III. Verwaltungsrechtliche Bezüge
Obgleich die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums, wie dargestellt, mit Blick auf die durch sie begründeten absoluten subjektiven Privatrechte dem Privatrecht zuzuordnen sind, ergeben sich – vor allem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes – auch verwaltungsrechtliche Bezüge. Bekanntlich ist für die Erlangung eines gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblicheses im Grundsatz, d.h. soweit dieses nicht ausnahmsweise ohne Registrierung entsteht (§ 4 Nr. 2, 3 MarkenG; Art. 1 Abs. 2a GGVO), die Mitwirkung einer VerwaltungsbehördeDPMAVerwaltungsbehördeBehördeVerwaltungs- ,in Deutschland regelmäßig die des DPMA,1 erforderlich. Das durch die AnmeldungAnmeldunggewerbliches Schutzrecht eines gewerblichen Schutzrechtes eingeleitete Verfahren vor dem DPMA (bzw. dem BundessortenamtBundessortenamt) ist dementsprechend als VerwaltungsverfahrenVerfahrenVerwaltungs-DPMAVerfahren ausgestaltet, wobei die Erteilung des gewerblichen Schutzrechtes durch rechtsgestaltenden VerwaltungsaktVerwaltungsaktVerwaltungsaktrechtgestaltenderDPMAVerwaltungsakt erfolgt.2 Durch die behördliche Erteilung werden allerdings privatrechtliche Schutzrechte begründet. Wegen dieses engen sachlichen Zusammenhangs zum Privatrecht ist die Überprüfung der Verwaltungsakte des DPMA (bzw. des Bundessortenamtes) jedoch nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit– dem BundespatentPatentBundespatentgerichtgerichtBundespatentgericht und dem BGHBGH – zugewiesen.3
IV. Straftat- und BußgeldtatbeständeBußgeld-tatbestand
Weitere öffentlich-rechtliche Bezüge ergeben sich daraus, dass sämtliche Sondergesetze des gewerblichen Rechtsschutzes sowie das Urheberrechtsgesetz Straftat- und z.T. auch Bußgeldtatbestände enthalten.1 Bei der vorsätzlichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts drohen daher neben den in der Praxis im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig auch straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen. Bei den fraglichen StraftatbesStraftatbestandtänden handelt es sich um nebengesetzliche Normen des materiellen Strafrechts, auf die die Vorschriften des StGB (Allgemeiner Teil) sowie verfahrensrechtlich die der StPO anwendbar sind.
§ 7 Die wirtschaftliche Bedeutung des geistigen Eigentums
I. Allgemeine Bedeutung
Die Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums dienen vor allem der Befriedigung der Vermögensinteressen der geistig Schaffenden, denen auf diese Weise der wirtschaftliche Wert des jeweils geschützten Immaterialgutes gesichert wird.1 Insbesondere im Bereich der gewerblichen Schutzrechte liegt ein grundsätzliches Ziel darin, Anreizezu schaffen, in Innovationsaktivitätenzu investieren. Geistige Eigentumsrechte – vor allem solche zum Schutz technischer Erfindungen – sind für ein hochindustrialisiertes, rohstoffarmes, auf den Export angewiesenes Land wie die Bundesrepublik Deutschland von zentraler Bedeutung. Wissenund technischer Fortschrittsind anerkanntermaßen elementare Faktoren des Wirtschaftswachstums. Die herausragende volkswirtschaftliche Bedeutung, die den Rechten des geistigen Eigentums zukommt, wird auch durch vom Europäischen Patentamt und der beim EU IPO angesiedelten Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durchgeführte Studien zur Bedeutung sog. schutzrechtsintensiver Wirtschaftszweigebelegt. Danach können 38 % der Gesamtbeschäftigung in der EU (82 Millionen) direkt und indirekt schutzrechtsintensiven Wirschaftszweigen zugerechnet werden. 42 % der gesamten Wirtschaftsleistung (BIP) in der EU, d.h. 5,7 Billionen Euro, und 90 % des Handels der EU mit der übrigen Welt entfallen auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige, was einem Handelsbilanzüberschuss für die EU von 96 Milliarden Euro entspricht.2 Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums wird allerdings nicht nur die positiven Effekte ihrer rechtskonformen Nutzung belegt, sondern spiegelt sich auch in den erheblichen Schäden wider, die den Volkswirtschaften durch ihre Verletzung, den weltweiten Handel mit Fälschungen und PirateriewarePiraterieware entstehen (s. hierzu u. § 87 II. 2. b ff).
