Regina Mathy - Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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In Zeiten zunehmender Säkularisierung und finanzieller Engpässe insbesondere im Gesund-heitswesen sehen sich kirchliche Einrichtungen vermehrtem Druck von außen ausgesetzt. Gleichzeitig soll die «Kirchlichkeit» im inneren bewahrt werden. Unterdessen hat in den ver-gangenen Jahrzehnten eine verstärkte ökumenische Kooperation der Konfessionen stattgefun-den. Was liegt also näher, als die interkonfessionelle Zusammenarbeit zu intensivieren – bis hin zur Schaffung gemeinsamer ökumenischer Einrichtungen? In der Literatur bislang kaum diskutiert ist die Frage, wie das Arbeitsrecht solcher ökumenischer, d.h. von katholischer Kir-che und den evangelischen Kirchen bzw. ihren Wohlfahrtsorganisationen Caritas und Diako-nie gemeinsam getragenen Einrichtungen, ausgestaltet werden kann. Die Kirchen haben bisher unabhängig voneinander arbeitsrechtliche Ordnungen geschaffen; Regelungen für den «Ökumenischen Dienst» existieren bis dato nicht. Ausgehend von einem umfassenden Ver-gleich der vorhandenen konfessionellen Regelungen stellt die vorliegende Arbeit verschiedene Modelle zur Ausgestaltung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen vor.

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1. Der Beginn der modernen ökumenischen Bewegung

Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts traten vereinzelt ökumenische Bestrebungen in Erscheinung. So wurde 1844 der noch heute bestehende Wingolfsbund als überkonfessioneller Studentenbund gegründet, der als erste ökumenische Institution gilt. Die Bestrebungen zur Gründung kamen nicht von den Kirchenoberen, sondern erwuchsen aus Bewegungen kleinerer privater Gruppen und Vereine. Weitere bedeutsame Bestrebungen zur Ökumene setzten erst im 20. Jahrhundert ein. Aus protestantischer Sicht wird der Beginn der modernen ökumenischen Entwicklung auf das frühe 20. Jahrhundert datiert. 63Die Ökumenische Bewegung ging ursprünglich neben Laien maßgeblich von der protestantischen Kirchenleitung aus. Bis zum Zweiten Weltkrieg lehnte die katholische Kirche einen konfessionsübergreifenden Austausch ab. Internationale Aktivitäten Anfang des 20. Jahrhunderts fanden in Deutschland zunächst wenig Widerhall. 64Bereits 1909 rief der Amerikaner Paul Francis Wattson die Weltgebetswoche für die Einheit der Christen – jeweils vom 18. bis 25. Januar – ins Leben. 1916 erklärte Papst Benedikt XV. in einem Apostolischen Schreiben die Teilnahme der katholischen Kirche hieran. Als wichtiger Vorläufer der Ökumene wird die erste „Weltkonferenz für Mission“ in Edinburgh (UK) im Jahre 1910 angesehen. 65

Zum Verständnis der Position der katholischen Kirche Anfang des 20. Jahrhunderts ist der CIC von 1917 entscheidend. Danach galt die katholische Kirche als identisch mit der Kirche Jesu Christi, es bestand ein exklusiver Identitätsanspruch. 66Nichtkatholiken waren nach dem Verständnis des CIC/1917 Häretiker und Schismatiker (vgl. cann. 167 § 1 n. 4; 731 § 2; 765 n. 2; 795 n. 2; 985 n. 1; 1240 § 1 n. 1; 1458 § 1; 1470 § 1 n. 6; 2314 § 1, 2339) 67, damit ausgeschlossen von der aktiven Teilnahme am Gottesdienst und nicht zugelassen zu den Sakramenten. Katholiken wiederum war es untersagt, an Gottesdiensten anderer Konfessionen teilzunehmen und Sakramente zu empfangen. 68Die einzige Möglichkeit zur Wiederherstellung der kirchlichen Einheit war die Einzelkonversion. 69Andere (nicht-katholische) Kirchen und kirchliche Gemeinschaften galten als nicht-katholische Sekten (cann. 542 § 1 und 693 § 1 CIC/1917).

Gleichzeitig erstarkte die „Bewegung für praktisches Christentum“, die 1925 ihre erste Weltkonferenz abhielt. Zwei Jahre später fand die erste Weltkonferenz der „Bewegung für Glaube und Kirchenverfassung“, die stärker auf die Kirche ausgerichtet war, in Lausanne (Schweiz) statt. Katholiken wurde allerdings die Teilnahme vom Heiligen Stuhl untersagt (vgl. can. 1325 § 3 CIC/1917). 70Diese ablehnende Haltung wurde auch in der Enzyklika Mortalium animos von 1928 deutlich. 71Die Enzyklika warnt vor einer Gleichstellung aller christlichen Konfessionen und ist damit Zeugnis der bis dahin vertretenen Rückkehr-Ökumene, d.h. einer Wiedervereinigung nur durch Rückkehr zur katholischen Kirche.

