Stefan Schwab - Arbeitsrecht in der Umstrukturierung

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Arbeitsrecht in der Umstrukturierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Umstrukturierungen und Übertragungen von Unternehmen erfolgen in der Praxis aus unterschiedlichsten Motiven. Neben strategischen Zielen und der Vermeidung kartellrechtlicher Verstöße oder nachteiliger regulatorischer Vorgaben bzw. steuerlicher Effekte werden in der Praxis häufig auch rein arbeitsrechtlich motivierte Ziele verfolgt. Diese reichen von einer Effizienzsteigerung durch Veränderung der organisatorischen Abläufe über Gestaltung der Betriebs- und Gesellschaftsstruktur zur Beeinflussung des Mitbestimmungsumfangs bis hin zur Veränderung von Arbeitsbedingungen. So vielgestaltig die Motive und Ziele von Unternehmensumstrukturierungen bzw. -übertragungen sind, so zahlreich sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten. Insoweit muss nicht nur sichergestellt werden, dass die verfolgten Ziele aus arbeitsrechtlicher Sicht, sondern auch in praktischer Hinsicht umgesetzt werden können.
Mit dem vorliegenden Handbuch steht für die Beratung bei Unternehmensumstrukturierungen ein praxisnahes und fundiertes Werk von erfahrenen Praktikern zur Verfügung. Muster, Checklisten und Hinweise für die Vertragsgestaltung erleichtern die Rechtsanwendung in der Praxis und runden das Werk ab.

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99

Beispiele:

Grundlegende Änderungen von Betriebsanlagen i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sind etwa die Einführung völlig neuer Maschinen, die Einführung eines EDV-Systems[178], der Übergang zur Selbstbedienung in einem Einzelhandelsgeschäft, der Bau neuer Werkshallen, die Schaffung von Bildschirm- oder Telearbeitsplätzen,[179] oder auch die Einführung von CNS-gesteuerten Maschinen.[180]

100

Dabei wird man allerdings richtigerweise stets auf den „Sprung“ abstellen müssen, den die Einführung bedeutet und etwa den bloßen Austausch alter Maschinen nicht unter Nr. 4 fassen können.[181] Dies wäre mit Sinn und Zweck des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG nicht zu vereinbaren.

h) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

101

Die Regelung in § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG stellt anders als § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG vorrangig auf die Art der Verwertung der menschlichen Arbeitskraft ab.[182] Eine Anwendung des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG kommt aufgrund der Änderung der Arbeitsmethodeetwa dann in Betracht, wenn es sich um mehr als die ohnehin übliche Fortentwicklung handelt,[183] wobei hier meist Überschneidungen zu § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG bestehen, weil bzw. wenn die Neuerung mit dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln einhergeht.

102

Beispiele:

Bejaht wird § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG etwa dann, wenn es um die Einführung von Gruppenarbeit[184], die Einführung eines Qualitätsmanagements[185] oder den Drittbezug eines bislang selbst hergestellten Vorprodukts[186] geht.

103

Allerdings ist auch hier stets maßgeblich, ob es sich tatsächlich um eine grundlegende Änderung handelt und – nicht anders als bei § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG – im Zweifelsfall darauf abzustellen ist, ob hierdurch ein erheblicher Anteil der Belegschaft des Betriebs betroffen wird.[187] Ob eine Arbeitsmethode oder ein Fertigungsverfahren „grundlegend neu“ ist, richtet sich nach zutreffender Ansicht in der Literatur zudem nach den Verhältnissen im einzelnen Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung, nicht dagegen nach dem technischen oder organisatorischen Standard in der Branche.[188]

i) Sonderfall: Betriebsübergang und Betriebsänderung

104

Vom Begriff der Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist der Begriff des rechtgeschäftlichen Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB zu unterscheiden. Dieser stellt als solcher keine Betriebsänderung dar.[189] Im Betrieb ändert sich allein durch den Wechsel des Inhabers nichts. Nachteilen zu begegnen, die mit einem Schuldnerwechsel verbunden sind, ist nicht Gegenstand und Ziel des Mitbestimmungsrechts nach § 111 BetrVG.[190]

105

Allerdings können aus Anlass eines Betriebsübergangs auch Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß § 111 BetrVG ausgelöst werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der Betriebsübergang nicht in einem bloßen Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern er darüber hinaus mit Maßnahmen verbunden ist, die den Tatbestand einer Betriebsänderungi.S.d. § 111 BetrVG erfüllen, z.B. bei einer Spaltung des bestehenden Betriebs i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG.[191]

106

In diesem Fall ist ein Interessenausgleichabzuschließen. Ob darüber hinaus auch ein Sozialplanabzuschließen ist, richtet sich danach, ob es infolge der Betriebsänderung zu Nachteilen i.S.d. § 111 BetrVG kommt. Dies ist anhand des Einzelfalls zu prüfen.

