Markus Krajewski - Wirtschaftsvölkerrecht

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Das Buch richtet sich in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft, die ein internationalrechtliches Wahlfach studieren. Darüber hinaus wendet es sich an Nebenfachstudierende, die sich ohne den Hintergrund eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit wirtschaftsvölkerrechtlichen Fragen befassen wollen. Schließlich hoffe ich, dass sich das Buch auch einem weiteren Leserkreis erschließt, der aus beruflichen Gründen an einem Überblick über das Wirtschaftsvölkerrecht interessiert ist. Für die fünfte Auflage wurden Aufbau und Inhalt des Lehrbuchs beibehalten, die Darstellungen und Literaturverweise jedoch aktualisiert und auf den Stand von Januar 2021 gebracht.

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104

Voraussetzungen für die Ausübung des diplomatischen Schutzes ist neben der Rechtsverletzung und der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (local remedies rule) vor allem die Berechtigung zur Schutzgewährung, die bei natürlichen Personen durch die Staatsangehörigkeit und bei juristischen Personen durch die Zugehörigkeit zu dem Schutz ausübenden Staat begründet wird. Das Völkerrecht enthält keine Vorgaben darüber, wie die Staatsangehörigkeit natürlicher Personenzu erwerben ist. Allerdings muss eine tatsächliche Beziehung (genuine link) zwischen dem Individuum und dem Staat bestehen. In der Praxis wird die Staatsangehörigkeit zumeist durch Abstammung ( ius sanguinis ), durch Geburt im Land ( ius soli ) oder durch Einbürgerung erworben.

105

Die Staatszugehörigkeit juristischer Personenbestimmt sich nach dem jeweils geltenden nationalen Gesellschaftsrecht. Die Zugehörigkeit kann entweder nach dem Recht des Staats bestimmt werden, nach dessen Recht das Unternehmen gegründet wurde (Gründungstheorie) oder nach dem Recht des Staats, in dem das Unternehmen seinen tatsächlichen Geschäftssitz hat (Sitztheorie) oder nach dem Recht des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Mehrheit der Eigentümer des Unternehmens besitzen (Kontrolltheorie). Das Völkerrecht enthält keine Präferenz für eine Zuordnungsmethode, setzt aber wiederum eine tatsächliche Verbindung zwischen Unternehmen und Staat voraus.

Leading Case

IGH, Barcelona Traction [1]:

Die Anteile der Barcelona Traction, Light, and Power Ltd., eines Unternehmens kanadischen Rechts mit Tätigkeit in Spanien, wurden zu knapp 90 % von belgischen Bürgern und Unternehmen gehalten. Nach der Beschlagnahmung des Vermögens des Unternehmens durch einen spanischen Insolvenzverwalter machte Belgien diplomatischen Schutz zu Gunsten seiner Bürger geltend und reichte Klage gegen Spanien ein.

Dem IGH stellte sich u.a. die Frage, ob wegen des hohen Anteils belgischer Anteilseigner die Zuordnung des Unternehmens zum kanadischen Recht ausgeschlossen werden könne. Der IGH verneinte dies und führte aus, dass die völkerrechtlichen Grundsätze der Zuordnung der Staatszugehörigkeit von Unternehmen nur begrenzt mit den entsprechenden Regeln für die Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen verglichen werden könne. Insbesondere gebe es im Völkerrecht keine absoluten Anforderungen an die „genuine connection“ zwischen Unternehmen und Staat.

106

Die Gründungstheorie überwiegt im anglo-amerikanischen Recht; die Sitztheorie gilt in vielen kontinentaleuropäischen Staaten, u.a. in Deutschland. Bei international tätigen Unternehmen kann es zu unterschiedlichen Zuordnungen kommen, z.B., wenn eine nach US-amerikanischem Recht gegründete Gesellschaft ihren Hauptsitz in Deutschland hat. Welches Recht dann Anwendung findet, entscheidet das jeweilige internationale Gesellschaftsrecht (Kollisionsrecht). Da in Deutschland die Sitztheorie vorherrscht, könnte deutsches Recht anwendbar sein. Dies könnte zur Folge haben, dass das Unternehmen nach deutschem Recht neu gegründet werden müsste.[2] Um derartige praktisch unerwünschte Folgen zu vermeiden, können die Staaten völkerrechtlich vereinbaren, dass sie das Gesellschaftsstatut einer Auslandsgesellschaft gegenseitig anerkennen.[3]

Anmerkungen

[1]

IGH, Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (New Application: 1962) (Belgium v. Spain), Urteil vom 5.2.1970, ICJ Reports 1970, 3. Siehe auch Dörr, Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, 2. Aufl., 2014, Fall 21.

