Björn Gercke - Arbeitsstrafrecht

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Die Materie des Arbeitsstrafrechts ist für Juristen aufgrund des Zusammenspiels von Strafrecht und Arbeitsrecht oft schwierig: Dem Strafrechtler fehlt es regelmäßig an den notwendigen Kenntnissen im Arbeitsrecht, der Arbeitsrechtler wiederum hat häufig nicht das vertiefte strafrechtliche Know-how, insbesondere im Hinblick auf strafprozessuale Besonderheiten. Die Tatsache, dass die zahlreichen im Arbeitsstrafrecht relevanten Normen in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen «versteckt» sind, erschwert das Durchdringen der Systematik noch zusätzlich.
In der Schnittmenge von Arbeitsrecht und Strafrecht ist dieses bewährte Handbuch von Gercke/Kraft/Richter eine wertvolle Arbeitshilfe, die sich strikt an der praktischen Anwendung orientiert:
•Konzentration auf die wichtigsten arbeitsstrafrechtlichen Vorschriften
•Abdruck aller wichtigen Normtexte
•Konkrete Hilfen für die Fallbearbeitung
•Außerstrafrechtliche Konsequenzen
•Corporate Compliance
•Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung
Neu in der grundlegend überarbeiteten 3. Auflage:
•Komplette Neubearbeitung des strafbewehrten Arbeitnehmerdatenschutzes
•Alle wesentlichen Änderungen durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
•Berücksichtigung des umfassend reformierten Arbeitnehmerentsendegesetzes
•Alle relevanten Neuerungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
•Bereits Berücksichtigung des Entwurfs eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E)
•Alle Änderungen der Rechtsprechung zu § 266a StGB, insbesondere zur Verjährung

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121

Ist nach den ausgeführten Grundsätzen ein Berufsausbildungsverhältnis gegeben, so finden gem. § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung. Diese Regelung manifestiert zudem die Anwendung der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer,[154] von denen nur dann abgewichen werden darf, wenn sich im BBiG eine dementsprechende Regelung findet. Zweck dieser Norm ist es, die zur Berufsbildung Beschäftigten hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Schutzes nicht schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer.[155]

122

§ 25 BBiG erklärt hiervon abweichende vertragliche Regelungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem für unzulässig, § 10 Abs. 2 BBiG ist demnach kein dispositives Recht.

f) Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, Werkstudenten

123

Neben den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gibt es weitere Personengruppen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Diese absolvieren in Abgrenzung zu den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten allerdings keine systematische Berufsausbildung. Zu nennen sind hier Praktikanten und Volontäre sowie Anlernlinge und Werkstudenten.[156]

124

Mangels einer Legaldefinition musste bislang zur Bestimmung des Praktikantenbegriffsauf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Definition zurückgegriffen werden. Nach dieser ist eine Person dann als Praktikant anzusehen, wenn sie sich ohne das Durchlaufen einer systematischen Berufsausbildung vorübergehend einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, da sie dieser für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken bedarf.[157] Erforderlich ist, dass der Ausbildungszweck beim Vertragsverhältnis im Vordergrund steht.[158] Überwiegt demgegenüber die vertragliche Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung, so liegt ein Arbeitsverhältnis vor und die betroffene Person ist Arbeitnehmer.[159] Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)[160] im Jahre 2014 findet sich auch eine Legaldefinition des Praktikanten in § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG, die im Wesentlichen die zuvor durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze beinhaltet.[161]

125

Ob Praktikanten nun der Arbeitnehmerstatus zukommt oder ob sie sich vielmehr lediglich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, ist umstritten.[162] Die wohl herrschende Auffassunggeht davon aus, dass diese Arbeitnehmer mit besonderen Rechten und Pflichten und mit einem verminderten Vergütungsanspruch sind.[163] Verrichtet ein Praktikant jedoch höherwertige Dienste als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat, ist dies von der Vergütungsvereinbarung zum Praktikum nicht mehr gedeckt. Die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Leistung erfolgt dann entsprechend § 612 Abs. 1 BGB.[164] Bei dem Arbeitsverhältnis handele es sich um ein solches besonderer Art.[165]

