Lehren und Lernen auf der Sekundarstufe II (E-Book)

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Die Beiträge in dieser Festschrift anlässlich der Emeritierung von Franz Eberle widmen sich aus gymnasial- und wirtschaftspädagogischer Perspektive dem Lehren und Lernen auf der Sekundarstufe II. Spektrenreich werden aktuelle und zukünftige Herausforderungen an das Schweizer Bildungssystem analysiert. Weiter kommen multiple Aspekte der Studierfähigkeit von Maturandinnen und Maturanden und aktuelle Fragen der Wirtschaftsbildung und der Ausbildung von Lehrpersonen zur Sprache. Die Beiträge sind in der Gesamtschau sowohl durch thematische Vielfalt als auch durch verschiedene Blickwinkel geprägt und widerspiegeln damit umfänglich die Wirkungsbereiche und Interessen von Franz Eberle.

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Was unter den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu verstehen ist, wird auf eine heute unvorstellbar kurze Weise festgelegt, nämlich durch eine Aufzählung von vier Lehrbereichen auf nur einer Seite.

–Unterschieden werden die Elementarbildung in den Bereichen Sprache, Rechnen und Musik,

–die Realbildung in Fächern einschließlich Unterricht in der «Staatseinrichtung»,

–weiter die Kunstbildung im Singen, Zeichnen und Schönschreiben

–sowie schließlich die Religionsbildung mit «biblischer Geschichte im Auszug» und «Vorbereitung auf den kirchlichen Religionsunterricht» (ebd., S. 313f.).

Das Gesetz von 1832 sah unabhängige und selbstständige Lehrkräfte vor (ebd., S. 326), die verantwortlich für den Unterrichtserfolg waren und dafür Spielraum benötigen. Sie sollten nicht an den Buchstaben des Lehrplans, sondern an der Erreichung des Zweckes gemessen werden.

Das erste Zürcher Volksschulgesetz enthält auch noch andere Regelungen, die aus heutiger Sicht erstaunlich sind,

–etwa jährliche öffentliche Prüfungen aller Schülerinnen und Schüler (Gesetz, 1832, S. 321),

–gesetzliche Ferien von mindestens vier und höchstens acht Wochen (ebd., S. 323),

–Verpflichtung der «Schüler der obern Classen» zur Aushilfe beim «Lehrgeschäft» (ebd.),

–Akzeptanz von Schulversäumnissen nur bei alsbaldiger Entschuldigung und dem Vorliegen «erheblicher Gründe» (ebd., S. 324f.),

–die Verpflichtung der Lehrerschaft zur Fortbildung (ebd., S. 331),

–dann weiter Schulsteuern und schließlich eine «Hochzeitgabe, welche jedes Brautpaar im Betrag von wenigstens zwey Franken an den Schulfonds seiner Bürgergemeinde zu entrichten hat» (ebd., S. 338f.).

Dagegen machte das Gesetz keinerlei Aussagen oder auch nur Andeutungen über das, was heute vordringlich zu sein scheint, nämlich die Individualisierung des Lernens, die Förderung von sehr unterschiedlichen Talenten und die Integration von Schülerinnen und Schüler mit verschiedener sozialer Herkunft. Das ist leicht zu erklären, es gab für solche Stichworte keinen Anlass, weil die Gesellschaft wohl verschiedene Klassen kannte, aber das Umfeld der einzelnen Schulen sowohl in sozialer als auch in religiöser Hinsicht weitgehend homogen war.

Entsprechend homogen war auch die Vorstellung des Lehrens und Lernens, von der sich das Gesetz seinerzeit leiten ließ. Die Grundanforderung an den Unterricht wird so beschrieben:

«Die Lehrweise muss so beschaffen seyn, dass sie, indem die Schüler in schnellem und dennoch lückenlosem Fortschreiten zu Kenntnissen und Fertigkeiten geführt werden, die Sinnes-, Verstandes- und Gemüthsbildung als Hauptsache von Anfang an und fortgehend befördert.» (Ebd., S. 315)

Das war natürlich immer Illusion, denn ein «lückenloses» Fortschreiten aller Schülerinnen und Schüler nach gleichem und dabei möglichst schnellem Tempo hat es nie gegeben und kann es auch nicht geben, selbst oder gerade dann nicht, wenn man die Anforderungen nach unten hin nivellieren würde.

Die historische Ausgangslage für das Zürcher Gesetz lässt sich mit zwei Zahlen erläutern, die auch den Abstand zu heute kennzeichnen:

–1834 mussten im Kanton Zürich genau 43 653 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. 13

–Dafür standen 446 ausschließlich männliche Lehrkräfte zu Verfügung.

Die Relation gibt einen Eindruck von der zulässigen Klassengröße, aber auch von der Schule selbst, die nämlich noch weitgehend identisch war mit der Klasse. Unterrichtet wurden hundert Schüler pro Klasse. Eine Unterteilung nach Jahrgängen gab es noch nicht, die Schüler wurden gemeinsam in einem Raum unterrichtet, fast ausschließlich von einem Lehrer und seinem Gehilfen.