[2]

Vgl. dazu den Sachverhalt in EuGH, Rs. C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919.

[3]

Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 16, Rn. 2 ff.

Teil 1 Grundlagen› II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts› 4. Innerstaatliche Geltung und Wirkung des Völkerrechts

4. Innerstaatliche Geltung und Wirkung des Völkerrechts

107

Völkerrecht gilt grundsätzlich nur zwischen den Subjekten des Völkerrechts. Zahlreiche völkerrechtliche Normen beziehen sich jedoch auf das Verhalten von Staaten gegenüber Individuen (z.B. im Wirtschaftsvölkerrecht) oder auf das Verhalten von Individuen untereinander (z.B. im materiellen Einheitsrecht). Damit diese Normen in einer innerstaatlichen Rechtsordnung beachtliches Recht werden ( innerstaatliche Geltung),müssen sie in das nationale Recht umgesetzt werden.[1] Das Völkerrecht verlangt nur, dass derartige Normen umgesetzt werden, lässt den Staaten aber die Freiheit, wie sie dies tun.

108

Das „Wie“ der Umsetzung von Völkerrecht in innerstaatliches Recht bemisst sich regelmäßig nach nationalem Verfassungsrecht. In der Staatenpraxis haben sich im Wesentlichen drei Methoden herausgebildet.

109

AdoptionSämtliche völkerrechtliche Verpflichtungen des Staats werden ipso iure, d.h. ohne einen weiteren innerstaatlichen Rechtsakt, Bestandteil des nationalen Rechtes. Die Norm verliert auf diese Weise ihren völkerrechtlichen Charakter nicht. Völkerrecht gilt somit als Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung.

110

TransformationZur innerstaatlichen Geltung einer völkerrechtlichen Norm muss diese durch einen konkreten Umsetzungsakt in nationales Recht umgewandelt werden. Typischerweise geschieht dies durch den Erlass eines dem Völkerrecht entsprechenden Gesetzes. Dadurch verliert die Norm ihren Charakter als Völkerrecht.

111

VollzugEin Mittelweg zwischen Adoption und Transformation besteht darin, dass eine (konkrete oder allgemeine) Norm des nationalen Rechts das Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung für anwendbar erklärt. Das Völkerrecht verliert somit nicht seinen Charakter als Völkerrecht, gilt aber – anders als bei der Adoption – nicht ipso iure , sondern bedarf eines Rechtsanwendungsbefehls in der nationalen Rechtsordnung.

112

Für die Einbeziehung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublikin das innerstaatliche Recht ist zwischen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auf der einen Seite und völkerrechtlichen Verträgen auf der anderen Seite zu unterscheiden.

113

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtswerden nach Art. 25 GG in die innerstaatliche Rechtsordnung einbezogen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen im Rang den einfachen Bundesgesetzen vor. Unter den allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden das universelle Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstanden. Die h.A. geht davon aus, dass diese Normen nach Art. 25 GG ohne weiteres Teil des innerstaatlichen Rechts werden. Insoweit kann von einer Adoption gesprochen werden.

114

Völkerrechtliche Verträgebedürfen zu ihrer innerstaatlichen Geltung grundsätzlich der Umsetzung durch ein Bundesgesetz in Form des Zustimmungsgesetzes gem. Art. 59 Abs. 2 GG.[2] Nach h.A. wird der Vertrag dadurch nicht in nationales Recht umgewandelt, sondern behält seine völkerrechtliche Qualität. Für völkerrechtliche Verträge wird insofern ein konkreter Vollzugsbefehl erteilt.

115

Die Einbeziehung einer völkerrechtlichen Norm in die innerstaatliche Rechtsordnung bedeutet, dass sie als beachtliches Recht gilt und von den Behörden und Gerichten angewandt werden kann. Hiervon ist die Frage, ob sich Individuen vor Gericht unmittelbar auf eine Völkerrechtsnorm berufen können ( unmittelbare Anwendbarkeit)strikt zu trennen. Eine solche Berufung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Norm nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck und nach dem Willen der Vertragsparteien Einzelne berechtigen soll. Ein Vertrag, auf den sich Individuen ohne weiteres unmittelbar berufen können, wird auch als „self-executing“ bezeichnet. Während die unmittelbare Anwendbarkeit z.B. bei der Europäischen Menschenrechtskonvention allgemein akzeptiert wird, ist sie bzgl. der Normen des Wirtschaftsvölkerrechts, vor allem des WTO-Rechts, umstritten. Die Rechtspraxis in der EU, den USA und anderen wichtigen Handelsnationen wendet diese Normen nicht unmittelbar an, was vor allem in der deutschen Rechtswissenschaft stark kritisiert wird.[3]

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