Markus Krajewski - Wirtschaftsvölkerrecht

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Das Buch richtet sich in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft, die ein internationalrechtliches Wahlfach studieren. Darüber hinaus wendet es sich an Nebenfachstudierende, die sich ohne den Hintergrund eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit wirtschaftsvölkerrechtlichen Fragen befassen wollen. Schließlich hoffe ich, dass sich das Buch auch einem weiteren Leserkreis erschließt, der aus beruflichen Gründen an einem Überblick über das Wirtschaftsvölkerrecht interessiert ist. Für die fünfte Auflage wurden Aufbau und Inhalt des Lehrbuchs beibehalten, die Darstellungen und Literaturverweise jedoch aktualisiert und auf den Stand von Januar 2021 gebracht.

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Im Fall einer Kollision zwischen innerstaatlichem Recht und Völkerrecht ist nach dem Rangder völkerrechtlichen Norm in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu fragen. In der deutschen Verfassungsordnung stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) im Rang zwischen Verfassungsrecht und einfachem Bundesrecht. Völkerrechtliche Verträge stehen auf derselben Stufe wie einfache Bundesgesetze (Art. 59 Abs. 2 GG). Im EU-Recht stehen völkerrechtliche Verträge und Völkergewohnheitsrecht im Rang zwischen primärem und sekundärem Unionsrecht (Art. 218 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 11 AEUV).[4]

Lösungshinweise zum Ausgangsfall:

Der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts war rechtmäßig. Archaien konnte sich in diesem Verfahren nicht auf seine staatliche Immunität berufen, da es sich um Ansprüche aus wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates ( acta jure gestiones ) handelt, für die nach Völkergewohnheitsrecht keine Immunität besteht. Zudem dürfte Archaien durch die Schiedsklausel im Vertrag auf seine Immunität verzichtet haben.

Fraglich ist, wie die Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren zu beurteilen ist. Ein Vollstreckungsverbot könnte sich aus Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität ergeben. Dies ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der gem. Art. 59 Abs. 2 GG im deutschen Recht Anwendung findet. Als völkerrechtlicher Vertrag gilt er aber nur zwischen den Vertragsparteien. Deutschland ist Vertragspartei; Archaien hat den Vertrag zwar unterschrieben, ihn aber nicht ratifiziert. Damit ist Archaien nicht Vertragspartei geworden, so dass der Vertrag zwischen Deutschland und Archaien keine Anwendung findet. Auf die Frage, ob die Norm unmittelbar anwendbar ist und welchen Inhalt sie hat, kommt es daher nicht an. (Hinweis: Andernfalls wäre der Inhalt durch eine Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsinterpretation, Art. 31 und 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention, zu ermitteln gewesen.)

Die Immunität im Vollstreckungsverfahren könnte jedoch völkergewohnheitsrechtlich gelten. Die allgemeinen Grundsätze des Gewohnheitsrechts, zu denen die Regeln der Staatenimmunität zählen, sind gem. Art. 25 GG Teil des Bundesrechts (s. BVerfGE 46, 342). Es ist daher zu prüfen, ob die Nutzung des Archaischen Hauses der Wissenschaft und Kultur als hoheitliche Nutzung angesehen werden kann. Nach Ansicht von BGH, NJW 2010, 769 und KG, Rpfleger 2010, 658 kann dies auch bejaht werden, wenn eine derartige Einrichtung teilweise kommerziell betrieben wird.

Lern- und Wiederholungsfragen zu Teil 1 II.:

1. Erläutern und bewerten Sie den Unterschied zwischen Rechtssubjekten des Wirtschaftsvölkerrechts und den Akteuren der internationalen Wirtschaftsbeziehungen.
2. Welche Rechtsquellen des Wirtschaftsvölkerrechts kennen Sie und wie entstehen diese?
3. Welches sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Norm?
4. Wie finden völkerrechtliche Normen Eingang in die innerstaatliche Rechtsordnung?
5. Unter welchen Umständen können sich Individuen vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrags berufen?

Anmerkungen

[1]

Hierzu und zum Folgenden Geiger, Staatsrecht III: Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht, 7. Aufl., 2018, §§ 29-32 und Schweitzer/Dederer, Staatsrecht III, 12. Aufl., 2020, Rn. 787 ff.

[2]

Dazu oben Rn. 77.

[3]

Dazu auch Teil 2 Rn. 302.

[4]

Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 1266 ff.

