Lehren und Lernen auf der Sekundarstufe II (E-Book)

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Die Beiträge in dieser Festschrift anlässlich der Emeritierung von Franz Eberle widmen sich aus gymnasial- und wirtschaftspädagogischer Perspektive dem Lehren und Lernen auf der Sekundarstufe II. Spektrenreich werden aktuelle und zukünftige Herausforderungen an das Schweizer Bildungssystem analysiert. Weiter kommen multiple Aspekte der Studierfähigkeit von Maturandinnen und Maturanden und aktuelle Fragen der Wirtschaftsbildung und der Ausbildung von Lehrpersonen zur Sprache. Die Beiträge sind in der Gesamtschau sowohl durch thematische Vielfalt als auch durch verschiedene Blickwinkel geprägt und widerspiegeln damit umfänglich die Wirkungsbereiche und Interessen von Franz Eberle.

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(6)Die Gestaltung der formalen Bildungswege erfolgt in unserem mehrsprachigen, kleinräumig strukturierten und nach dem Grundsatz der Subsidiarität funktionierenden Land in Respekt gegenüber den verschiedenen kulturellen Traditionen und Ausprägungen. Ein gewisses Maß an regionalen Unterschieden ist daher auch in Zukunft zu akzeptieren.

2.2Ziele

Diesen Prämissen entsprechend, geht es auch inhaltlich nicht um eine Revolution, sondern um ein Aggiornamento:

(1)Das gymnasiale Fächerangebot und die entsprechenden Anforderungen der gymnasialen Maturität sind mit Blick auf die gewandelten Verhältnisse in Wissenschaft, Gesellschaft und Arbeitswelt grundlegend zu überprüfen und soweit erforderlich den heutigen und künftigen Anforderungen anzupassen. Es wird gleichsam um eine Vergewisserung gehen, wie sich die allgemeinen Bildungsziele des bestehenden MAR-/MAV-Schlüsselartikels (Art. 5) in den heutigen Verhältnissen erreichen lassen, mit welchen Schwerpunkten und Akzentsetzungen. Das Hauptaugenmerk hinsichtlich Fächerangebot und Stoffplan muss darauf gelegt werden, dass es nicht einfach immer noch mehr und mehr werden kann. Wir stehen hier gleichsam vor einer curricularen Dringlichkeit und werden uns für bestimmte Optionen entscheiden müssen. Dies geht trefflich einher mit Peter Bonatis Forderung, das mit der Matura zu erreichende Wissen und Können sei künftig klarer zu umschreiben (ebd., S. 197f.).

(2)Die propädeutische Funktion der gymnasialen Maturität für das universitäre Studium ist zu klären und in inhaltlicher und methodischer Hinsicht zu definieren. Dies ist gleichsam die selbstverständliche Folgerung aus der vorgenannten Zielsetzung. Der Dialogprozess Gymnasium–Universität, veranstaltet vom Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer (VSG) und von der Vereinigung der Schweizerischen Hochschuldozierenden (VSH), hat hierzu namentlich an der Konferenz 2017 viele wertvolle Impulse und Anhaltspunkte geliefert (VSG, 2017).

(3)Die gymnasialen Bildungswege sind vermehrt so zu gestalten, dass die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten Neugier und Kreativität entwickeln, Interesse und Initiative zeigen und zu guten Entscheidungen bezüglich ihrer Studien- und Berufswahl kommen. Dieses Desiderat ist im Wesentlichen bereits im allgemeinen Bildungsziel von Art. 5 MAR/MAV angelegt. Mit Blick auf einschlägige Defizite verdient es aber besondere Beachtung. Denn für ein hinsichtlich gymnasialer Matura und Universitätszugang so selektives System wie das unsere ist der Anteil an Weggängen und Studienabbrüchen heute zu hoch (SKBF, 2018, S. 210ff.).

(4)Die dezentral gestaltete «schweizerische Maturität» muss in Zukunft gesamtschweizerisch vergleichbarer und die diesbezügliche Chancengerechtigkeit zwischen den verschiedenen Regionen des Landes – bei aller Toleranz gegenüber kulturellen Unterschieden – ausgeglichener sein. Die höhere Vergleichbarkeit ist, wie bereits angesprochen, nicht nur ein Gebot der Bildungsgerechtigkeit, sondern auch eines der Qualität: Es geht um eine «schweizerische» Matura, auf gesamtschweizerischer Ebene normiert und anerkannt, mit derselben Wirkung für die ganze Schweiz, nämlich dem prüfungsfreien Universitätszugang. MAR und MAV halten in Art. 2 («Wirkung der Anerkennung») denn auch fest: «Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind» (Abs. 1), sie gelten «als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife» (Abs. 2). Peter Bonati fordert nunmehr, dass das MAR bzw. die MAV künftig die Vergleichbarkeit inhaltlich definieren müsse, und in den Rahmenlehrplänen der Fächer seien vergleichbare Maturitätsanforderungen umzusetzen (Bonati, 2017, S. 196ff.). Letzterem stimme ich vorbehaltlos zu; das ist auch dem Harmonisierungsgebot von Art. 62 Abs. 4 BV geschuldet.

