Barbara Neiger - Erfolgreich mit Compliance

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Ein Compliance-Management-System (CMS) ist ein Führungsinstrument, das regelkonformes Verhalten in einer Organisation wirksam fördert. Die Integration von Funktionen und Aufgaben in bestehende Aufbau- und Ablaufstrukturen verbessert die Effektivität und Effizienz einer nachhaltigen Geschäftstätigkeit.
Die ISO 37301:2021 „Compliance management systems – Requirements with guidance for use“ stellt weltweit vereinheitlichte Anforderungen zur Verfügung und enthält Leitlinien für die Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierliche Verbesserung eines CMS. Der Umfang der Anforderungen wird in der Umsetzung flexibel angepasst auf die individuelle Situation einer Organisation, wie Größe, Branche, Art der Geschäftstätigkeit oder Rechtsform. Auch die Anwendung auf nur einen Teilbereich einer Organisation ist möglich.
Die überarbeitete zweite Auflage des Praxishandbuches behandelt die konkreten Änderungen zum Vorgängerstandard ISO 19600:2014 „Compliance management systeme – Guidelines“. Er-weitert um zahlreiche neue Praxistipps und -beispiele wendet sie sich an Compliance Officer und alle in der Praxis tätigen Verantwortlichen: so bietet die vorliegende Kommentierung Unterstützung in der Umsetzung eines CMS für alle Arten von Organisationen. Sie hilft Führungskräften und Mit-gliedern von Aufsichtsgremien bei der Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht für die Umsetzung von adäquaten Maßnahmen zur Verhinderung von regelwidrigem Ver-halten und der Errichtung sowie Aufrechterhaltung einer wirksamen Compliance-Kultur.

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1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen für Compliance in Organisationen

Das angelsächsische Recht (common law wie z.B. in UK, den USA und in anderen Ländern) machte seit jeher keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für (bestimmte) Straftaten war deshalb in diesem Rechtssystem immer gegeben. In kodifizierten Rechtssystemen (wie z.B. in kontinentaleuropäischen Staaten) gilt ein anderer Grundsatz, nämlich: Societas delinquere non potest – „eine Gesellschaft kann sich nicht vergehen“.[3] Erst die Entwicklungen in den letzten 20 Jahren haben dazu geführt, dass eine Verantwortlichkeit für juristische Personen in diesem Rechtssystem eigens begründet wurde.[4] Zahlreiche zwischenstaatliche Rechtsakte innerhalb und außerhalb der EU verpflichten Mitglieds- und Vertragsstaaten, eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen für bestimmte Straftaten vorzusehen.

Der erste Rechtsakt, der eine solche Verpflichtung vorsieht, ist das Zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.[5] Die strafrechtliche Verantwortung von Organisationen wird gefordert, wenn Betrug, Bestechung oder Geldwäsche zu ihren Gunsten von Personen, allein oder als Teil der Organisation der juristischen Person, begangen wurde. Organisationen müssen insbesondere dafür verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle die Tat ermöglicht hat. Neben dem Zweiten Protokoll gibt es zahlreiche weitere Rechtsakte, die für ca. 100 Straftatbestände eine Verantwortung von juristischen Personen vorsehen (z.B. Vermögensdelikte wie Betrug, Untreue; Subventionsmissbrauch oder Absprachen bei Vergabeverfahren; Korruptions- und Umweltdelikten; Tatbestände im Urheberrecht, Börsengesetz, Finanzstrafgesetz oder Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).[6]

Von Rechtsakten außerhalb der EU ist das im Rahmen der OECD geschlossene Übereinkommen für die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr aus 1997 zu erwähnen. Die Verantwortung von juristischen Personen sehen des Weiteren drei im Rahmen des Europarates abgeschlossene Vereinbarungen vor (Schutz der Umwelt 1998; Cyber-Crime 2001; Terrorismusbekämpfung 2005). Zur Bekämpfung von Geldwäsche werden wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegenüber juristischen Personen in den Empfehlungen der FAFTA verlangt.[7] Schließlich enthalten die UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus (2000)[8] und von Korruption (2005)[9] weitere Vorschriften für die straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortung von juristischen Personen.

