Aufgrund der Änderungen des PatG zum 1.4.2014 (s.a. Vorauflage, Fußn. 4) ist die Anmeldung von Zusatzpatenten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für anhängige Verfahren auf ein Zusatzpatent oder für bereits erteilte Zusatzpatente gelten die früheren Regelungen des PatG weiterhin (s. § 147 Abs. 3 PatG).
Der Kern des PatentPatent-erteilungsverfahrenerteilungsverfahrens ist die PrüfungPrüfung nach §§ 44ff. PatG, die sowohl Formerfordernisse als auch materielle PatentPatent-tierungsvoraussetzungierungsvoraussetzungen umfasst. Sie wird jedoch erst nach Stellung eines PrüfungPrüfung-santrag santragesvorgenommen, der innerhalb einer FristFrist von 7 Jahren nach Einreichungder zu prüfenden Patentanmeldung zu stellen ist. Wird dieser Antrag nicht (nahezu) gleichzeitig mit dem Einreichen der Patentanmeldung gestellt, so erfolgt zunächst eine Offensichtlichkeitsprüfung.
1. OffensichtlichkeitsprüfungPrüfungOffensichtlichkeits-Offensichtlichkeitsprüfung
Die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG findet ohne gesonderten Antragstatt und soll einerseits bewirken, dass formal mangelhafte AnmeldungenAnmeldungmangelhafte in eine zur Offenlegung und als Grundlage einer Recherche geeignete äußere Form gebracht werden. Weiterhin sollen Anmeldungen, deren Gegenstand gem. § 42 Abs. 2 PatG offensichtlich außerhalb des Anwendungsbereichs des Patentschutzes liegen, möglichst früh zurückgewiesen werden. Stellt sich heraus, dass die Anmeldung den in § 42 PatG genannten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, wird der Anmelder aufgefordert, die gerügten Mängel zu beseitigen. Falls das nicht geschieht oder die Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist, wird die Anmeldung zurückgewiesen (§ 42 Abs. 3 PatG). Wenn sich keine Beanstandungen ergeben, ist eine positive Benachrichtigung an den Anmelder nicht vorgesehen.1
2. RechercheberichtRecherche-bericht
Wenn der Patentanmelder einen schriftlichen Antrag auf Ermittlung von SdT stellt ( RechercheRecherche-antrag antrag) und die zugehörige Gebühr zahlt, führt das DPMA eine entsprechende Recherche durch (§ 43 PatG). Das Ergebnis ( RechercheRecherche-bericht bericht) enthält den ermittelten SdT sowie zugehörige klassifikatorische Hinweise auf dessen Relevanz.
Aufgrund der Änderungen des PatG zum 1.4.2014 (s.a. Vorauflage, Fußn. 4) kann der Rechercheantrag nur von dem Patentanmelder gestellt werden (§ 43 Abs. 2 PatG).
3. OffenlegungOffenlegung
Unabhängig vom Verfahrensstand wird eine PatentanmeldungAnmeldungOffenlegung üblicherweise 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag veröffentlicht(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG; s.a. Abb. 3). Dies geschieht durch Veröffentlichung des Offenlegungshinweisesim Patentblatt (§ 32 Abs. 5 PatG) und Herausgabe der Anmeldungsunterlagen als Offenlegungsschrift(§ 32 Abs. 2 PatG). Die Offenlegung hat zur Folge, dass jedermann freiefreieEinsicht Einsicht in die Akten der Patentanmeldungnehmen kann. Damit wird der einsehbare Akteninhalt, also insbesondere auch die angemeldete Erfindung, zum SdTund zwar nicht nur bzgl. Neuheit (§ 3 Abs. 1 PatG) sondern auch bzgl. erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Außerdem kann der Anmelder von Dritten, die den Anmeldegegenstand unerlaubt1 benutzen, eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 33 Abs. 1 PatG). Der Anmelder kann sich gegenüber dem DPMA jedoch auch schon vorzeitig, d.h. vor Ablauf der 18 Monate, mit der Offenlegung und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen einverstanden erklären (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 PatG).