Teil 1 Grundlagen› III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen

III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen

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Die grundlegende Kenntnis einiger wichtiger wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Theorien der internationalen Wirtschaftsbeziehungen ist auch für ein Studium des Wirtschaftsvölkerrechts sinnvoll, da so die Prinzipien und Wertungen, die den Rechtsregeln zu Grunde liegen, besser verstanden und kritisch hinterfragt werden können.

Teil 1 Grundlagen› III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen› 1. Außenwirtschaftstheorie

1. Außenwirtschaftstheorie

Literatur:

Rose/Sauernheimer, Theorie der Außenwirtschaft, 14. Aufl., 2006; Krugman/Obstfeld/Melitz, Internationale Wirtschaft – Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 11. Aufl., 2019; Dieckheuer, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Aufl., 2001; Koch, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 3. Aufl., 2006.

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Die wirtschaftswissenschaftliche Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen (Außenwirtschaftstheorie) befasst sich zum einen mit dem internationalen Handel(Außenhandelstheorie und Theorie der Handelspolitik) und zum anderen mit den internationalen Finanzen(Währungs- und Wechselkurssysteme).[1] Die Außenhandelstheorieuntersucht die Ursachen des internationalen Handels, Umfang, Richtung und Struktur der Handelsströme sowie die Auswirkungen des internationalen Handels auf eine Volkswirtschaft. Die Theorie der Handelspolitikfragt, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die verschiedenen handelspolitischen Instrumente haben. Aus den jeweiligen empirischen Erkenntnissen leiten diese Theorien auch Werturteile über bestimmte politische Entscheidungen und Handlungsempfehlungen für die Politik ab. Die Theorie der Währungs- und Wechselkurssystemeuntersucht die Voraussetzungen und Auswirkungen der verschiedenen Währungs- und Wechselkurspolitiken.

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Die beiden Hauptschwerpunkte der Außenwirtschaftstheorie (internationaler Handel und internationale Finanzen) lassen sich vereinfacht jeweils einem Teilgebiet des Wirtschaftsvölkerrechts zuordnen, nämlich dem Welthandelsrecht auf der einen Seite und dem internationalen Währungs- und Finanzrecht auf der anderen Seite. Aufgrund der Sachnähe der wirtschaftswissenschaftlichen Aussagen zu den jeweiligen Rechtsfragen werden diese Ansätze daher in den Kapiteln zu den genannten Teilgebieten vorgestellt. Dabei müssen sich die Darstellungen auf knappe und kurze Einführungen und Überblicke beschränken. Für eine weitergehende und vertiefte Befassung mit diesen Theorien sind die zitierten oder andere einschlägige volkswirtschaftliche Lehrbücher heranzuziehen.

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Bereits an dieser Stelle ist allerdings auf zwei allgemeine Probleme des Rückgriffs auf wirtschaftswissenschaftliche Theorien in der rechtlichen Analyse hinzuweisen: Erstens ist grundsätzlich sorgfältig zwischen der empirischen und der normativen Dimensionwirtschaftswissenschaftlicher Theorien zu differenzieren. Eine wirtschaftswissenschaftliche Theorie kann einerseits Aussagen darüber treffen, wie der Umfang und die Struktur internationaler Handels- und Finanzströme zu erklären sind oder wie sich bestimmte wirtschaftspolitische Entscheidungen auf das Volkseinkommen auswirken. Aus den jeweiligen empirischen Analysen, die z.T. auf abstrakten und komplexen Modellen beruhen, werden andererseits auch normative Aussagen über bestimmte politische Entscheidungen getroffen, die jedoch vor dem Hintergrund der tatsächlichen politischen und ökonomischen Bedingungen zu beurteilen sind. Für die sinnvolle Nutzung wirtschaftswissenschaftlicher Theorien im Rahmen der Erörterung von Rechtsfragen muss zwischen einem empirisch belegbaren Befund und einer normativ zu hinterfragenden Politikempfehlung unterschieden werden.

Beispiel:

Die Theorie der Handelspolitik kann mathematisch nachweisen, dass ein Zoll ein weniger effizientes Instrument zum Schutz der einheimischen Industrie ist als die gezielte Subventionierung dieser Industrie. Daraus wird die normative Aussage abgeleitet, dass Zölle abzubauen sind. Tatsächlich stellen Zölle für viele Entwicklungsländer eine wesentliche Einnahmequelle des Staats dar, da die wirtschaftliche Basis für ein allgemeines Steuerwesen fehlt. Subventionen sind zudem Instrumente, die aus finanziellen Gründen von vielen Staaten nicht eingesetzt werden können.

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