Aus dem protestantisch geprägten Milieu entstand der Hochkirchliche Bund. Hiervon spaltete sich in Deutschland 1924 der neugegründete Hochkirchliche Ökumenische Bund ab. 72Letzterer verstand sich als „Umfassungsbewegung“ – „una sancta catholica ecclesia“. 73Später wurde spezifiziert, dass die Wahrheit nicht in einer Kirche und in einer sichtbaren Gemeinschaft alleine existiere, es gäbe vielmehr Teilwahrheiten, sie sich gegenseitig befruchteten. 74Mit Schreiben des Sanctum Officium 75, der Kardinalskongregation für die Reinhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, an die deutschen Bischöfe wurde es Katholiken untersagt, sich in irgendeiner Weise an dem (Hochkirchlichen) Ökumenischen Bund zu beteiligen. 76

Nach katholischem Verständnis begann die Ökumenische Bewegung in Deutschland 1938 mit der „Una Sancta Bewegung“, begründet von Max Josef Metzger . 77Daneben werden aus katholischer Perspektive häufig der Jaeger-Stählin-Kreis und das Zweite Vatikanische Konzil als wesentlich für die Ökumenische Bewegung angesehen. 781946 bildeten sich zunächst zwei voneinander unabhängige Gesprächskreise, auf katholischer Seite geleitet vom einstigen Erzbischof von Paderborn, Lorenz Kardinal Jaeger , auf evangelischer Seite von dem damaligen Bischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche von Oldenburg, Wilhelm Stählin . Die Arbeitskreise vereinigten sich 1968 zum „Evangelischen und Katholischen ökumenischen Arbeitskreis“, der bis heute existiert. 791957 gründete Erzbischof Lorenz Kardinal Jaeger das „Johann-Adam-Möhler-Institut für Ökumenik“ mit dem Ziel einer künftigen Einheit in der Wahrheit und in der Liebe. 80Das Institut besteht bis heute.

Auf internationaler Ebene kam es 1948 zur konstituierenden Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) in Amsterdam (Niederlande). 81Katholiken wurde weiterhin die Teilnahme untersagt. Die katholische Kirche ist heute nach wie vor nicht Mitglied des ÖRK, mittlerweile erfolgt jedoch eine enge Zusammenarbeit. 82

2. Das Zweite Vatikanische Konzil

Im Land der Reformation hatten die beiden Weltkriege die Konfessionen näher zusammengebracht. Zum einen hatten die Kirchen gleichermaßen die nationalsozialistische Unterdrückungspolitik erfahren, zum anderen hatten sie gemeinsam die Schrecken des Krieges erlebt. 83Auf der katholischen Seite ergab sich allerdings eine deutlich erkennbare Divergenz zwischen der Auffassung des Vatikans und der der Laien. Das Sanctum Officium prägte weiterhin eine ablehnende Haltung gegenüber den anderen christlichen Konfessionen und änderte hieran auch bis unmittelbar vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil nichts. 84Erste „Ökumenische Kreise“, die unabhängig von der institutionalisierten Kirche agierten, entstanden bereits Ende der 1950er Jahre.

Weniger als drei Monate nach seiner Wahl verkündete Papst Johannes XXIII. 1959 seine Absicht zur Einberufung eines Konzils. Anders als bei früheren Konzilen war die Vorbereitungskommission etwa zur Hälfte mit Bischöfen und Ordensoberen besetzt, d.h. mit späteren Entscheidungsträgern, so konnte der Kurienapparat bereits während der Vorbereitung entscheidenden Einfluss nehmen. Der Papst musste hinsichtlich seines eigenen Anliegens, der Förderung der Ökumene, zunächst größere Widerstände überwinden. Um den Einfluss der Kurie einzuschränken, richtete Papst Johannes XXIII. 1960, d.h. noch vor Eröffnung des Konzils, das „Sekretariat für die Förderung der Einheit der Christen“ ein.

Das Zweite Vatikanische Konzil (Vaticanum II) 85, von der römisch-katholischen Kirche als das 21. Ökumenische Konzil angesehen, hatte den Auftrag zur pastoralen und ökumenischen Erneuerung. Nach dem Tod von Papst Johannes XXIII. Im Juni 1963 wurde das Konzil von Papst Paul VI. fortgesetzt. Das Konzil verlief in vier Sitzungsperioden, in denen insgesamt 16 Dokumente promulgiert wurden, und endete im Dezember 1965. Grundlegende Dokumente für den katholischen Ökumenismus sind die Dogmatische Konstitution über die Kirche (Lumen gentium, LG) 86, das Dekret über den Ökumenismus (Unitatis redintegratio, UR), die Erklärung zur Religionsfreiheit (Dignitatis humanae) und die Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung (die Verbum). 87Nicht-katholische Kirchen und kirchliche Gemeinschaften werden als legitime Existenzformen christlichen Lebens angesehen. 88

Ein Meilenstein der Ökumenischen Bewegung ist das im Zuge des Konzils verfasste Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“ 89. Inhaltlich steht das Ökumenismusdekret in enger Beziehung zur dogmatischen Konstitution LG. Es beginnt mit den Worten „Die Einheit aller Christen wiederherstellen zu helfen ist eine der Hauptaufgaben des Heiligen Ökumenischen II. Vatikanischen Konzils.“. 90Christus habe eine einige und einzige Kirche gegründet. 91Die vorliegende Spaltung sei ein „Ärgernis für die Welt und Schaden für die Sendung der Kirche“ . 92Die Taufe aller Christen begründe ein sakramentales Band der Einheit, alle Getauften seien Schwestern und Brüder im Herrn. 93Nach dem Ökumenismusdekret darf die Schuld der Trennung nicht den nicht-katholischen Christen zur Last gelegt werden, denn „(…) die katholische Kirche betrachtet sie als Brüder, in Verehrung und Liebe“ . 94Hinsichtlich anderer christlicher Konfessionen wird erstmals von „Kirchen“ 95und „kirchlichen Gemeinschaften“ 96gesprochen. 97Auch Nichtkatholiken und Kirchen bzw. kirchliche Gemeinschaften werden als legitime Existenzformen christlichen Lebens angesehen. 98Durch das Zweite Vatikanische Konzil wurde der Kirchenbegriff ausgeweitet und damit das Verfassungsrecht des CIC/1917 revidiert. 99

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