Alexander Grieger - Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen

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Kaum ein Streit hat die juristische Wirtschaftspraxis so bewegt wie der Disput um die angeblichen Mängel der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich. Das vorliegende Werk greift dies in einer praktischen Tiefe auf, die bislang kaum erreicht wurde.
Aus dem Blickwinkel des betrieblichen Risikomanagements konzentriert sich die Arbeit auf:
– die Darstellung von Rechtsprechung aller Instanzen, um im Raum stehende, angeblich unzureichende Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf Folgeschäden differenziert zu hinterfragen;
– die relevanten Gestaltungsspielräume und Empfehlungen, die in der Debatte bislang kaum angesprochen wurden;
– die Rechtsprechung, died, differenziert nach Massengeschäft und Projektgeschäft, weitaus mehr interessensgerechte Gestaltungsmöglichkeiten bietet als vielfach kolportiert;
– einen Vergleich mit den Grenzen privatautonomer Risikoverlagerungen im Schweizer Recht sowie in den USA.
Abschließend wird aus diesen Erkenntnissen mit dem neuartigen Konzept einer Folgeschädenpflichtversicherung ein Vorschlag zur Lösung abgeleitet, der aus Unternehmenssicht praxistauglich und international wettbewerbsfähig wäre und auch rechtssichere Weiterentwicklungen im LegalTech-Bereich fördern würde.

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B. Die Auswirkungen der Debatte auf die Wirtschaft

Die exportlastige deutsche Wirtschaft wird durch die sich verstärkende Debatte nicht nur generell, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre Verhandlungsstrategie bei Vertragsverhandlungen zunehmend verunsichert:

Auf Grund der häufig schwächeren Position des Verkäufers gegenüber dem Käufer47 sehen sich Exporteure zu Beginn der Vertragsverhandlungen i.d.R. zuallererst mit den vertraglichen Vorstellungen des Käufers konfrontiert, die auf dessen Rechtsordnung basieren. Dieser hat verständlicherweise ein grundsätzliches Interesse daran, die im Falle fehlender Parteivereinbarung in der Regel anwendbare deutsche Rechtsordnung48 zu Gunsten der eigenen Rechtsordnung abzubedingen.

Der deutsche Exporteur, der von der AGB-Debatte Kenntnis genommen hat, befindet sich bei den Vertragsverhandlungen mit dem Kunden unweigerlich in einem Interessenkonflikt: Erreicht er eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts und werden die von ihm vorgelegten Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln hierbei nicht ausreichend individuell „ausgehandelt“49, besteht die Gefahr, dass auf Grund der deutschen Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle die Risikobegrenzungen nicht anerkannt werden und trotz der vermeintlich freundlicheren heimischen Rechtsordnung eine potentiell existenzgefährdende unbeschränkte Haftung greift. Insbesondere könnte der Verwendungsgegner bewusst auf eine Abänderung von vorgelegten Vertragstexten verzichten und auf die Unwirksamkeit nicht ausgehandelter Vertragsbestandteile spekulieren50. Wählt oder akzeptiert der Exporteur folglich fremdes Recht (was wegen der kolportieren Popularität Schweizerisches Recht sein kann, aber nicht muss), kann er sich jedoch nicht sicher sein, dass die vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln auch nach diesem fremden Recht zulässig sind. Die Einholung fachkundigen nationalen Rechtsrates unterbleibt v.a. bei dem die deutsche Wirtschaft prägenden Mittelstand51 vielfach, sei es aus Kosten- oder Zeitgründen oder aus einer „gefühlten Sicherheit“ heraus. Denn schließlich sei, nach alledem was man so höre, keine fremde Rechtsordnung so unberechenbar wie das deutsche Recht.

Festzuhalten ist somit, dass in der Wirtschaft – verständlicherweise – eine nicht zu unterschätzende Verunsicherung existiert. Die vorliegende Arbeit versucht zu ergründen, ob die Verunsicherung der Wirtschaft in diesem Bereich berechtigt ist und welche Handlungsempfehlungen gegeben werden können. Die AGB-Kontrolle von Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln wird hierbei beispielhaft herausgegriffen, da diese für Unternehmen Existenz entscheidend sein können und die Kritik an der AGB-Kontrolle zumeist aus dem Blickwinkel des Risikomanagements zur Vermeidung existenzbedrohender Haftungsrisiken geführt wird.

47Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2473). 48Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Art. 4. Für vor dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge gilt noch Art. 28 I S. 1, II S. 1 EGBGB. Vgl. STAUDINGER-AGB-Coester, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 11. 49Ausführlich zu Verhandlungsstrategien aus dem Blickwinkel der Inhaltskontrolle: Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2473ff.). 50Kessel/Jüttner, BB 2008, S. 1350ff. (1351); so auch bereits zu Zeiten des AGBG: Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2476). 51Gemäß Deutschem Statistischen Bundesamt gehörten 2017 dem Mittelstand (inkl. Kleinbetriebe) 99,7 Prozent aller deutschen Unternehmen an, welche mehr als 60 % der bei allen Unternehmen tätigen Personen beschäftigten. Abgerufen am 05.04.2020 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Tabellen/wirtschaftsabschnitte-insgesamt.html;jsessionid=DE62AA8D760EB94F35A509CBB6078EF8.internet711.

