Bernhard Kempen - Völkerrecht

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Das Völkerrecht unterscheidet sich vom (inner-) staatlichen Recht nicht nur durch seine anders gearteten Akteure und Strukturen, auch die dieses Rechtsgebiet prägenden Begriffe weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Der vorliegende Band verfolgt vor allem den Zweck, das nötige Verständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln.
Die Grundbegriffe des Völkerrechts ermöglichen dem Leser die planmäßige Erschließung des internationalen öffentlichen Rechts anhand der insgesamt 121 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch Verweise miteinander verknüpft sind. Vorangestellt sind jeder Begriffserklärung eine Gliederung und eine bewusst knapp gehaltene Literaturübersicht, die sowohl das schnelle Auffinden bestimmter Informationen in den Erläuterungen als auch die gezielte Hinzuziehung ausgewählter Spezialliteratur erleichtern. Auf diese Weise werden die wesentlichen Inhalte des Völkerrechts für den Leser systematisch aufbereitet und an den wichtigsten Stellen vertiefend dargestellt.

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4. Staatenbeschwerdeverfahren

Neben dem Individualbeschwerdeverfahren gibt es das in der Praxis sehr viel seltenere Staatenbeschwerdeverfahren, bei dem ein Mitgliedstaat eine Verletzung der Konvention oder der dazu ergangenen Protokolle in einem anderen Mitgliedstaat rügen kann (Art. 33 EMRK). Das Verfahren unterscheidet sich nur in Details vom Individualbeschwerdeverfahren. Gegenwärtig sind zwei Staatenbeschwerdeverfahren von Georgien gegen die Russische Föderation beim Gerichtshof anhängig.

III. Bedeutung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Weiterentwicklung des Völkerrechts

Die Rechtsprechung des EGMR umfasst mittlerweile knapp 70.000 auf der Datenbank des Gerichtshofs gespeicherte Zulässigkeitsentscheidungen („ decisions “) und Sachurteile („ judgments “), die vom Strafprozessrecht bis zum Arbeitsrecht und vom Familienrecht bis zum Presserecht nahezu alle Rechtsmaterien berühren. Da die Urteile verbindlich sind und in den Konventionsstaaten ins nationale Recht umgesetzt werden müssen, hat die Rechtsprechung europaweit eine Vielzahl umfassender Reformen angestoßen; dies insbesondere, aber keineswegs ausschließlich in den Transitionsstaaten, für die es galt, die aus der kommunistischen Ära stammenden Gesetze einem modernen Menschenrechtsverständnis entsprechend neu zu formulieren. In Deutschland hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs in jüngster Zeit wichtige Reformen im Bereich der Sicherungsverwahrung sowie im Bereich des Familienrechts, speziell mit Blick auf die Verbesserung der Stellung der biologischen Väter, erforderlich gemacht.

Ferner hat der Gerichtshof die allgemeine Menschenrechtsdoktrin entscheidend weiterentwickelt. Ausschlaggebend dafür ist der interpretatorische Ansatz, die Konvention als lebendiges Instrument („ living instrument “) zu verstehen und den sich wandelnden Gegebenheiten und Anschauungen in den europäischen Gesellschaften anzupassen, zugleich aber auch den Staaten einen mehr oder weniger weiten Ermessensspielraum bei der Regelung gesellschaftspolitisch kontroverser Fragen einzuräumen, insbesondere, wenn sich europaweit bei bestimmten Fragen kein Konsens abzeichnet.

Die Existenz eines internationalen Menschenrechtsgerichtshofs, der auf völkervertraglicher Grundlage für die Staaten verbindliche Urteile erlässt und für den Einzelnen unmittelbar zugänglich ist, hat zudem entscheidende Impulse für eine Änderung oder Neuakzentuierung der Doktrin des allgemeinen Völkerrechts in vielen Bereichen bewirkt. So ist dem Einzelnen notwendigerweise eine zumindest partielle → Völkerrechtssubjektivitätzuzuerkennen, soweit er vor dem EGMR prozessrechtlich gleichberechtigt einem Staat gegenübertreten kann; die bisher allgemein akzeptierte Vorstellung einer Mediatisierung des → Individuumsim Völkerrecht ist insofern nur mehr eingeschränkt gültig ( → Menschenrechte, allg.). Auch zu Fragen des Umfangs der staatlichen Hoheitsgewalt („ jurisdiction “) und der damit verbundenen Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen außerhalb des Hoheitsgebiets sowie zu Fragen der Berücksichtigung → staatlicher Immunitätbei Menschenrechtsverletzungen hat der EGMR wegweisende Urteile erlassen. Dabei berücksichtigt der EGMR relevante Entscheidungen nationaler und internationaler Gerichte sowie völkervertragliche und gewohnheitsrechtliche Regelungen und achtet auf die Konsistenz der Rechtsprechung zu den Menschenrechten; für die authentische Auslegung der EMRK trägt der Gerichtshof dabei die alleinige Verantwortung.

