Mike Wienbracke - Juristische Methodenlehre

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Die Neuauflage:
Ein neuer Teil zur «Fallbearbeitung» ergänzt das Skript und erläutert übergreifend den Umgang mit dem Sachverhalt für Klausur und Hausarbeit. Das Skript wurde darüber hinaus umfassend überarbeitet und aktualisiert.
Der Inhalt:
Juristische Grundbegriffe wie «Tatbestand», «Subsumtion», «Rechtsfolge» und Grundlagen zur Gesetzesauslegung werden rechtsgebietsübergreifend und anschaulich dargestellt.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Anmerkungen

[1]

Zahlenangabenhierzu bei Karpen , JuS 2016, S. 577 (579) m.w.N.

[2]

Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2016, Rn. 110, 169; Mann , Einführung, Rn. 57, 59, 74; Rüthers/Fischer/Birk , Rechtstheorie, Rn. 270.

[3]

Lepsius , JuS 2019, S. 123.

[4]

Vgl. Schwacke , Methodik, S. 60; Zippelius , Methodenlehre, S. 72.

[5]

Zu einer weitergehenden Untergliederung der drei nachfolgend genannten (Haupt-)Rechtsgebiete in ihre jeweiligen Teilgebietesiehe Muthorst , Grundlagen, § 13 Rn. 70.

[6]

Diese Einteilung der Rechtsordnung in „Säulen“ dient vorrangig didaktischen Zwecken, wohingegen die Verfassung den Stufenbau der Rechtsordnung ( Normenhierarchie; Rn. 36 ff.) vorgibt, siehe Lepsius , JuS 2018, S. 950 (950 f.) m.w.N.

[7]

Zum Ganzen siehe Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2016, Rn. 43; Muthorst , Grundlagen, § 13 Rn. 61 ff.; Schwacke , Methodik, S. 9. Näher zur Abgrenzung des Öffentlichen Rechts zum Privatrechtsiehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 23 ff. m.w.N.

[8]

Schwacke , Methodik, S. 60; Vogel , Methodik, S. 37; Zippelius , Methodenlehre, S. 25, 72.

[9]

Vgl. Wank , Auslegung, S. 5 unter Hinweis auf Kriele .

[10]

Nach Wank , Auslegung, S. 3 ff.

[11]

Nach Wank , Auslegung, S. 5.

[12]

Nach Wank , Auslegung, S. 5 f.

[13]

Adomeit/Hähnchen , Rechtstheorie, Rn. 81.

[14]

Adomeit/Hähnchen , Rechtstheorie, Rn. 88; Butzer/Epping , Arbeitstechnik, S. 16.

[15]

Adomeit/Hähnchen , Rechtstheorie, Rn. 80; Beaucamp/Beaucamp , Methoden, Rn. 496 m.w.N.; Schwacke , Methodik, S. 162; Zippelius , Methodenlehre, S. 73.

1. Teil Einführung› C. Wirksamkeit und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm

C. Wirksamkeit und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm

31

Da der Rechtsanwender nicht nach der Antwort nur eines Rechtssatzes, sondern der gesamten Rechtsordnung, auf den konkreten Fall fragt, führt die Suche nach der in diesem einschlägigen Rechtsnorm nicht selten zu dem Ergebnis, dass mehrere Vorschrifteni.d.S. auf diesen zu „passen“ scheinen, dass deren sich ganz oder teilweise deckenden Tatbestände ihrem Wortlaut nach auf den jeweiligen Sachverhalt zutreffen (z.B. existieren mehrere Anspruchsgrundlagen für den einen geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch, verwirklicht eine Tat gleichzeitig mehrere Straftatbestände, greift eine staatliche Maßnahme zugleich in mehrere Grundrechte ein).[1] Dies bereitet insoweit keine Probleme, als die unterschiedlichen Normen genau dieselbe Rechtsfolgeanordnen, welche dann durch Anwendung mehrerer Rechtsnormen mehrfach begründet werden kann, sog. „ kumulative Normenkonkurrenz“[2], „Idealkonkurrenz“[3] bzw. „Parallelität“[4].[5]

32

Beispiel[6]

Sofern die jeweiligen Voraussetzungen der nachfolgend genannten Vorschriften erfüllt sein sollten, gründet im „Restaurant-Fall“ ( Rn. 2) der Schadensersatzanspruch des I gegen A auf einmalige (!) Zahlung von 500 € nicht nur auf § 823 Abs. 1 BGB, sondern ferner auch auf § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB.