§ 3. Grundlagen des deutschen Haftungsregimes

A. Schadensarten

I. Definition

Unter einem natürlichen Schaden ist „jede Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern“52 erfährt, zu verstehen. Der natürliche Schaden kann weiter Vermögens- als auch Nichtvermögensschaden sein53, wobei die Abgrenzungskriterien im Einzelfall fließend sein können54.

II. Nichtvermögensschaden

Unter einem Nichtvermögensschaden versteht man sämtliche immaterielle Schäden, welche keine (messbare) Vermögensminderung mit sich bringen55. Ein Anspruch auf Geldentschädigung entsteht nur, sofern dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (z.B. § 253 Abs. 2 BGB)56. Da sich typischerweise Schäden im kaufmännischen Geschäftsverkehr in Geld bewerten lassen, spielen Nichtvermögensschäden bei der hier vorliegenden Betrachtung keine Rolle.

III. Vermögensschäden, insbes. Folgeschäden

Liegt hingegen ein Vermögensschaden vor, so liegt der Wert des Vermögens des Geschädigten messbar unter dem Wert, wie er ohne schadensbegründendes Ereignis liegen würde57. Voraussetzung ist also eine Messbarkeit einer Einbuße in Geld58.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kommt im Bereich der Vermögensschäden den sog. „Folgeschäden“, welche auch als „mittelbare Schäden“ oder „indirekte Schäden“ bezeichnet werden, eine besondere Bedeutung zu59. Auch wenn eine justiziable Definition dieser Schadensart fehlt und selbst in umfangreichen Klauselwerken eine vertragliche Definition als kaum verwirklichbar angesehen wird60, wird dieser Begriff im Allgemeinen dazu verwendet, die Gruppe von Schäden zusammen zu fassen, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn (§ 252 BGB), Produktions- und Nutzungsausfall61. Die Vorhersehbarkeit einer Gewinnchance spielt hierbei keine Rolle62. Nur die direkt am verletzten Rechtsgut entstandenen Schäden (auch Objektschäden 63 genannt) werden hiernach als unmittelbare Schäden bezeichnet64. Da weitere Abgrenzungskriterien eher vage sind und z.B. auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abstellen65, wird nachfolgend die am Liefergegenstand orientierte Definition beibehalten. Nur am Rande sei angemerkt, dass die vor der Schuldrechtsreform gewichtige Unterscheidung nach Mangel- und Mangelfolgeschäden mittlerweile stark an Relevanz verloren hat66.

Für die Wirtschaftspraxis ist aus Risikogesichtspunkten jedoch noch eine weitergehende Unterteilung notwendig: Und zwar in diejenigen Folgeschäden, welche ohne Weiteres versichert werden können, und solchen, für die üblicherweise kein oder nur ein stark begrenzter Versicherungsschutz möglich ist. Zu Ersterem zählen z.B. Schäden an einem Gebäude, nachdem der Liefergegenstand einen Brand verursacht hat, oder auch Schäden, welche basierend auf einer Fehlfunktion des Liefergegenstandes durch die Verletzung von Personen entstanden sind. Diese versicherbaren Folgeschäden sind in aller Regel bereits durch die üblichen Betriebshaftpflichtversicherungen gedeckt67, und werden deshalb – sofern ein Versicherungsschutz in ausreichender Höhe vorgehalten wird – vielfach als relativ unproblematisch angesehen.

Zu den üblicherweise nicht oder nur begrenzt versicherbaren Folgeschäden68 zählen hingegen die „klassischen“ Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn (§ 252 BGB) und Produktionsausfall. So sah zum Beispiel die bis 2007 geltende Fassung von § 53 VVG mangels anderweitiger Versicherungsvereinbarungen einen expliziten Ausschluss der Deckung für entgangenen Gewinn vor69. Mittlerweile wird die Deckungsübernahme jedoch mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) definiert, welche unterschiedlichen Inhalts sein können70. Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB), welche im Dezember 2016 in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) überführt wurden, schließen in Ziffer A1-3.2 die Deckung für Nutzungsausfallschäden, Schäden infolge ausbleibenden Vertragserfolges oder nutzloser Aufwendungen explizit aus71. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) schließen in Ziffer 7.7/7.8 mittelbare Vermögensfolgeschäden bewusst aus72. Solche Versicherungsausschlüsse betreffen wirtschaftlich sehr sensible Risiken: Im Automobilzulieferbereich können sich zum Beispiel die aus einem Bandstillstand herrührenden Folgeschäden ohne Weiteres im sechsstelligen Bereich bewegen – und das pro Stunde73. Auf Grund kaum kalkulierbarer Risiken und demnach unwirtschaftlich hohen Versicherungsprämien schrecken Versicherungen davor zurück, einen umfassenden Schutz vor Folgeschäden anzubieten74. Es existieren zwar einzelne Modelle (wie z.B. die „Erweiterte Maschinenklausel“ oder die sehr selten anzutreffende „Nutzungsausfallversicherung“), die in Teilbereichen einen Schutz für Folgeschäden anbieten, jedoch nicht das volle Risiko innerhalb wertschöpfungsintensiven Lieferketten abdecken75. Wenn bereits Versicherungsunternehmen das Angebot einer effektiven Risikoabsicherung für Folgeschäden ablehnen, stellt sich die Frage, wieso die alleinige und unbeschränkte Tragung dieses Risikos dem einzelnen Zulieferanten zumutbar sein soll – falls vertragliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten ausscheiden.

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