Handbuch des Strafrechts

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Der Inhalt:
Band 3 schließt die Sektion I (Grundlagen und Allgemeiner Teil des Strafrechts) des Handbuchs des Strafrechts ab. Der Band widmet sich in einzelnen Abschnitten der Täterschaft und Teilnahme, Vorbereitung, Versuch und Vollendung, dem strafbaren Unterlassen, den Konkurrenzen, der strafrechtlichen Sanktionenlehre sowie einem Abschnitt zu den prozessualen Voraussetzungen.
Konzeption:
Das auf neun bis zehn Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Straf- und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften. sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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4. Verfahren und Vollstreckung

35

Für die Festsetzung der Verbandsgeldbuße existieren zwei Verfahren. Im Regelfall wird im verbundenen Verfahrensowohl über die Festsetzung einer Strafe bzw. Geldbuße gegen die Leitungsperson als auch über eine kumulative Verbandsgeldbußeentschieden. Diese Vorgehensweise ist prozessökonomisch und vermeidet eine Doppelbestrafung. Im Verfahren gegen die Leitungsperson ist die Nebenbeteiligungdes Verbands durch das Gericht (§ 444 Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. die Verwaltungsbehörde (§ 88 Abs. 1 Hs. 1 OWiG) anzuordnen. Vertreten wird der Verband von seinen vertretungsberechtigten Organen, soweit sie nicht der Anknüpfungstat beschuldigt werden.[129] Zulässig ist nach h.M.[130] – als Ausnahme vom Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) – die gemeinschaftliche Verteidigungvon Leitungsperson und Verband. Die Festsetzung der Verbandsgeldbuße erfolgt in einem einheitlichen Urteil oder Strafbefehl (§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO) bzw. Bußgeldbescheid.

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Ausnahmsweise wird im selbstständigen Verfahreneine isolierte Verbandsgeldbußefestgesetzt, wenn gegen die Leitungsperson kein Verfahren eingeleitet, dieses eingestellt oder von Strafe abgesehen wurde (§ 30 Abs. 4 S. 1 OWiG). Lässt sich die Identität des Täters nicht ermitteln, steht aber fest, dass eine Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 OWiG die Tat volldeliktisch begangen hat, kann eine anonyme Verbandsgeldbußefestgesetzt werden.[131] Ausgeschlossen ist die selbstständige Festsetzung, wenn die Anknüpfungstat aus rechtlichen Gründen – etwa bei Verjährung, aber auch bei Immunität, Exterritorialität, Amnestie oder fehlendem Strafantrag[132] – nicht verfolgt werden kann (§ 30 Abs. 4 S. 3 OWiG). Darüber hinaus kann in weiteren Fällen die selbstständige Festsetzung vorgesehen werden (§ 30 Abs. 4 S. 2 OWiG), wodurch allerdings Doppelermittlungen möglich werden. Eine solche Sonderregelung enthält seit dem 20. August 1997[133] § 82 GWBfür Kartellverstöße, um bei Submissionsabsprachen auch nach der Hochstufung zur Straftat (§ 298 StGB) die Sachkunde und Erfahrung der Kartellbehörden nutzen zu können.[134] Ebenso gestattet seit dem 13. Juli 2005[135] § 96 EnWGder zuständigen Regulierungsbehörde beim Missbrauch einer Marktstellung die selbstständige Festsetzung.[136]

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Die Vollstreckungrichtet sich nach §§ 89–92 OWiG, wobei für den Verband, der nur Nebenbeteiligter ist, auch die §§ 94, 96 und 97 OWiG – die sich eigentlich an den Betroffenen richten – gelten (§ 99 Abs. 1 Hs. 2 OWiG). Damit entspricht die Vollstreckung weitgehend derjenigen bei natürlichen Personen. So kann das Gericht die Erzwingungshaft(§ 96, 97 OWiG) gegen die vertretungsberechtigten Organe anordnen. Hierbei entscheidet das Gericht bei mehreren Vertretungsberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gegen alle Erzwingungshaft anzuordnen ist, wobei die Dauer der Haft sechs Wochen bzw. – wenn gegen das Organ zugleich wegen einer im verbundenen Verfahren verhängten Geldbuße persönlich vollstreckt wird – drei Monate nicht übersteigen darf.[137]

II. Weitere Sanktionen und Maßnahmen

1. Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB, § 29a OWiG)