107

Für einen Teilbetriebsübergang gilt dabei nichts anderes als bei einem Übergang der gesamten Einheit, auch wenn er mit einer Spaltung bzw. Organisationsänderung verbunden ist. Auch hier ist daher zwischen spaltungsbedingten Nachteilen und denjenigen Nachteilen zu unterscheiden, die auf den Teilbetriebsübergang zurückzuführen sind. Wollte man die übergangsbedingten Nachteile als auszugleichende Folge der Spaltung ansehen, führte das zu dem Ergebnis, dass bei einem Teilbetriebsübergang die betroffenen Arbeitnehmer einen Ausgleich für den Verlust einer etwaigen Sozialplananwartschaft und der verringerten Haftungsmasse erhielten, während bei einer Veräußerung des gesamten Betriebes auf ein neugegründetes Unternehmen alle Arbeitnehmer diese Nachteile hinnehmen müssten. Denn die Veräußerung des gesamten Betriebes lässt sich unter keinen der Tatbestände des § 111 BetrVG einordnen. Eine solche Ausweitung ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht gerechtfertigt und auch nicht erforderlich. Daher kann etwa der (drohende) Verlust einer Sozialplananwartschaft beim Übergang eines alten Betriebes oder Betriebsteils auf ein neugegründetes Unternehmen nicht berücksichtigt werden. Er ist Folge der ausdrücklichen Befreiung neugegründeter Unternehmen von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 BetrVG, nicht der Betriebsänderung an sich. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein neugegründetes Unternehmen einen „alten Betrieb“ übernimmt.[192]

2. Kapitel Umstrukturierung durch Betriebsänderungen› II. Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG› 3. Beteiligung des Betriebsrates gemäß §§ 111 ff. BetrVG

3. Beteiligung des Betriebsrates gemäß §§ 111 ff. BetrVG

a) Unterrichtung

108

Über eine „geplante“ Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG hat der „Unternehmer“, d.h. der Arbeitgeber,[193] den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit ihm zu beraten. In einem gemeinsamen Betrieb sind die Verhandlungen über den Interessenausgleich sowie die Unterrichtung durch alle an diesem Betrieb beteiligten Unternehmen oder die von diesen bestimmte Betriebsleitung durchzuführen (vgl. dazu vorstehend Rn. 21).

109

Sinn und Zweck dieser Beratungen ist, sich nach Möglichkeit auf eine Maßnahme zu verständigen, die für die betroffenen Arbeitnehmer keine oder nur geringere Nachteile mit sich bringt als die Betriebsänderung in der zunächst vom Arbeitgeber geplanten Form.[194] Um dieses Ziel zu erreichen, sieht § 111 BetrVG i.V.m. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den Beratungen der Betriebsparteien über die Einzelheiten und die Durchführung einer Betriebsänderung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Anrufung der Einigungsstelle, falls die Betriebsparteien nicht selbst eine Einigung über einen Interessenausgleich erzielen können.

aa) Zeitpunkt

110

In der Praxis stellt sich angesichts dessen regelmäßig die Frage, wann die Unterrichtung noch „rechtzeitig“ ist und über welche Inhalte konkret unterrichtet und beraten werden muss.

111

Der Begriff „ rechtzeitig“ ist richtigerweise vom Ziel des Beteiligungsrechts her zu bestimmen,[195] so dass eine Unterrichtungspflicht ausscheidet, solange die Überlegungen das Stadium reiner Vorüberlegungennicht verlassen.[196] Der Betriebsrat soll auf Grund der vom Arbeitgeber mitgeteilten Informationen in die Lage versetzt werden, auf das Ob und Wie der „geplanten“ Betriebsänderung Einfluss nehmen zu können.[197] Dazu müssen ihre Art und ihr Umfang bekannt sein.[198] Hierfür ist erforderlich, dass sich die Planung des Unternehmers in gewissem Umfang verdichtet und konkretisiert hat und der Arbeitgeber über eine hinreichend konkretisierte Maßnahme unterrichten kann, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt und die den Gegenstand der zwischen den Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorgibt.[199]

112

Bloße Konzepte und Vorüberlegungen sind noch keine „Planung“ i.S.d. § 111 Satz 1 BetrVG und lösen noch keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates aus.[200] Der Betriebsrat muss daher nicht an sämtlichen Vorüberlegungen der Unternehmensleitung beteiligt werden; dem Unternehmer steht es vielmehr frei, von sich aus abzuklären, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.[201] Erst wenn er auf Grund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen zu einer Betriebsänderung entschlossen ist – ohne abschließend über die Betriebsänderung entschieden zu haben – ist das Stadium einer „geplanten“ Betriebsänderung erreicht und der Betriebsrat zu beteiligen.[202]

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