[62]
Riedel , Der Brandenburgisch-Preußische Staatshaushalt in den beiden letzten Jahrhunderten, S. 26 f; Jèze , Allgemeine Theorie des Budgets (1927), S. 22.
[63]
BVerfG, 2 BvL 19/83, BVerfGE 67, 256 (286).
[64]
BVerfG, 2 BvL 19/83, BVerfGE 67, 256 (288); 2 BvG 1/01, BVerfGE 105, 185 (193).
[65]
BVerfG, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167 (202).
[66]
Dazu näher Wernsmann , in: H/H/Sp, AO/FGO, § 4 AO Rn 142 ff.
[67]
ZB globale Minderausgaben (GMA, s. Rn 562), vgl Bajohr , DÖV 2004, 949 (950); Gröpl , in: ders., BHO/LHO, Anh. § 11 Rn 1, 12.
[68]
S. dazu die vor den einzelnen Kapiteln angegebenen verfassungsgerichtlichen Leitentscheidungen.
[69]
Vgl Birk/Desens/Tappe , Steuerrecht, Rn 55 ff.
[70]
Vgl Gröpl , in: ders., BHO/LHO, § 5 Rn 5 ff.
[71]
Vgl die VV-BHO v. 14.3.2001 (GMBl. 2001, S. 307; http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02102017_DokNr20110981762.htm) oder die HRB ( http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15122008_IIA1.htm).
Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Staatsfinanzen im demokratischen Rechtsstaat
§ 3 Staatliche Ausgaben
§ 4 Staatliche Einnahmen
§ 5 Verteilung der Einnahmen im Bundesstaat
§ 6 Kreditfinanzierung und Grenzen der Staatsverschuldung
§ 7 Grundzüge des staatlichen Haushaltsrechts
§ 8 Staatliches Vermögen
§ 9 Rechtsschutz im Finanzrecht
Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder› § 2 Staatsfinanzen im demokratischen Rechtsstaat
§ 2 Staatsfinanzen im demokratischen Rechtsstaat
Inhaltsverzeichnis
I. Das Budgetrecht als „Königsrecht“ des Parlaments
II. Ausschluss der Volksgesetzgebung
Literatur:
D. Birk/R. Wernsmann , Volksgesetzgebung über Finanzen, DVBl. 2000, 669; C. Blankart , Öffentliche Finanzen in der Demokratie, 9. Aufl 2017; C. Gröpl , Haushaltsgesetzgebung, in: Kluth/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 30, S. 765; W. Heun , Staatshaushalt und Staatsleitung, 1989; P. M. Huber , Verfassungsstaat und Finanzkrise, 2014; L. Hummel , Verfassungsrechtsfragen der Verwendung staatlicher Einnahmen, 2008; M. Klatt , Die Zulässigkeit des finanzwirksamen Plebiszits, Der Staat 50 (2011), S. 3; S. Müller-Franken , Plebiszitäre Demokratie und Haushaltsgewalt, Der Staat 44 (2005), S. 19; C. Seiler , Steuer- und Finanzgesetzgebung, in: Kluth/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 31, S. 789; C. Waldhoff , Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Steuergesetzgebung im Vergleich Deutschland – Schweiz, 1997; ferner einschlägige Kommentarliteratur zu Art. 110 GG.