II. Gewerblicher RechtsschutzGewerblicher Rechtsschutz
1. Technische SchutzrechtSchutzrechttechnischese
Zweck des Patentschutzes ist es, den Fortschrittauf dem Gebiet der TechnikTechnik zu fördern. Das PatentgesetzPatG – ergänzt durch das Gebrauchsmustergesetz – soll für einen umgrenzten Bereich geistiger Leistungen, nämlich solche auf dem Gebiet der Technikeinen angemessenen Schutz gewähren. Diejenigen, die Kenntnisse über gewerblich anwendbare technische ErfindungtechnischeErfindungen besitzen, sollen im Interesse der Allgemeinheit zur OffenbarungOffenbarung ihrer technischen Kenntnisse veranlasst werden. Der Grund für die Verleihung des AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht Patent wird im Wesentlichen einerseits in der Anerkennungund Belohnungeiner besonderen Leistung im Bereich der Technik gesehen, andererseits in der Gewährung einer Gegenleistungdafür, dass der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat. Zugleich ist das dem Erfinder erteilte Patent als AnspornAnsporn zu verstehen, durch das der „Erfindergeist“ zu weiteren neuen erfinderischen Leistungen angereizt werden soll, durch die der technische Fortschritt dann erneut zum Nutzen der Allgemeinheit erweitert wird. Schließlich verschafft das Patent, das dem PatentinhaberPatent-inhaber eine zeitlich begrenzte MonopolstellungMonopolstellung verleiht, einen temporären Wettbewerbsvorteil, der es dem Patentinhaber ermöglicht, seine erfinderische Intuition, seine Mühe und seine Investitionen – insbesondere seinen Aufwand für Forschung und Entwicklung – über die Preisgestaltung für sein innovatives Produkt zu kompensieren.1 Die zur rechtstheoretischen Begründung des Patentschutzes entwickelten PatentPatent-rechtstheorie rechtstheorien(Eigentums- oder NaturrechtNaturrecht-stheoriestheorie, BelohnungstheorieBelohnungstheorie, AnspornungstheorieAnsporn-ungstheorie, Offenbarungs- oder Vertragstheorie),2 die jeweils unterschiedliche Aspekte des Patentschutzes in den Vordergrund stellen, schließen einander nicht aus, sondern stehen miteinander im Zusammenhang und sind erst in ihrer Summe dazu in der Lage, eine Rechtfertigung des Patentsystems zu leisten.3 Aus volkswirtschaftlicher Sichtbesteht die Herausforderung darin, gewerbliche Schutzrechte so zu gestalten, dass die durch sie generierten Innovationsanreize maximiert und die durch die Gewährung einer Monopolstellung entstehenden Wohlfahrtsverluste minimiert werden.4 Die insoweit entscheidende Frage, ob das System geistiger Eigentumsrechte stets und in Bezug auf alle Schutzgegenstände zu einer angemessenen Balance zwischen der Produktion und der Verbreitung intellektuellen Eigentums beitragen kann, ist umstritten und wurde in jüngerer Zeit – insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Patentierung sog. computerimplementierter ErfindungErfindungcomputerimplementierteen („SoftwareSoftwarePatentpatente“) – sehr kontrovers diskutiert.5 Ungeachtet dessen wird die zunehmende Bedeutung, die dem geistigen Eigentum im Vergleich zu materiellen Vermögensgütern aus volkswirtschaftlicher Sicht zukommt, durch Untersuchungen aus jüngerer Zeit bestätigt.6
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