2.3Vorgehen

Die Klärung und Neuausrichtung der curricularen Inhalte und Strukturen im vorbeschriebenen Sinn ist vorrangig. Es empfiehlt sich, in erster Priorität den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan auf die genannten Ziele hin zu überprüfen und in einem noch zu klärenden Format zu überarbeiten. Das Format hat sich danach zu richten, dass es eindeutig identifizierbare Fachinhalte und vergleichbare Maturitätsanforderungen auszuweisen vermag. Ob die rechtliche Abstützung eines höheren Konkretisierungsgrades des Rahmenlehrplans und einer höheren Vergleichbarkeit seiner Anforderungen zusätzlicher Bestimmungen in MAR bzw. MAV bedarf, ist fraglich – das geltende Gebot der Gleichwertigkeit (Art. 2 MAR/MAV) würde schon heute eine hinlängliche Instrumentierung auf gesamtschweizerischer Ebene rechtfertigen.

Die revidierten gesamtschweizerischen Grundlagen werden sodann in der dezentralen Verantwortung der Kantone weiter konkretisiert und umgesetzt werden müssen. Der Zeitplan hierfür wäre sinnvollerweise gesamtschweizerisch koordiniert.

Die spätere Evaluation der Wirkungen sollte wiederum gemeinsam auf gesamtschweizerischer Ebene, jedoch zügiger erfolgen als die Evaluation von MAR/MAV 1995.

3Die gesamtschweizerische Governance der gymnasialen Maturität kontinuierlich und aktiv wahrnehmen

Aufgrund seiner Zuständigkeit für die Regelung der Medizinalberufe und mithin des medizinischen Studiums war der Bund seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auch an der Definition der entsprechenden Studiervoraussetzungen, nämlich: der gymnasialen Maturität beteiligt. Die gleichlautende Normierung der gymnasialen Maturität auf gesamtschweizerischer Ebene durch Kantone und Bund von 1995 und die mit Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesrat und EDK (Schweizerischer Bundesrat & EDK, 1995) erfolgte Einrichtung einer gemeinsamen Anerkennungsinstanz stellen einen gleichsam avant la lettre gestalteten Akt im Sinn und Geist der Bildungsverfassung von 2006 dar. Die dadurch geschaffene Rechtslage weist besondere Merkmale auf.

3.1Gesamtschweizerische Anerkennungsbedingungen

(1)Während die Gymnasien als solche Teil der je kantonalen Schulhoheit sind, bildet ihr Abschluss, die gymnasiale Maturität, Gegenstand einer gesamtschweizerischen Governance von Bund und (allen) Kantonen. Auf schweizerischer Ebene geht es also nicht um die Führung der Gymnasien; es geht nur, aber immerhin, um die Definition ihres Abschlusses und um die Sicherstellung von dessen Wirkung. Entsprechend regeln MAR und MAV denn auch «die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen» (vgl. die Titel der Erlasse sowie den Wortlaut ihres jeweiligen ersten Artikels). Anerkannt werden also zunächst die Maturitätsausweise, mittelbar jedoch auch die sie abgebenden Schulen (vgl. den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung).

(2)Folgerichtig stehen die Anerkennungsbedingungen im Mittelpunkt der gesamtschweizerischen Normierung gemäß MAR/MAV: Kantonale Maturitätsausweise werden schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen von MAR/MAV erfüllt sind (Art. 3). Diese sind zwar recht zahlreich und unterschiedlich, aber mit Ausnahme des bereits angesprochenen Artikels 5 («Bildungsziel»), der den allgemeinen Bildungsgehalt der gymnasialen Maturität beschreibt (vgl. vorstehend 2.1.2), weitgehend formaler Natur: Art der Schulen (Art. 4), Mindestdauer bis zur Maturität (Art. 6), Qualifizierung der Lehrkräfte (Art. 7), Vorliegen kantonaler oder kantonal genehmigter Lehrpläne (Art. 8), prozentuale Anteile der Fachbereiche (Art. 11), Prüfungsfächer (Art. 14) und Notensetzung (Art. 15). Die verschiedenen Unterrichtsfächer werden zwar in einer bestimmten Kategorisierung (Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer) vorgegeben (Art. 9–13), aber ohne inhaltlichen Kanon oder inhaltliche Zielsetzungen. Immerhin müssen die kantonalen oder kantonal genehmigten Lehrpläne gemäß Art. 8 sich auf den – freilich breit und offen angelegten – gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK abstützen. Hier setzt heute die erwähnte Kritik hinsichtlich mangelnder Verbindlichkeit und Vergleichbarkeit an (vgl. vorstehend 2.2.4).

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