Und Unterricht war das gesamte Angebot der Bildung. Zu diesem Zeitpunkt gab es weder Kindergärten noch Sonderschulen, keine Kleinklassen und auch keine organisierte Berufsbildung, für die der Staat Verantwortung getragen hätte. Aus dem Gesetz folgte aber, dass auf dieser Grundlage auch die Lehrerbildung neu geordnet werden musste. 1832 wurde das erste Lehrerseminar in Küsnacht eröffnet, Direktor wurde Ignaz Thomas Scherr, der den Konservativen auch deswegen ein Dorn im Auge war. Politische Kämpfe um die Lehrerbildung soll es ja bis heute geben.

Danach ist die Volksschule stetig ausgebaut worden. Sie wurde nicht nur zeitlich erweitert, sondern hat auch allmählich ein anderes Gesicht gewonnen. Ursprünglich sollte die Volksschule allein zur Elementarbildung beitragen, wobei ein starker Bezug zu den Notwendigkeiten des Berufslebens gesucht wurde. Dieser Bezug wurde mit der Etablierung einer eigenen Berufsbildung weitgehend aufgegeben.

Konkret hieß das, Lernbereiche wie das geometrische Zeichnen zu verlagern oder einzuschränken. Umgekehrt konnte die Elementarmathematik erweitert und ausgebaut werden. Die Volksschule entwickelte auf dieser Linie eigene Fächer, mit denen bestimmt wurde, was unter schulischer Allgemeinbildung zu verstehen war.

Ein weiteres Merkmal war die Entwicklung der Volksschule zu einem Quasimonopol des Staates. Die zahlreichen Privatschulen in den größeren Städten hatten vor allem den Bereich der Sekundarschule versorgt. Als dieser obligatorisch wurde, sind die Privatschulen an den Rand gedrängt worden (Tobler, 1944, S. 169f.). Bis heute hat die Schweiz eine vergleichsweise niedrige Zahl an Privatschulen, was vor allem damit zusammenhängt, dass staatliche Subventionen nur sehr selektiv eingesetzt werden.

Diese Geschichte dauert an und hat zu sehr stabilen Institutionen geführt. Dass Volksherrschaft mit Volksbildung zu tun hat, ist im Bewusstsein der Schweizerinnen und Schweizer fest verankert. Heute ist das Gewicht der Gymnasien gewachsen, es gibt einen überkantonalen Lehrplan, die Lehrerbildung ist einheitlich akademisiert worden, aber die zentrale Achse im Bildungssystem ist immer noch die zwischen Volksschule und Berufsbildung.

Literatur

Angulo, A. J. (Ed.) (2016). Miseducation. A History of Ignorance-Making in America and Abroad. Baltimore: Johns Hopkins University Press.

Annen, M. (2005). Säkularisierung im 19. Jahrhundert. Der Kanton Schwyz als historisches Fallbeispiel. Bern: Lang.

Bänninger, J. J. (1871). Der Schulreformator Doktor Thomas Scherr. Sein Leben und sein Wirken. Zürich: J. Herzog.

Bericht (1833). Bericht des Kleinen Rates an den Grossen Rat über die Privaterziehungsanstalt in Willisau. Luzern.

Condorcet (1989). Ecrits sur l’instruction publique. Second volume: Rapport sur l’instruction publique. Texte présenté, annoté et commenté par Charles Coutel. Préface de Catherine Kintzler. Paris: Edilig.

Das neue und nützliche Schulbüchlein (1798). Das neue und nützliche Schulbüchlein, zum Gebrauch und Unterricht für die wissbegierige Jugend im Bündnerlande. Malans.

Fellenberg, E. v. (Hrsg.) (1808). Landwirtschaftliche Blätter von Hofwyl. Erstes Heft. Bern: Maurhofer & Dellenbach.

Fuchs, M. (2015). Lehrerinnen- und Lehrerperspektiven in der Helvetischen Republik. Bad Heilbrunn: Klinkhardt (Studien zur Stapfer-Schulenquête von 1799).

Gesetz (1832). Gesetz über die Organisation des gesammten Unterrichtswesens im Canton Zürich. Erste Abtheilung: Organisation der Volksschulen. In: Officielle Sammlung der seit Annahme der Verfassung vom Jahre 1831 erlassenen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Standes Zürich. Zweyter Band (S. 313–341). Zürich: Schulthess.

Lange, C. F. (1836). Feldgärtnerei-Colonien oder Ländliche Erziehungs-Anstalten für Armenkinder, zur gartenmäßigen Betreibung des Ackerbaus, als das allerwohlfeilste, zweckmäßigste und durchgreifendste Mittel gegen das Ueberhandnehmen der Armennoth, aus vielfachen Thatsachen und unläugbaren Erfahrungen nachgewiesen und praktisch dargestellt. Dresden/Leipzig: Arnold.

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