33

Ebenfalls nebeneinander (parallel) anwendbar auf denselben Sachverhalt sind mehrere Rechtssätze insofern, als ihre Rechtsfolgen zwar unterschiedlich, aber miteinander vereinbarsind (z.B. Schadensersatzpflicht gem. § 823 Abs. 2 BGB und Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB).[7]

34

Stehen die Rechtsfolgender – ranggleichen oder -verschiedenen ( Rn. 36 ff.) – Vorschriften, die zur Lösung der jeweiligen Fallfrage in Betracht kommen, dagegen in Widerspruch zueinander(z.B. hat der Schenker nach § 521 BGB nur „Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ zu vertreten, wohingegen § 823 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzpflicht auch bei einfacher Fahrlässigkeit anordnet), so gebietet es der Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“[8], diesen Konflikt aufzulösen.[9] Denn wenn eine Rechtsnorm „x“ befiehlt und eine andere Rechtsnorm in Bezug auf denselben Sachverhalt „non-x“, so vermag menschliches Verhalten beidem gleichzeitig nicht zu entsprechen – ähnlich wie bei einer auf etwas Unmögliches gerichteten Norm.[10]

Diese Auflösung geschieht dadurch, dass letztlich nur einer der eben bloß „scheinbaren“ Vielzahl von „passenden“ Rechtssätzen im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.[11] Welcher dies ist, richtet sich nach den hierzu entwickelten Regeln[12], die das Entstehen derartiger Situationen entweder von vornherein vermeiden oder Normwidersprüche zumindest auflösen.[13] Dies wiederum geschieht dadurch, dass die eine Vorschrift die andere entweder allgemein außer Kraft setzt, d.h. nichtig, ungültig bzw. unwirksam macht („vernichtet“), oder aber zumindest ihre Anwendbarkeit im konkreten Fall ausschließt ( Rn. 50 ff.).[14] Zu erfolgen hat diese Prüfung grundsätzlich noch bevor auf die Voraussetzungen der aufgefundenen Rechtsnorm näher eingegangen wird.[15] Denn eine augenscheinlich noch so einschlägige Gesetzesbestimmung nützt dem Rechtsanwender nichts, wenn sie sich als unwirksam oder als unanwendbar[16] erweist:[17] „Wirksamkeit vor Anwendbarkeit, Anwendbarkeit vor Anwendung.“[18]

35

Hinweis

Zur Terminologie: „Von einer Normenkonkurrenzspricht man dann, wenn mehrere [gleichrangige[19]] Normen ihrem Wortlaut nach auf den gleichen Sachverhalt zutreffen.“[20] Demgegenüber liegt eine Normenkollisionvor, wenn die zur Falllösung in Betracht kommenden Normen unterschiedlicher Hierarchiestufen ( Rn. 36 ff.) einander widersprechende Rechtsfolgen anordnen.[21]

1. Teil Einführung› C. Wirksamkeit und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm› I. Stufenbau der Rechtsordnung

I. Stufenbau der Rechtsordnung

1. Normenhierarchie

36

Nach der Lehre vom „Stufenbau der Rechtsordnung“ bezieht jede Rechtsnorm ihre Geltung aus einer höheren, wodurch sich diese bis zur Ebene der jeweiligen Verfassung zurückverfolgen lässt.[22] Die in dieser kodifizierte Rangordnung der Gesetzgebungskompetenzen führt zu einer Rangordnung der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtssätze, wonach rangniedere Normen inhaltlich keine im Verhältnis zu ranghöheren Normen gegenläufigen Regelungen treffen dürfen. Hierdurch sollen Widersprüche in der rechtlichen Verhaltensordnung vermieden werden.[23] Die sich hieraus ergebende sog. Normenhierarchiebzw. -pyramide ist innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie folgt gegliedert, wobei Gewohnheitsrecht ( Rn. 18) auf jeder dieser Ebenen entstehen kann:[24]

37

An der Spitze steht das Verfassungsrecht des Bundes, welches weitestgehend im Grundgesetzkodifiziert ist und innerhalb dessen wiederum die von der sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützte „Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [sowie] die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“ an oberster Stelle stehen, da diese hiernach dem Zugriff selbst des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen sind;[25]

38

im Rang unter dem Grundgesetz, aber noch über dem einfachen Bundesrecht ( Rn. 39), angesiedelt sind die „ allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ ( Rn. 16), welche gem. Art. 25 S. 2 GG den Gesetzen vorgehen (str.[26]);[27]

39

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