Vor dem Hintergrund des Ineinandergreifens von standardisierten Weiterbildungsangeboten und formalem System wäre es sinnvoll, die Definition formal/non-formal nochmals zu reflektieren und zu prüfen, ob CAS, DAS und MAS sowie innerhalb ihrer Branche anerkannte Verbandszertifikate als formale Weiterbildung definiert werden sollten.
Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen des HFKG und des WeBiG verändern teilweise die Spielregeln zur Steuerung und Förderung von Weiterbildung in der Schweiz. In beiden Fällen handelt es sich nicht um innovative Gesetze, die die Bildungslandschaft umkrempeln würden. Trotzdem ist zu erwarten, dass sich die Weiterbildungsanbieter in den nächsten Jahren vermehrt mit den im WeBiG enthaltenen Themen Abschlüsse, Transparenz und Qualität auseinandersetzen werden.
Abschlüsse und Finanzierung der höheren Berufsbildung
In der höheren Berufsbildung, die ebenfalls zum Tertiärbereich gehört, gibt es zwei Arten von formalen, eidgenössisch anerkannten Abschlüssen: die Abschlüsse der Höheren Fachschulen (HF) und die eidgenössischen Prüfungen (Berufsprüfung BP zum Abschluss eidg. Fachausweis; Höhere Fachprüfung HFP zum Abschluss eidg. Diplom). In den letzten Jahren wurde politisch viel über die Konkurrenz zwischen Tertiär A (Hochschulen) und Tertiär B (höhere Berufsbildung) diskutiert und debattiert. Die Konkurrenzsituation und Diskussionen beziehen sich vor allem auf die internationalen (englischen) Titelbezeichnungen, die ungleiche finanzielle Förderung und die Abgrenzung der Weiterbildungskurse in den verschiedenen Systemen.
Bei der Titelfrage wurden von verschiedenen Kreisen die Bezeichnungen Professional Bachelor (für eidg. Fachausweise) und Professional Master (für eidg. Diplome) vorgeschlagen. Beim Parlament konnte sich dieser Vorschlag allerdings nicht durchsetzen. Das Hauptargument der Gegner lautete, die Verwendung der aus dem Hochschulbereich stammenden Begriffe Bachelor und Master würde zu Verwirrung zwischen Tertiär A und Tertiär B führen. Stattdessen wurde entschieden, dass die Abschlüsse der höheren Berufsbildung die Bezeichnung Higher Education 2verwenden dürfen, wobei allerdings auch dieser Begriff im Bereich Tertiär A verankert ist. Für Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung ist die neue englische Bezeichnung bei der Stellensuche im Ausland oder bei internationalen Firmen im Inland von Vorteil, weil sie in Konkurrenz zu Bewerbern mit akademischen Abschlüssen stehen. Bei renommierten Firmen hat sich überdies der Trend durchgesetzt, fast ausschließlich Kandidaten und Kandidatinnen mit einem Tertiär-A-Abschluss zu rekrutieren. Die Verwendung des Begriffs Higher Education verdeutlicht, dass es sich bei der höheren Berufsbildung ebenfalls um tertiäre Abschlüsse handelt. Solche werden im Übrigen auch im Anschluss an akademische Abschlüsse absolviert, wenn ein starker Praxisbezug gewünscht ist.
Mit der Maßnahme der neuen Titelbezeichnungen 3verfolgt der Bund das Ziel, das schweizerische System der höheren Berufsbildung international bekannter zu machen und ihm damit eine Zukunft zu ermöglichen (vgl. Strahm 2014). Dazu gehört auch die Bereitschaft des Bundes, die Vorbereitungskurse zu den höheren Fachprüfungen (HFP) stärker zu unterstützen. Umgesetzt wird dies über die nachfrageorientierte Finanzierung, was bedeutet, dass die Beiträge nicht mehr an die Anbieter, sondern an die Teilnehmenden ausbezahlt werden.
CAS/DAS/MAS und Zugangsvoraussetzungen
Im Folgenden stellen wir die von Hochschulen angebotene Weiterbildung in den Kontext aktueller Entwicklungen im In- und Ausland.
In ihrem Weiterbildungsangebot nehmen die Hochschulen den Auftrag wahr, Personen mit Hochschulabschluss und beruflicher Erfahrung weiterzubilden. Weiterbildung steht dabei im Kontext des lebenslangen Lernens und ist eine Form des Wissenstransfers zwischen Hochschule und Praxis. Die Hochschulen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Angebote kostendeckend anzubieten.
