Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.
zurück zu Rn. 169 Online-Wissens-Check Nehmen Sie an, dass in der Fallbearbeitung ein Deutschengrundrecht sachlich einschlägig ist. Auf welches Grundrecht kann sich ein Staatenloser oder ein Nicht-EU-Ausländer berufen? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
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Codeseite JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller mit Online-Wissens-Check Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich. Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an? • Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs , passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts. • Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse. Wie nutzen Sie diese Möglichkeit? Online-Wissens-Check Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei. Ihr persönlicher User-Code: 570287235 Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand. Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de . zurück zu Rn. 169 Online-Wissens-Check Nehmen Sie an, dass in der Fallbearbeitung ein Deutschengrundrecht sachlich einschlägig ist. Auf welches Grundrecht kann sich ein Staatenloser oder ein Nicht-EU-Ausländer berufen? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite . , 390, 589, 706, 771
Literaturverzeichnis
1. Teil 1. Teil Einführung 1 Dieses Skript behandelt die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Grundrechte gehören im Examen zum Kernbereich des Prüfungsstoffs, weshalb Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten! 2 Im Grundgesetz gibt es Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Grundrechte sind in Abschnitt I des Grundgesetzes verbürgt. Grundrechtsgleiche Rechte enthält das Grundgesetz an verschiedenen Stellen: das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), den Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG), das (aktive und passive) Wahlrecht (Art. 38 GG) und die sog. Justizgrundrechte (u.a. Art. 101, 103 GG). Diese Rechte werden grundrechtsgleiche Rechte genannt, weil sie von ihrer Struktur und ihrer Geschichte her den Grundrechten gleichstehen.[1] Hinweis In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt. 3 Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.
Einführung 1. Teil Einführung 1 Dieses Skript behandelt die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Grundrechte gehören im Examen zum Kernbereich des Prüfungsstoffs, weshalb Sie ihnen beim Lernen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten! 2 Im Grundgesetz gibt es Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Grundrechte sind in Abschnitt I des Grundgesetzes verbürgt. Grundrechtsgleiche Rechte enthält das Grundgesetz an verschiedenen Stellen: das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), den Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG), das (aktive und passive) Wahlrecht (Art. 38 GG) und die sog. Justizgrundrechte (u.a. Art. 101, 103 GG). Diese Rechte werden grundrechtsgleiche Rechte genannt, weil sie von ihrer Struktur und ihrer Geschichte her den Grundrechten gleichstehen.[1] Hinweis In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt. 3 Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.
2. Teil 2. Teil Grundlagen Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung
Grundlagen 2. Teil Grundlagen Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung
A. A. Allgemeine Grundrechtslehren 2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte
Allgemeine Grundrechtslehren A. Allgemeine Grundrechtslehren 2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte
I. I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte 4 Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen . Beispiel Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen. 5 Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Hinweis Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von Ottmar Bühler entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist.[1] Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist. 2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › II. Bundes- und Landesgrundrechte
Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte 4 Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen . Beispiel Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen. 5 Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Hinweis Wann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht ergibt, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie, die im 20. Jahrhundert von Ottmar Bühler entwickelt wurde und weitestgehend anerkannt ist.[1] Die Frage, wann ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt, ist vor allem im Verwaltungsrecht relevant. Hier müssen Sie u.U. genau prüfen, ob eine Norm nicht nur eine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt ausspricht, sondern zugleich auch dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das auf Durchsetzbarkeit gerichtet ist. 2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren › II. Bundes- und Landesgrundrechte
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