§ 14 NichtigkeitNichtigkeit
Im Rahmen eines NichtigkeitVerfahrenNichtigkeits-Nichtigkeit-sverfahren sverfahrenskönnen nach § 81 PatG bzw. Art. II § 6 IntPatÜG folgende SchutzrechtSchutzrechtNichtigkeite überprüft werden:
vom DPMA erteilte nationale Patente,
ergänzendergänzendSchutzzertifikate Schutzzertifikate (s.u. § 15 II. 2.) und
vom EPAEPA erteilte europäische Patente mit Wirkung für das Inland.
Ein NichtigkeitNichtigkeit-sverfahrensverfahren wird eingeleitet durch KlageNichtigkeit-sklage,KlageNichtigkeits- die beim BPatGBPatG schriftlich zu erheben und gegen den im Register(nach § 30 Abs. 1 PatG) eingetragenen PatentinhaberPatent-inhaber zu richten ist (§ 81 Abs. 1, 4 PatG). Mit Einreichen der Klage wird nach PatKostG eine vom Streitwert abhängige Klagegebühr fällig, deren Nichtzahlung zu einer RücknahmefiktionRücknahmefiktion führen kann. Die Klage wegen NichtigerklärungErklärungNichtigkeits- eines Patents kann erst erhoben werden, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen oder alle eventuellen Einspruchsverfahren rechtskräftig erledigt sind1 (§ 81 Abs. 2 PatG). Da der Beginn eines eventuellen Nichtigkeitsverfahrens nicht näher bestimmt ist, gibt es dazu in Abb. 3 keinen Hinweis.
Gegen ergänzende Schutzzertifikate kann kein Einspruch erhoben werden. Daher gibt es für sie keine entsprechende Einschränkung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Es ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auf Antrag ihre Laufzeit berichtigen oder eine Laufzeitverlängerung widerrufen zu lassen (§ 49a Abs. 4). Sofern die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen oder ein solches Verfahren anhängig ist, kann eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht erhoben werden (§ 81 Abs. 2 S. 2).
Die Klage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrunde liegende Patent verbunden und auch darauf gestützt werden, dass ein Nichtigkeitsgrund gegen dieses Patent vorliegt (§ 81 Abs. 1, S. 3 PatG).
Eine Nichtigkeitsklage ist grundsätzlich nicht fristgebunden. Nach Wegfall des Patents mit Wirkung ex-nunc ist jedoch beim Nichtigkeitskläger ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse an einem Wegfall von Anfang an (also mit Wirkung ex tunc) nötig, ähnlich wie bei einem Einspruchsverfahren. Weitere Erfordernisse sind in § 81 Abs. 3 bis 6 PatG genannt.
II. NichtigkeitNichtigkeit-sverfahrensverfahrenVerfahrenNichtigkeits-
Das BPatG stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. Tut er das nicht, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden (§ 82 PatG). Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so entscheidet das BPatG auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern die Parteien nicht darauf verzichten (§ 82 Abs. 3 S. 2 PatG).
In dem Nichtigkeitsverfahren weist das BPatG nach § 83 Abs. 1 die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. Ein solcher Hinweis wird jedoch dann nicht gegeben, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte den Parteien offensichtlich erscheinen. Das BPatG kann nach § 83 Abs. 2 den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem genannten Hinweis Stellung nehmen können. Das kann z.B. durch sachdienliche Anträge, Ergänzungen oder dergleichen erfolgen. Diese Frist kann nur bei Vorliegen von erheblichen Gründen verlängert werden. Wird die gesetzte – und ggf. verlängerte – Frist nicht eingehalten, kann das BPatG unter den in § 83 Abs. 4 genannten Voraussetzungen Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Der seit dem 1. Oktober 2009 geltende § 83 enthält in seinem Abs. 4 also Regelungen, aufgrund derer ein Vorbringen der Parteien nach Ablauf der Stellungnahmefrist zurückgewiesen werden kann und dann für die Entscheidung des BPatG keine Berücksichtigung mehr findet. Diese Regelungen stehen zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem grundsätzlich geltenden AmtsermittlungsgrundsatzAmtsermittlungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 PatG, sie widersprechen diesem aber nicht.1 Nach diesem Amtsermittlungsgrundsatz erforschtUntersuchungsgrundsatz das BPatG den Sachverhalt von Amts wegen und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das ermöglicht z.B. die Ermittlung von maßgeblichem SdT und die Einbringung solcher Druckschriften in das Nichtigkeitsverfahren.2 Dennoch steht die Verfügung über das Verfahren den Parteien zu ( VerfügungsgrundsatzVerfügungsgrundsatz). Der Verfügungsgrundsatz gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs der Prüfung durch die Anträge der Beteiligten.3 Damit ist das BPatG bei der Überprüfung des Patents an die gestellten Anträge (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 308 ZPO) und die geltend gemachten gesetzlichen Nichtigkeitsgründe gebunden. Es kann das Patent nicht stärker einschränken, als es der Kläger begehrt, und seine Entscheidung nicht auf einen Nichtigkeitsgrund stützen, auf den er sich nicht beruft. Dabei gilt mangelnde Patentfähigkeit (nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) als einheitlicher Nichtigkeitsgrund und umfasst neben der Prüfung auf Neuheit z.B. auch die auf Vorliegen einer technischen Erfindung.4 Der Kläger kann die Nichtigkeitsklage jederzeit, auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Patentinhabers nach § 99 PatG i.V.m. § 269 ZPO zurücknehmen.5 Die Klagerücknahme führt dazu, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden gilt. Eine Prüfung und Entscheidung in der Sache erfolgt nicht mehr.6
Über die KlageKlage (und über die KostenKosten) wird durch UrteilUrteil entschieden (§ 84 PatG). Dabei kann es zu einer Nichtigerklärung oder Beschränkung des PatentsBeschränkung des Patents oder zu einer Abweisung der Klage kommen. Eine Beschränkung erfolgt regelmäßig durch entsprechende Änderung der Patentansprüche. Eine Anpassung der Beschreibung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Urteilsgründe ergänzen oder ersetzen die Beschreibung, soweit diese nicht mehr zu der neuen Anspruchsfassung passt.7
Eine rechtskräftige Nichtigerklärungoder Beschränkung bewirkt– ähnlich wie beim Einspruchsverfahren – dass die entsprechenden Wirkungendes Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetretengelten (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 PatG). Die Entscheidung über das Patent gilt für und gegen alle. Soweit das Urteil die Klage abweist, hindert es zwar den Kläger, jedoch nicht einen Dritten, wegen desselben Nichtigkeitsgrundes erneut zu klagen. Wegen eines Nichtigkeitsgrundes, der nicht geltend gemacht war, kann auch der abgewiesene Kläger eine neue Nichtigkeitsklage erheben.8
III. Begründung der NichtigkeitsklageNichtigkeit-sverfahrenVerfahrenNichtigkeits-
Wirksame NichtigkeitNichtigkeit-sgrund sgründesind die oben genannten Widerrufsgründenach § 21 Abs. 1 PatG sowie zusätzlich eine unzulässige SchutzbereichSchutzbereich-erweiterung serweiterung(§ 22 PatG). Auf weitere Gründe, wie Verfahrensfehler bei der Patenterteilung oder bei der Behandlung von Einsprüchen, kann das Verfahren nicht gestützt werden.
Читать дальше