Leitentscheidungen:
– |
BVerfG, Urt. v. 25.5.1977, 2 BvE 1/74, BVerfGE 45, 1–52 (Haushaltsüberschreitung) |
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BVerfG, Urt. v. 14.1.1986, 2 BvE 14/83 ua, BVerfGE 70, 324–366 (Nachrichtendienste) |
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BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, 2 BvE 2/08 ua, BVerfGE 123, 267–437 (Lissabon) |
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BVerfG, Urt. v. 7.9.2011, 2 BvR 987/10 ua, BVerfGE 129, 124–186 (Griechenlandhilfe) |
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BVerfG, Urt. v. 28.2.2012, 2 BvE 8/11, BVerfGE 130, 318–367 (Neuner-Gremium) |
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BVerfG, Urt. v. 21.6.2016, 2 BvR 2782/13 ua, BVerfGE 142–234 (OMT-Programm) |
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BayVerfGH, Entsch. v. 4.4.2008, Vf. 8-IX-08, VerfGHE 61, 78–102 (Transrapid) |
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HmbVerfG, Urt. v. 13.10.2016, 2/16, LVerfGE 27, 267–308 (Rettet den Volksentscheid) |
62
Fall 1:
Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise schufen die Euro-Staaten 2010 mit der „Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität“ (EFSF) den sog. Rettungsschirm. Zur Kontrolle der EFSF sieht § 3 Abs. 1 StabMechG vor, dass Deutschland haushaltspolitisch bedeutsamen Maßnahmen nur zustimmen darf, nachdem der Bundestag hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit sollen die Beteiligungsrechte des Bundestags von einem Sondergremium aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen werden, die vom Bundestag gewählt werden, § 3 Abs. 3 StabMechG. Ist diese Regelung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar? Rn 83
63
Fall 2:
Am 20.12.2007 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern der Antrag gestellt, ein Volksbegehren unter dem Titel „Für Bayern – Nein zum Transrapid“ zuzulassen. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens lautet: „Der Freistaat Bayern beteiligt sich nicht an der Finanzierung einer Transrapid-Magnetschwebebahn zwischen München Hauptbahnhof und dem Flughafen München. […]“. Art. 73 BayVerf lautet: „Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt“. Ist das Volksbegehren mit Art. 73 BayVerf vereinbar? Rn 94
Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder› § 2 Staatsfinanzen im demokratischen Rechtsstaat› I. Das Budgetrecht als „Königsrecht“ des Parlaments
I. Das Budgetrecht als „Königsrecht“ des Parlaments
64
Schon mit Rücksicht auf die historische Entwicklung, wegen der besonderen Bedeutung, die die Mitwirkung zunächst der Stände und später auch des Volkes an der Finanzgesetzgebungfür die Demokratisierungin Europa hatte ( Rn 14, 46), ist die Finanzhoheit ein „Identitätskern der Verfassung“[1] und das Budgetrechteines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle, die die rechtsstaatliche Demokratie entscheidend prägt[2].
65
Sowohl die Steuerbewilligungdurch den Gesetzgeber[3] als auch die Haushaltsplanungdurch das Parlament sind für die deutsche Finanzverfassung konstitutiv. Der Gesetzgeberhat im Verhältnis zu den anderen an der Aufstellung des Haushaltsplans beteiligten Verfassungsorganen eine „überragende verfassungsrechtliche Stellung“[4].
66
Diese besondere Stellungkommt nach der Rspr des BVerfG auch darin zum Ausdruck, dass Bundestag und Bundesrat berechtigt und verpflichtet sind, den Haushaltsvollzug der Bundesregierung zu kontrollieren[5]. Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform[6].
67
Wenn das Budgetrecht aus diesem Grund auch als „Königsrecht des Parlaments“bezeichnet wird[7], unterstreicht dies zu Recht den Stellenwert der Finanzhoheit für die Politik insgesamt. Das Schlagwort ist aber zumindest insoweit schief, als gerade Steuerbewilligung und Budgetrecht dem König historisch schon recht früh abgerungen wurden ( Rn 44).
1. Haushaltsautonomie als nationales Vorbehaltsgut
68
In seiner neueren Rspr, die sich vor allem anlässlich der Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische Union (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG) entwickelt hat, hebt das BVerfG zunehmend die Bedeutung des Budgetrechtsfür die Demokratie hervor[8]. Aus dieser Überlegung heraus soll die Budgethoheit des (deutschen) Parlaments auch von den Bürgern – über die Brücke[9] des Wahlrechtsals grundrechtsgleiches Recht (Art. 38 Abs. 1 iVm Art. 93 Abs. 1 Nr 4a GG, dazu Rn 750) – verteidigt werden können[10].
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In seiner Entscheidung zur Griechenlandhilfeaus dem Jahr 2011 führt das BVerfG aus, das Wahlrecht werde „verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrechtnicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können“[11]. Die „Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand“ sei „grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeitim Verfassungsstaat“[12]. Der Bundestag müsse dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden, das Budgetrecht stelle „insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildungdar“[13]. Als Repräsentanten des Volkes müssten die gewählten Abgeordneten des Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten[14]. Die nationale Haushaltsautonomie stelle daher eine „wesentliche, nicht entäußerbare Kompetenzder unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten“ dar[15].
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