3.2Gemeinsame Anerkennungsinstanz
Das Vorliegen der Anerkennungsbedingungen ist durch die «Schweizerische Maturitätskommission» (SMK) zu prüfen. Diese ist in der Verwaltungsvereinbarung von Bundesrat und EDK als «gemeinsame Anerkennungsinstanz» (so lautet der II. Titel der Vereinbarung) eingesetzt worden (Art. 2). Sie stellt nach erfolgter Prüfung dem Vorstand der EDK und dem Vorsteher des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Antrag betreffend Anerkennung von Maturitätszeugnissen kantonaler oder kantonal anerkannter Schulen. Auch organisiert sie die schweizerische Maturitätsprüfung sowie die Ergänzungsprüfungen (sog. Passerellen). Ferner begutachtet sie zuhanden von WBF und EDK Fragen der Maturitätsanerkennung.
Bislang offenbar nicht beachtet und von der SMK selber nicht ins Werk gesetzt wurde die Aufgabe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung: «Sie (die Kommission) überprüft die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen durch die anerkannten Schulen.» Diese Aufgabe muss die Kommission noch an die Hand nehmen. Dabei wird es nicht um formalbürokratische Kontrollübungen quer übers Land gehen können oder wollen. Vielmehr dürften Dialoge mit einzelnen Kantonen oder Gruppen von Kantonen (z. B. mit Regionalkonferenzen der EDK) über spezifische Aspekte im Vordergrund stehen, welche der Kommission aufgefallen sind – etwa im Zusammenhang mit der Qualifikation der Lehrkräfte oder mit der Durchführung der Maturaarbeit. Auch wäre eine gewisse Reziprozität wünschbar in dem Sinne, dass Kantone vorgesehene Änderungen bei anerkannten Schulen (beispielsweise hinsichtlich Angebotsstruktur oder Lehrplänen) vermehrt proaktiv melden und den Dialog mit der Kommission von sich aus in Gang bringen.
Für die Aufgabe der SMK, bei einmal anerkannten Schulen die (fortgesetzte) Einhaltung der Anerkennungsbedingungen zu überprüfen, ist sodann nicht ohne Relevanz, dass auch Art. 5 MAR/MAV («Bildungsziel») zu diesen Anerkennungsbedingungen gehört. Auch wenn die konkrete Überprüfung des Erreichens von allgemeinen Bildungszielen anspruchsvoll ist, so bietet diese Bestimmung doch zahlreiche Anknüpfungspunkte für einen substanziellen Dialog über eine auf die Ziele der Maturität ausgerichtete Qualitätsentwicklung. Und zum zentralen Maturitätsziel gemäß Art. 5, der universitären Studierfähigkeit, gibt es in der Bundesstatistik ja auch eine einschlägige Datenlage (in Form der Studienerfolgsquoten der einzelnen Gymnasien), die ebenfalls Gegenstand eines Dialogs zwischen der SMK und einem Trägerkanton sein kann. Obwohl also bei den Anerkennungsbedingungen formale Kriterien überwiegen, kann die vom Recht verlangte Überprüfung anerkannter Schulen durchaus sinnhaft angegangen werden.
3.3EDK-Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Die Darstellung des Dispositivs für die gesamtschweizerische Governance der gymnasialen Maturität wäre unvollständig, wenn hier nicht auch auf die gesamtschweizerische Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen durch die EDK hingewiesen würde. Die Diplomanerkennung stützt sich – wie jene für die Lehrberufe der übrigen Bildungsstufen – auf ein Konkordat der Kantone aus dem Jahre 1993 (EDK, 1993) sowie auf ein spezifisches Reglement für die Lehrkräfte an gymnasialen Maturitätsschulen (EDK, 1998). Die entsprechenden Lehrdiplome weisen den Abschluss einer Hochschulausbildung aus, die zum Unterrichten von Fächern befähigt, welche in MAR bzw. MAV aufgeführt sind. Anerkennungsvoraussetzungen sind ein fachwissenschaftliches Studium, d. h. in der Regel ein universitärer Master, sowie eine berufliche Ausbildung in fachdidaktischer, erziehungswissenschaftlicher und berufspraktischer Hinsicht im Umfang von insgesamt sechzig ECTS-Punkten. Anerkennungsinstanz ist der Vorstand der EDK. Die Begutachtung der von Universitäten und pädagogischen Hochschulen eingereichten Anerkennungsgesuche sowie die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen obliegen einer Anerkennungskommission, die zurzeit von Prof. Dr. Franz Eberle präsidiert wird.