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Vorschriften zur Vermögensabschöpfung waren im StGB lange Zeit nicht enthalten, da die Geldstrafe früher mit der Gewinnabschöpfung zu verbinden war (§ 27b StGB a.F.). Mit der Reform des AT zum 1. Januar 1975 ging das StGB allerdings zum Tagessatzsystem über, womit die Vorschriften zum Verfall(§§ 73 ff. StGB a.F.) geschaffen werden mussten. Im OWiG wurde die Verfallsvorschrift des § 29a OWiG (a.F.) jedoch erst sehr spät, zum 1. August 1986[138], eingeführt. Zuvor wies die Abschöpfung große Lücken auf, da Gewinne aus rechtswidrigen, aber nicht vorwerfbaren Wirtschaftsstraftaten sowie Gewinne, die nicht der Täter, sondern der Verband erlangt hatte, nicht der Abschöpfung unterlagen.[139] Seit dem 7. März 1992 bezog sich der Verfall nicht mehr (nur) auf den Wert des aus der Tat erlangten Vermögensvorteils, sondern auf das „erlangte Etwas“, womit nicht mehr (nur) der Nettogewinn abgeschöpft werden sollte ( Nettoprinzip), sondern die „Gesamtheit des Erlangten“ ( Bruttoprinzip).[140] Durch das „ Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vom 13. April 2017[141] wurde zum 1. Juli 2017 die Vermögensabschöpfung grundlegend neu geregelt. Anlass war, dass das Regelungswerk zum Verfall äußerst komplex, unübersichtlich und mit zahlreichen rechtlichen Zweifelsfragen belastet war, womit Entscheidungen in hohem Maße fehleranfällig waren.[142] Durch die Reform wurde der Terminus „Verfall“ in Anpassung an die europäische Terminologie („confiscation“) durch den der „ Einziehung“ ersetzt.[143] Vor allem sollte aber die Bestimmung des „erlangten Etwas“ modifiziert und das Bruttoprinzip (angeblich) „gestärkt“[144] werden. Die Änderung des Wortlauts („durch“ die Tat statt „aus“ der Tat) beseitigte das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Tat und Bereicherung. Das „erlangte Etwas“ wird nunmehr zweistufigbestimmt: Auf der ersten Stufe (§ 73 Abs. 1 StGB) werden mittels einer „rein gegenständlichen“ Betrachtungsweise alle Vermögenswerte erfasst, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten durch die Tat zugeflossen sind; auf der zweiten Stufe (§ 73d Abs. 1 StGB) sind die Aufwendungen des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten abzuziehen.[145] Hierbei bleibt außer Betracht, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurde; Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat sind hingegen stets abziehbar. Im Ergebnis gilt damit ein abgemildertes Bruttoprinzip.

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Erlangt eine juristische Person bzw. Personenvereinigung durch eine Straftat einen Vermögensvorteil, wird gegen diesen Verband – der weder Täter noch Teilnehmer ist – nach § 73b StGB die sog. Dritteinziehungangeordnet. Voraussetzung ist nach der komplexen Regelung des § 73b Abs. 1 S. 1 StGB, dass der Verband durch die Tat „etwas erlangt“ hat und (Nr. 1) der Täter „für ihn gehandelt“ hat oder (Nr. 2) ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde (lit. a); dasselbe gilt, wenn dem Täter das Erlangte übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass es aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt (lit. b). Entsprechendes gilt, wenn der Verband – der nicht Täter ist – durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat (§ 29a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG) und die Abschöpfung nicht bereits im Rahmen der Bemessung der Verbandsgeldbuße erfolgt ist.[146] Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat gemäß der bisherigen h.M.[147] klargestellt, dass das „Handeln für einen anderen“ nicht eng i.S.v. § 14 StGB, § 9 OWiG zu verstehen ist. Vielmehr fallen hierunter nicht nur die Taten aller Verbandsangehörigen (Vertretungsfälle), sondern auch die Fälle der unentgeltlichen bzw. bemakelten Zuwendung (Verschiebungsfälle); nicht einbezogen sind allein die Fälle, in denen einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung zugewendet werden (Erfüllungsfälle).[148]

40

Darüber hinaus ist nach § 76a Abs. 4 StGB die selbstständige Einziehungmöglich. Danach soll ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat (§ 76a Abs. 4 S. 3 StGB) sichergestellt worden ist, auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Zu den Katalogtaten zählen u.a. nicht nur Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung, sondern vor allem auch die Geldwäsche, was für Unternehmenszusammenhänge von großer Bedeutung ist.

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