Die von den Hochschulen angebotenen Weiterbildungen CAS, DAS und MAS gehören wie bereits erwähnt gemäß Definition im WeBiG zur non-formalen Weiterbildung. Sie orientieren sich zwar am Bologna-System und umfassen einen definierten, in ECTS-Punkten gemessenen Arbeitsaufwand, sind aber nicht Teil des Bologna-Systems und führen auch nicht zu anerkannten akademischen Titeln. CAS und DAS sind häufig Teilabschlüsse eines MAS. In Ergänzung zu diesen Angeboten bieten die Hochschulen zahlreiche kürzere, nicht zertifizierte Kurse an. Das Themenspektrum ist sehr breit und das Angebot unübersichtlich. Zudem gibt es auf dem Markt vereinzelt auch CAS-Kurse von privaten Anbietern, die nicht zum Hochschulbereich gehören.
Wie viele Weiterbildungslehrgänge die Hochschulen insgesamt anbieten, ist nicht bekannt. Gemäß einer Schätzung der Handelszeitung aus dem Jahr 2013 sind es rund 1300 CAS-Lehrgänge, 262 DAS-Lehrgänge und 415 MAS-Angebote (vgl. Waltersperger & Müller 2013). Die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschulen übertreffen die Universitäten bei Weitem bezüglich der Anzahl der Angebote. Inhalt, Programm und Struktur der Angebote werden von der jeweiligen Hochschule festgelegt und können sich erheblich unterscheiden, auch bezüglich der Zugangsvoraussetzungen. Wie Fischer (2014, S. 32) festhält, sind die Weiterbildungsangebote eine Form des Wissenstransfers aus den Hochschulen in die Gesellschaft, so beispielsweise wenn es um Forschungsresultate geht. Diese Angebote sind Teil eines umfassenden Lehrangebots und tragen so auch zur gesellschaftlichen Verankerung der Hochschulen und der akademischen Berufsprofile bei. Die PH Luzern versteht die Lehrerbildung beispielsweise als lebenslangen Prozess, zu dem auch die wissenschaftlich fundierte Weiterbildung gehört (vgl. Fischer 2014, S. 32 ff).
Der Bologna-Prozess hat die Hochschullandschaft nachhaltig umgestaltet. Auf die Weiterbildung hatte Bologna aber bisher geringen Einfluss. Dasselbe gilt auch für andere internationale Standardisierungsprozesse: Weder der Bologna-Prozess (Hochschulen) noch der Kopenhagen-Prozess (Berufsbildung, lebenslanges Lernen) oder der Nationale Qualifikationsrahmen haben bis jetzt eine steuernde Wirkung auf die Weiterbildung erzielt (vgl. Fischer 2014, S. 16). Der Kopenhagen-Prozess wurde von den europäischen Weiterbildungsorganisationen mitgeprägt, aber auch dieser Prozess lässt die Ausgestaltung der Weiterbildung offen. Die Hochschulweiterbildung fällt zwischen Stuhl und Bank, da weder der Bologna- noch der Kopenhagen-Prozess oder der Nationale Qualifikationsrahmen Nennenswertes zur Klärung und Steuerung der Weiterbildung an Hochschulen beitragen. Entsprechend heterogen sind die Bedingungen.
Die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung an Hochschulen sind nicht einheitlich geregelt, obwohl in der Regel ein Hochschulabschluss verlangt wird. Die Fachhochschulen nehmen in der Weiterbildung aber auch Teilnehmende ohne akademischen Abschluss auf. Tatsächlich sind Weiterbildungen an den Fachhochschulen für viele Personen mit Lehrabschluss und entsprechender Praxis sehr attraktiv. Für diese Teilnehmenden, die normalerweise keinen Zugang zu formalen Studiengängen der Hochschulen haben, sind die Angebote der Fachhochschulen oft die einzige Möglichkeit, am Hochschulsystem mit seinem hohen gesellschaftlichen Prestige teilzuhaben. Dies führt gelegentlich zu Spannungen zwischen Weiterbildungsstudiengängen und grundständigen Studienangeboten. Eine weitere Folge ist der verschärfte Wettbewerb mit den Anbietern der höheren Berufsbildung, so beispielweise gegenüber den höheren Fachschulen oder privaten Weiterbildungsanbietern wie den Klubschulen.
Um Fachkräften mit einem Lehrabschluss den Zugang zu Weiterbildungen an Hochschulen zu ermöglichen, wird in der Schweiz das Verfahren der Anerkennung und Validierung von früheren Lernleistungen weiterentwickelt (vgl. dazu Beitrag von Schmid und Kraus in diesem Band). Dieses Anliegen fand auch Eingang ins WeBiG, das gemäß Art. 7 die Förderung der Validierungssysteme ermöglicht. Bei den Hochschulen ist zudem oft die Aufnahme »sur dossier« möglich. Im Unterschied zur Validierung werden dazu nur der Lebenslauf und die Nachweise der bisherigen Aus- und Weiterbildungen benötigt. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft bei diesem Verfahren in der Regel ein Expertengremium der jeweiligen Hochschule.
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