4. Vollständige PrüfungPrüfungvollständigeAnmeldungPrüfung
Nachdem vom Patentanmelder oder irgendeinem Dritten fristgerecht ein Prüfungsantraggestellt und die PrüfungPrüfung-sgebühr sgebühr1 gezahlt wurde (§ 44 Abs. 2 PatG), beginnt die vollständige Prüfung(s.a. Abb. 3), bei der das DPMA auch – anders als bei der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG – nicht offensichtliche Formerfordernisse sowie die materielle Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG prüft. Üblicherweise liegt der Schwerpunkt eines solchen Verfahrens bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Wesentlich sind dafür normalerweise der vom Anmelder genannte und der vom DPMA ermittelte SdT. Jedoch können auch Dritte dem DPMA Hinweise zum SdT geben, der der Erteilung des Patents entgegenstehen könnte (§ 43 Abs. 3 S. 2 PatG). Kommt das DPMA zu dem Ergebnis, dass eine patentfähige Anmeldung nicht vorliegt, benachrichtigt es den Anmelder durch einen (oder mehrere) schriftlichen PrüfungPrüfung-sbescheid sbescheid. Dieser enthält die entsprechenden Gründe und eine Aufforderung, sich innerhalb einer bestimmten (verlängerbaren) Frist zu äußern (§ 45 Abs. 2 PatG). Dabei kann der Anmelder z.B. durch Anpassung der Patentansprüche seine beanspruchte Erfindung gegenüber dem SdT abgrenzen. Es ist auch möglich, dass das DPMA Beteiligte zu einer mündlichen Anhörung lädt (§ 46 PatG), um so das Verfahren zu vereinfachen. Seit dem 1.4.2014 hat der Anmelder gem. § 46 Abs. 1 S. 2 PatG nach entsprechendem Antrag ein Recht auf eine solche Anhörung.
Das DPMA weist die Anmeldung durch BeschlussBeschluss zurück, wenn Formfehler nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, dass die beanspruchte Erfindung nicht patentfähig ist (§ 48 PatG). Eine solche Zurückweisung führt zum rückwirkenden Wegfall des AnspruchAnspruchWegfalls auf angemessene Entschädigung (§ 58 Abs. 2 PatG). Gegen diesen Beschluss kann eine gebührenpflichtige2 und fristgebundene BeschwerdeBeschwerde gem. § 73 PatG beim DPMA eingelegt werden. Falls das DPMA die Beschwerde für begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen. Andernfalls ist sie dem BPatGBPatG vorzulegen, das das Verfahren gem. §§ 74ff. PatG durchführt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung(§ 75 Abs. 1 PatG) und sichert daher zunächst den Fortbestand des vorläufigen Schutzes aus der offengelegten Anmeldung.3 Gegen einen für den Anmelder negativen BeschlussBeschlussnegativer des BeschwerdesenatsBeschwerde-senat des BPatG kann der Anmelder Rechtsbeschwerde an den BGHBGHRechtsbeschwerde einlegen, wenn diese in dem Beschluss zugelassen wurde (§ 100 Abs. 1, 2 PatG) oder Verfahrensmängel nach § 100 Abs. 3 PatG vorliegen.
5. PatentPatent-erteilungerteilung
Sind die in § 49 Abs. 1 PatG genannten Voraussetzungen erfüllt, beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents(s.a. Abb. 3). Diese wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschriftveröffentlicht und mit Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§ 58 Abs. 1 PatG). Das Patent hat also bereits Wirkung während der 9-monatigen EinspruchEinspruch-sfristsfristFristEinspruch (§ 59 Abs. 1 PatG) und behält diese während eines eventuellen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens (s. §§ 59ff. bzw. 81ff. PatG). Erst nach Abschluss eines solchen Verfahrens wird entschieden, ob und in welchem Umfang das Patent von Anfang an widerrufen (oder aufrecht erhalten) wird (§§ 61 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 3; bzw. 81 i.V.m. 22 Abs. 2 PatG; siehe auch unten § 13 bzw. § 14).
§ 13 EinspruchEinspruch
I. Erhebung des Einspruchs
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