Timo Handel - Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet: краткое содержание, описание и аннотация

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Soziale Netzwerke werden seit einigen Jahren wegen ihres Umgangs mit strafbaren Hassbotschaften bzw. Hate Speech kritisiert. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deshalb das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das sozialen Netzwerken Compliance-Pflichten auferlegt, erlassen.
Das vorliegende Werk untersucht die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke in Bezug auf rechtswidrige Nutzerinhalte insbesondere mit Fokus auf:
– dem Telemediengesetzes (TMG), insb. dessen Haftungsprivilegierungen;
– dem NetzDG;
– der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit sowie den Compliance-Pflichten nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
– den Compliance-Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV);
– dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.

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Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News

Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke näher untersuchen zu können, soll zunächst der Begriff des sozialen Netzwerkes und in diesem Zusammenhang auch derjenige des Diensteanbieters näher vorgestellt werden (siehe A.).

Soziale Netzwerke gerieten vor allem im Zuge der sog. Flüchtlingskrise im Jahr 2015 in besonderer Weise in die öffentliche Kritik, da über sie in einer Vielzahl von Fällen sog. Hassbotschaften, auch Hate Speech und Hassrede genannt, verbreitet wurden und ihre Diensteanbieter, so der Vorwurf, hiergegen nicht genügend vorgingen.31 Diese Kritik hält bis heute an und war Anlass für den Gesetzgeber das NetzDG und spezielle Compliance-Pflichten zu schaffen.32 Soziale Netzwerke werden seitdem nicht selten in einem Atemzug mit Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News genannt. Zur Schaffung eines grundlegenden Verständnisses stellt das vorliegende Kapitel deshalb auch die in der öffentlichen und politischen Diskussion verwendeten zentralen Begriffe der Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede (siehe B.) sowie der Fake News (siehe C.) dar.

31Statt vieler DER SPIEGEL, Warum Facebook den Hass nicht löscht, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/hetze-auf-facebook-warum-der-hass-nicht-geloescht-wird-a-1051805.html, und DER SPIEGEL, Facebook löschte im August 100.000 Hassbotschaften, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/hass-im-netz-facebook-loeschte-im-august-100-000-hassbotschaften-a-1113986.html, beide zuletzt abgerufen am 29.12.2020; siehe auch Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 15. 32Zum NetzDG siehe Kapitel 7.

A. Soziale Netzwerke im Internet

Das Internet kennt eine Vielzahl verschiedenster Angebote und Plattformen. Die sog. sozialen Netzwerke sind nur ein Teil von diesen, zählen aber zu den meistbesuchten und -genutzten Online-Angeboten Deutschlands und der Welt.33 Aus der täglichen Nutzung von Internetangeboten sind sie kaum noch wegzudenken und existieren in vielfältiger Form. Insbesondere werden sie zum Austausch privater und beruflicher Informationen, Fotos und Videos, zur Kommunikation, aber auch zur Informationsgewinnung, z.B. über das aktuelle Tagesgeschehen, genutzt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet. Maßgeblich für die nachfolgende Untersuchung ist deshalb die Feststellung, was unter einem sozialen Netzwerk und einem (Telemedien-)Diensteanbieter zu verstehen ist.

Im Folgenden wird deshalb zunächst auf die im NetzDG vorgenommene Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks (siehe I.) und dabei auch auf den Begriff des Diensteanbieters (siehe I. 2.) eingegangen. Zum besseren Verständnis werden anschließend häufige Funktionen sozialer Netzwerke dargestellt (siehe II.).

I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

Mit dem NetzDG hat der Gesetzgeber den Begriff des sozialen Netzwerks legal definiert.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG sind soziale Netzwerke Plattformen im Internet (siehe 1.), die von einem Telemediendiensteanbieter (siehe 2.) betrieben werden und dazu bestimmt sind, dass Nutzer (siehe 3.) beliebige Inhalte (siehe 4.) mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (siehe 5.). Soweit § 1 NetzDG bestimmte Beschränkungen (Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. der Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht) vornimmt und bestimmte Angebote von dem Begriff des sozialen Netzwerks i.S.d. NetzDG ausnimmt (bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote und Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind), handelt es sich um Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Netz-DG, auf welche in Kapitel 7 eingegangen wird.

1. Plattformen im Internet

Nach der Legaldefinition des NetzDG handelt es sich bei sozialen Netzwerken um „Plattformen im Internet“. Der Begriff der Plattform wird durch das NetzDG jedoch nicht definiert.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Plattform unter anderem um einen „Ort oder Personenkreis, der dem Austausch und der Verbreitung von Ideen, Anschauungen oder Produkten dient“.34 Im MStV findet der Begriff als Medienplattform ebenfalls Verwendung. Die Legaldefinition dieses Begriffs stellt auf die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 19 Abs. 1 MStV) zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot ab (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 MStV). Bei einer Plattform steht damit die Zusammenfassung von Angeboten, die auch von Dritten stammen und als Gesamtangebot zugänglich gemacht werden, im Zentrum.35 Nach den Gesetzesmaterialien zum NetzDG handelt es sich bei einer Plattform um Kommunikationsräume, in denen „sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet“.36

Da der Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks zufolge dieses bzw. die Plattform dazu bestimmt ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, werden in erster Linie Plattformen erfasst, die zu diesen Zwecken Informationen für Nutzer speichern, also Dienste i.S.d. § 10 Satz 1 TMG sind.37 Durch diese Zweckbestimmung sind solche Angebote keine sozialen Netzwerke i.S.d. Legaldefinition, die „Kommunikationsräume nur als Nebenfunktion anbieten“, wie z.B. Verkaufsplattformen und Online-Spiele.38

Angebote, welche die sozialen Netzwerken typischen Funktionen (siehe II.), z.B. Gruppen, Fan-Seiten, Nutzerprofile, Foto-Alben etc., oder zumindest einen Teil von diesen mit der vorgenannten Zweckbestimmung besitzen, sind Plattformen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG, da sie ihren Nutzern den Austausch und die Verbreitung von beliebigen Inhalten ermöglichen und im Hinblick auf verschiedene Angebote bündeln. Es handelt sich mithin um einen Kommunikationsraum und die Bündelung verschiedener Kommunikationsräume.

2. Telemediendiensteanbieter

Nach dem NetzDG muss die Plattform, also das soziale Netzwerk, durch einen Telemediendiensteanbieter betrieben werden. Den Gesetzesmaterialien zum NetzDG nach sind Telemediendiensteanbieter solche, bei denen die elektronische Informationsbereitstellung im Vordergrund steht.39 Die Begriffsbestimmung folgt Art. 2 lit. b ECRL, wobei die Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG „entsprechend“ gilt,40 da diese den Begriff des „Diensteanbieters“ definiert, während § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG vom „Telemediendiensteanbieter“ spricht. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person (siehe a.), die eigene oder fremde Telemedien (siehe b. und c.) zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (siehe d.). Hieraus folgt, dass es sich bei sozialen Netzwerken um Telemedien handelt.

a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

Sowohl natürliche (§§ 1ff. BGB) als auch juristische Personen (§§ 21ff. BGB; z.B. e.V., GmbH, AG) können Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG und damit Telemediendiensteanbieter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG sein. Diensteanbieter können damit nicht nur Firmen und Unternehmen – wie z.B. die Betreiberunternehmen41 von Facebook , Twitter und YouTube – sein, sondern jede Person. Daher können, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, auch die Nutzer von sozialen Netzwerken selbst Diensteanbieter, z.B. ihrer Nutzerprofile oder den von ihnen betriebenen Unternehmens- und Fan-Seiten, sein.42

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