat wurde durch diese Situation gedrängt, seine Verurteilung zurückzunehmen. Hitler sicherte der Kirche in seiner Regierungserklärung vom 27.2.1933 die Unantastbarkeit ihrer Rechte zu. Für Hitler war das Reichskonkordat 1933 ein weiterer Baustein für die Anerkennung durch die katholische Bevölkerung 56auf dem Weg zur Einigung der Nation im Einheitsstaat. Mit dem Konkordat verband Hitler die Hoffnung auf den Gewinn der katholischen Bevölkerung. Die Anerkennung Roms, in Form eines Reichskonkordates, sollte die Eingliederung der katholischen Volksteile erleichtern. 57Weiter versprach sich Hitler durch das RK „außenpolitischen Prestigegewinn“. Die Kirche war nun Verhandlungspartner des ansonsten außenpolitisch beargwöhnten Regimes. Das Reichskonkordat wurde aus kirchlicher Perspektive als concordatum defensionis abgeschlossen. 58Es ist aber im Verlauf der Zeit in der Bundesrepublik, als dem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches zum concordatum amicabilis geworden. Die Frage, ob ein Vertrag, den die katholische Kirche mit einem diktatorischen Unrechtsregime geschlossen hat, überhaupt fortgelten könne, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Konkordatsurteil entschieden. Dort heißt es, dass das Reichskonkordat durch den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seine Geltung nicht verloren habe. Vertragspartner des Heiligen Stuhles sei das Deutsche Reich gewesen. Die Vertragsschließenden hätten eine Dauerregelung gewollt. Daher könne das von den Gegnern der Weitergeltung des Reichskonkordats vorgebrachte Argument, das Konkordat gelte nur für die Dauer des nationalsozialistischen Systems, nicht überzeugen. Wie das Gericht in seiner umfangreichen Urteilsbegründung ausgeführt hat, hatten die Konkordatsparteien weder an der völkerrechtlichen noch an der innerstaatlichen Gültigkeit des Reichskonkordats gezweifelt, auch wenn es von dem nationalsozialistischen Regime in zunehmendem Maße missachtet – und von der Kirche von Anfang an nicht als ein concordatum amicitiae, sondern als concordatum defensionis betrachtet worden sei. 59

3.5 Reichweite des Reichskonkordates

Aufgrund der durch das Grundgesetz in Art. 30 konstituierten Kulturhoheit der Länder, gehören die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung überwiegend zur Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Dies gilt auch für das Konkordatsrecht. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der in ihr begründeten Kulturhoheit der Länder ist jedes Bundesland zum Abschluss von Konkordaten mit dem Heiligen Stuhl und von Kirchenverträgen mit den evangelischen Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften legitimiert. Von dieser Möglichkeit hat die Mehrzahl der Bundesländer einen regen Gebrauch gemacht. Dies hat dazu geführt, dass gegenwärtig in keinem Staat der Welt das Staatskirchenvertragsrecht in so starkem Maße entwickelt ist wie in der Bundesrepublik Deutschland. 60Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Religions- und Staatskirchenrechts sind im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geregelt. 61Die Bestimmungen des Reichskonkordats gelten für den Bereich der gesamten Bundesrepublik Deutschland und für West-Berlin, sofern nicht in den vor dem Reichskonkordat abgeschlossenen Länderkonkordaten abweichende Regelungen enthalten sind oder die Länder nach Abschluss des Reichskonkordats in einzelnen Fällen aufgrund ihrer Kulturhoheit im Rahmen ihrer Zuständigkeit abweichende Vereinbarungen getroffen haben.

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