F Inhaltsverzeichnis

Freihandelszone

Fremdenrecht, völkergewohnheitsrechtliches

Friendly Relations-Deklaration (1970)

F› Freihandelszone (Martin Willl)

Freihandelszone (Martin Willl)

I. Wesen der Freihandelszone

II. Hintergründe und Kernregelungen

1. Zollverbot

2. Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

III. Institutionelle Strukturen und Streitschlichtung

IV. Wichtige Freihandelszonen

1. EFTA

2. NAFTA

3. AFTA

4. COMESA

V. Freihandelszonen und WTO-Recht

1. Grundproblem der Sektorierung des internationalen Wirtschaftsrechts

2. Freihandelszonen im Lichte des WTO-Rechts

Lit.:

S. Boysen, Regionale Handelsabkommen, in: M. Hilf/S. Oeter (Hrsg.), WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels, 2. Aufl., 2010, 662; C. Freund/E. Ornelas, Regional Trade Agreements, World Bank Policy Research Working Paper 5314, May 2010; K. Nowrot, in: C. Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, 118; WTO , World Trade Report 2011: The WTO and Preferential Trade Agreements: From Co-existence to Coherence, < www.wto.org/english/res_e/booksp_e/anrep_e/world_trade_report11_e.pdf>.

I. Wesen der Freihandelszone

Eine Freihandelszone ist ein mindestens zwei, meist aber wesentlich mehr Mitgliedstaaten umfassendes Gebiet, in dem Zölle und andere (nichttarifäre) Handelshemmnisse möglichst weitgehend beseitigt sind.

Die Freihandelszone ist die wichtigste Form internationaler Wirtschaftsintegration. In der Hierarchie der Integrationstypen regionaler Ökonomien ordnet sie sich zwischen der Präferenzzone und der → Zollunionein. Während sich die Präferenzzone durch zumeist nur auf einzelne Wirtschaftssektoren begrenzte Marktzugeständnisse auszeichnet, weist eine Zollunion alle Charakteristika der Freihandelszone auf, umfasst allerdings zusätzlich auch die Vereinbarung eines gemeinsamen Außenhandelszolls. Ein Gemeinsamer Markt wie die EU geht schließlich über die Zollunion z. T. deutlich hinaus, indem hier bspw. auch eine Harmonisierung des Binnenrechts der Mitgliedstaaten angestrebt wird. Zollunionen und Gemeinsame Märkte enthalten also „auch“ eine Freihandelszone, während Freihandelszonen im engeren Sinn (oder „Nur“-Freihandelszonen) solche Zusammenschlüsse sind, die über (noch) keinen gemeinsamen Außenzoll verfügen.

Wichtige Beispiele solcher Freihandelszonen im engeren Sinn sind die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Asscociation, EFTA; Sart. II, Nr. 300), der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), die Nordamerikanische Freihandelszone auf der Grundlage des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (North American Free Trade Agreement, NAFTA), der Gemeinsame Markt für das östliche und südliche Afrika (Common Market for Eastern and Southern Africa, COMESA) und die ASEAN-Freihandelszone (ASEAN Free Trade Area, AFTA).

II. Hintergründe und Kernregelungen

Der Gründung einer Freihandelszone von zwei oder mehr Staaten liegt meist eine ökonomische Motivation zugrunde, die oft durch politische Faktoren ergänzt wird. In ökonomischer Hinsicht soll die Freihandelszone durch einen freien Fluss der Güter den Wohlstand der beteiligten → Staaten fördern. Eine Freihandelszone ist nicht eben selten die Vorstufe zu einer intensiveren Integration, die dann weitere ökonomische und – früher oder später – auch politische Faktoren einbeziehen kann. Während es seit Jahrhunderten Freihandelszonen gibt, ist deren Zahl seit dem Zusammenbruch des früheren Ostblocks Anfang der 1990er Jahre deutlich angestiegen. Dabei gehen die früher meist zwischen Nachbarstaaten abgeschlossen oder zumindest regional verhafteten Abkommen immer öfter über den unmittelbaren geographischen Zusammenhang hinaus und beziehen über den freien Warenverkehr hinaus immer öfter auch weitere Gebiete wie den Dienstleistungsverkehr oder den freien Kapitalverkehr ein.

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