Regina Mathy - Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne: краткое содержание, описание и аннотация

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In Zeiten zunehmender Säkularisierung und finanzieller Engpässe insbesondere im Gesund-heitswesen sehen sich kirchliche Einrichtungen vermehrtem Druck von außen ausgesetzt. Gleichzeitig soll die «Kirchlichkeit» im inneren bewahrt werden. Unterdessen hat in den ver-gangenen Jahrzehnten eine verstärkte ökumenische Kooperation der Konfessionen stattgefun-den. Was liegt also näher, als die interkonfessionelle Zusammenarbeit zu intensivieren – bis hin zur Schaffung gemeinsamer ökumenischer Einrichtungen? In der Literatur bislang kaum diskutiert ist die Frage, wie das Arbeitsrecht solcher ökumenischer, d.h. von katholischer Kir-che und den evangelischen Kirchen bzw. ihren Wohlfahrtsorganisationen Caritas und Diako-nie gemeinsam getragenen Einrichtungen, ausgestaltet werden kann. Die Kirchen haben bisher unabhängig voneinander arbeitsrechtliche Ordnungen geschaffen; Regelungen für den «Ökumenischen Dienst» existieren bis dato nicht. Ausgehend von einem umfassenden Ver-gleich der vorhandenen konfessionellen Regelungen stellt die vorliegende Arbeit verschiedene Modelle zur Ausgestaltung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen vor.

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In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2013 urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern ähnlich. 576Auch in diesem Fall ging es um eine von Landkreis und kirchlicher Stiftung gemeinsam getragene Einrichtung. Das LAG stellt ebenso wie das BAG maßgeblich auf die formelle Zuordnung zur Kirche und deren materielle Einflussnahme ab. Dabei sei es nicht entscheidend, dass sich der kirchliche Einfluss auf mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile erstreckt. 577Der hälftige Einfluss auf die Gesellschaftsanteile könne ein Verlassen des kirchlichen Bereichs verhindern. 578Es reiche aus, dass die im Gesellschaftsvertrag vorausgesetzte Möglichkeit der Übereinstimmung diakonischer und kommunaler Traditionen bestehe. 579Hieraus werde deutlich, dass für das Gericht der Auftrag zur karitativen Betätigung maßgeblich sei. Dem stehe explizit nicht entgegen, dass in Einzelfragen auch Differenzen zwischen der Ansicht der Kirche und der des Staates bestehen können. Das Gericht macht deutlich, dass es selbst bei bestehender ausgeprägter Einflussmöglichkeit der Kirche Felder gibt, in denen die kommunalen Vorschriften vorgehen. Solange diese nicht in eklatantem Widerspruch zu kirchlichen Vorgaben stünden, bestehe kein Problem. 580Hierdurch wird deutlich, dass eine Zuordnung gerade keine Übereinstimmung der beteiligten Träger in sämtlichen Fragen voraussetzt. Es reicht aus, dass im Ergebnis „kirchenvereinbare“ Lösungen gefunden werden können. 581Es bedarf einer Gesamtabwägung der Kriterien, die für oder gegen eine Zuordnung der Kirche sprechen. 582

Beide Entscheidungen zeigen, dass es weder für den (kirchlich-karitativen) Zweck der Einrichtung noch hinsichtlich einer hinreichenden kirchlichen Einflussmöglichkeit darauf ankommt, wer Unternehmensträger ist. Eine kommunale Beteiligung – die ihrerseits für religiös-weltanschauliche Neutralität steht – schließt einer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft nicht von vornherein aus. Dies muss konsequenterweise auch für ökumenische Betätigungen gelten, bei denen sich lediglich die Kirchen gegenüberstehen.

3. Rechtsprechung anderer Fachgerichte

Möglicherweise können andere fachgerichtliche Entscheidungen weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht geben:

a) BGH zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

Ein vergleichender Pendelblick kann auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht geworfen werden. Bei den Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft natürlicher Personen handelt es sich um „eigene Angelegenheiten“ der Kirche i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. 583Der BGH urteilte in diesem Zusammenhang, dass die Kirche aufgrund des kircheninternen Charakters des Mitgliedschaftsrechts und der Pflicht des Staates zur Neutralität allein für den Staat verbindlich bestimmt, „(…) was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts Rechtens ist“ 584, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen Mitglied sein können. Der BGH unterstreicht, dass der Staat diese Vorgaben anerkennen muss und nicht hinterfragen darf. Auch die Zugehörigkeit von Gemeinden zur Kirche richte sich nach deren Selbstverständnis. 585Übertragen auf die Frage der Zuordnung von Einrichtung kann konsequenterweise nichts anderes gelten: Es obliegt der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob eine Einrichtung in einer gemischt konfessionellen Trägerschaft ihren Auftrag in der Welt erfüllen kann.

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