1.2.1 Verantwortung von Organisationen im internationalen Rahmen[10]

Die meisten europäischen Staaten und zahleiche Staaten außerhalb der EU haben die Verantwortlichkeit für juristische Personen in ihren Rechtsystemen umgesetzt. In Kontinentaleuropa werden rein strafrechtliche, rein verwaltungsrechtliche oder gemischte Modelle unterschieden. Angelsächsische Staaten wie UK, Irland oder Zypern kennen kein Verwaltungsstrafrecht. Der Staat und seine Gebietskörperschaften sind in einigen Ländern von der Verantwortlichkeit zur Gänze ausgenommen (z.B. Frankreich, Italien, Schweiz, Ungarn, Polen). In manchen Ländern (Frankreich, Niederlande, Kroatien, UK) gibt es eine derartige Beschränkung nur für hoheitliche Tätigkeiten. Die Verantwortung von Unternehmen, die im öffentlichen Eigentum stehen, ist grundsätzlich nicht beschränkt. In den meisten Ländern umfasst die Verantwortlichkeit von juristischen Personen alle Delikte, in manchen Ländern nur wenige, auf internationale Vereinbarungen beschränkte Delikte (z.B. in Spanien, Italien, Malta, Brasilien, Canada, China und Indien). In einigen Ländern ist für die Zurechenbarkeit der Verantwortlichkeit erforderlich, dass die Tat zu Gunsten, im Auftrag, im Namen oder im Interesse der juristischen Person erfolgte (z.B. Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Slowenien). In manchen Staaten ist für die Begründung der Unternehmenshaftung ein bloßer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der juristischen Person ausreichend (z.B. Schweiz, UK). In den meisten Staaten werden Delikte von einem untergeordneten Mitarbeiter nur im Zusammenhang mit mangelnder Kontrolle oder Überwachung durch eine Person in Führungsposition der Verantwortung der juristischen Person zugerechnet (z.B. Deutschland, Frankreich, Niederlande, Italien, Polen, Ungarn). In einigen Ländern reicht die Tat einer beliebigen, für die juristische Person tätigen, Person zur Auslösung der Verantwortlichkeit aus (Belgien, Schweiz, Rumänien). In fast allen Rechtsordnungen ist vorgesehen, dass die Bestrafung der juristischen Person neben der Bestrafung der natürlichen Person erfolgen kann. In Belgien sind, soweit eine natürliche Person nicht wissentlich oder nicht willentlich gehandelt hat, nicht beide zu bestrafen, sondern jene (natürliche oder juristische) Person, der größere Schuld anzulasten ist.

1.2.2 Verantwortung von Organisationen im nationalen Rahmen

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für juristische Personen wird in Österreich in dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)[11] begründet und findet für alle absichtlichen und unabsichtlichen Straftaten Anwendung, die strafrechtlich verfolgt werden können. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind nur anerkannte Religionsgesellschaften in Ausübung von seelsorgerischen Tätigkeiten[12] und staatliche Einrichtungen.[13] Die Straftat muss von einem „Entscheider“ begangen worden sein oder durch einen Mitarbeiter, entweder zugunsten der juristischen Person oder in Verletzung einer für die juristische Person geltenden Pflicht. Für Straftaten begangen von Mitarbeitern ist die juristische Person grundsätzlich nur verantwortlich, wenn der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und wenn ein Entscheidungsträger unter Außerachtlassen der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat, indem wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen wurden. Die Strafverfolgung der natürlichen Person, die die Straftat begangen hat, ist nicht Voraussetzung für die Haftung der juristischen Person. Geldstrafen sind mit einer Höchststrafe von insg. 1,8 Mio. EUR begrenzt und bemessen sich nach Tagsätzen, deren Höhe von der Ertragslage der juristischen Person abhängt. Zusätzlich kann als Sanktion eine Schadensgutmachung angeordnet werden.

In der Schweiz ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen in Artikel 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Eine generelle Strafbarkeit ist gegeben, wenn die Straftat in Ausübung kommerzieller Aktivitäten begangen wird und die Straftat aufgrund der unzureichenden Organisation des Unternehmens nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die primäre Haftung gilt für eine begrenzte Anzahl schwerwiegender Straftaten, einschließlich Geldwäscherei, Bestechung von Schweizer und ausländischen Beamten und Finanzierung von Terrorismus, zu deren Verhinderung das Unternehmen keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, unabhängig davon, ob diese Straftat einer bestimmten Person zugeordnet werden kann oder nicht.[14]

In Deutschland gilt das Strafgesetzbuch nur für Individuen – nicht für Unternehmen. Diese können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)[15] zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Geldstrafen sind mit 10 Mio. EUR begrenzt. Die Beschlagnahme aller durch z.B. Bestechung erlangten wirtschaftlichen Vorteile unterliegt keiner Betragsbeschränkung.[16] Mit Juni 2020 hat das Deutsche Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf mit dem Titel Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) zur Begutachtung veröffentlicht.[17] Der Gesetzesentwurf sieht die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen vor und verpflichtet Strafverfolgungsbehörden, Unternehmen entsprechend zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.

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