Die Bedeutung der EDK-Anerkennung der Lehrdiplome für gymnasiale Maturitätsschulen erschließt sich aus der Natur von MAR bzw. MAV. In Anbetracht des überwiegend formalen Charakters der darin festgelegten Anerkennungsbedingungen kommt der in Art. 7 stipulierten Bedingung, wonach im Maturitätslehrgang der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen ist, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben haben, selbstredend eine herausragende Funktion zu. Denn wo konkrete inhaltliche Anerkennungskriterien hinsichtlich Unterricht und Maturitätsprüfung fehlen, gründet sich das Vertrauen in deren Wertigkeit auf das Vertrauen in die entsprechende Qualität der Lehrkräfte.
4Fazit
Ein gesamtschweizerischer Abschluss wie die gymnasiale Maturität bedarf nicht nur hinlänglich konkreter Zielnormen, sondern auch einer auf der gesamtschweizerischen Ebene kontinuierlich wahrgenommenen Beobachtung und Pflege. In beiderlei Hinsicht gibt es noch zu tun.
Literatur
Bonati, P. (2017). Das Gymnasium im Spiegel seiner Lehrpläne. Bern: hep.
Eberle, F., & Brüggenbrock, C. (2013). Bildung am Gymnasium. Bern: Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Eberle, F., Gehrer, K., Jaggi, B., Kottonau, J., Oepke, M. & Pflüger, M. (2008). Evaluation der Maturitätsreform 1995 (EVAMAR). Schlussbericht zur Phase II. Bern: Staatssekretariat für Bildung und Forschung. Online: www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/evamar_evaluationdermaturitaetsreform1995phaseii.pdf.download.pdf/evamar_evaluation-dermaturitaetsreform1995phaseii.pdf[9.9.2018].
EDK (1993). Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993. Bern: EDK. Online: https://edudoc.ch/record/38062/files/Vereinb_d.pdf[9.9.2018].
EDK (1994). Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen vom 9. Juni 1994. Empfehlung an die Kantone gemäss Art. 3 des Schulkonkordats vom 29. Oktober 1970. Bern: EDK. Online: https://edudoc.ch/record/17476/files/D30a.pdf[9.9.2018].
EDK (1995). Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR) vom 16. Januar 1995. Bern: EDK. Online: https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf[9.9.2018].
EDK (1998). Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998. Bern: EDK. Online: https://edudoc.ch/record/38130/files/AK_Mat_d.pdf[9.9.2018].
EDK (2016). Empfehlungen zur langfristigen Sicherung des prüfungsfreien Hochschulzugangs mit der gymnasialen Maturität. Verabschiedet von der Plenarversammlung der EDK am 17. März 2016. Bern: EDK. Online: https://edudoc.ch/record/121447/files/gym_maturitaet_empfehlungen_d.pdf[9.9.2018].
Schweizerischer Bundesrat & EDK (1995). Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen vom 16. Januar/15. Februar 1995. Bern: EDK. Online: https://edudoc.ch/record/38066/files/Verw_Vereinbar_d.pdf[9.9.2018].
SKBF (2018). Bildungsbericht Schweiz 2018. Aarau: Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung.
VSG (2017). Konferenz Übergang Gymnasium–Universität 3. Online: www.vsg-sspes.ch/detailansicht/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=529&cHash=11d151f.b83e6f.c29ee4136480ba101[9.9.2018].
Jürgen Oelkers
Swissness in der Pädagogik: Ein historischer Essay
Die Geschichte der Pädagogik wird immer noch hauptsächlich von Personen her geschrieben, weniger als Geschichte von Institutionen und so gut wie nie der Flops von Bildungsreformen. 5Das Personal ist grundsätzlich gut, obwohl – oder weil – es meistens nur aus Männern besteht. Erst in jüngster Zeit konnten auch einige Frauen hinzugewonnen werden. Maria Montessori ist unstrittig, aber um Namen wie die der italienischen Schwestern Rosa und Carolina Agazzi und ihre scuola materna muss gerungen werden.
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