126

Die andere Ansicht geht wenig überzeugend von der Überlegung aus, dass der Gesetzgeber die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten qua gesetzlicher Regelung ausdrücklich in den Anwendungsbereich etwa des BetrVG einbezieht (§ 5 Abs. 1 Satz 1) und aus diesem Grund anzunehmen sei, dass Praktikanten gerade keine Arbeitnehmer seien.[166]

127

Das Volontariatist ein besonderes Ausbildungsverhältnis.[167] § 82a HGB enthält eine gesetzliche Definition des kaufmännischen Volontärs, welche verallgemeinerungsfähig ist:[168] Volontäre sind solche Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zweck ihrer Ausbildung unentgeltlich in den Diensten eines anderen beschäftigt werden. Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen der Volontärsstellung ist das Bestehen einer Dienstverpflichtung der betreffenden Person.[169] Volontäre werden den Praktikanten gleich von der überwiegenden Literatur als Arbeitnehmer mit besonderen Rechten und Pflichten und vermindertem Vergütungsanspruch gesehen.[170]

128

Werkstudentenund Anlernlingesind regelmäßig als Arbeitnehmer zu qualifizieren.[171] Werkstudenten sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.“ Werkstudenten werden nicht zur Berufsausbildung beschäftigt und arbeiten nicht, um praktische Kenntnisse zu erlangen, sie verfolgen vielmehr das Ziel, ihr Studium zu finanzieren.[172] Daher sind sie „normale“ Arbeitnehmer, sie tragen demnach auch die Arbeitnehmerrechte und -pflichten.[173]

129

Ebenso verhält es sich mit den sog. Anlernverhältnissen. Anlernlinge erhalten in einem engeren Fachgebiet als die Berufsauszubildenden eine Spezialausbildung, ein Abschluss einer Berufsausbildung ist für ihr späteres Tätigwerden allerdings nicht erforderlich.[174] Schwerpunktmäßig überwiegt beim Anlernling in der Regel schon der Austausch von Lohn und Arbeitskraft, der Erwerb von Kenntnissen zur Berufsausübung tritt in den Hintergrund.[175] Es ist allerdings stets im Einzelfall der Schwerpunkt des Anlernverhältnisses zu ermitteln, da dieses in manchen Fällen auch dem Anwendungsbereich des § 26 BBiG unterfallen kann.

130

§ 26 BBiG erklärt einige Vorschriften aus dem Berufsausbildungsrecht auf Personen anwendbar, die eingestellt worden sind, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass eine systematische Berufsausbildung absolviert wird. Diese Regelung betrifft folglich die soeben dargestellten Personengruppen der Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sind diese Erfordernisse gegeben, so hat die fragliche Person die sich aus den §§ 16, 17 und 21 bis 23 BBiG ergebenden Ansprüche.

g) „Ein-Euro-Jobber“

131

Sog. Ein-Euro-Jobs sind Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die keine Arbeit zu finden vermögen; geregelt sind diese in § 16d Abs. 7 S. 1 SGB II. Sie begründen ausweislich der Regelung in § 16d Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis, sondern lassen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis entstehen. Allerdings finden nach § 16d Abs. 7 S. 2 Hs. 3 SGB II die Normen des Arbeitsschutzes und das BUrlG entsprechende Anwendung.

3. Exkurs: Beamte

132

Beamte sind Personen, die unter Einhaltung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch eine zuständige staatliche Stelle in ein Beamtenrechtsverhältnis berufen worden sind; ein Beamtenverhältnis entsteht durch wirksame Ernennung, die ihrerseits die Aushändigung einer Ernennungsurkunde voraussetzt.[176] Die Berufung in das Beamtenverhältnis geschieht durch mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei die Mitwirkungshandlung des zu berufenden Beamten zum Beispiel in der Bewerbung um das Amt oder in der Entgegennahme der Urkunde bestehen kann.[177]

133

Sie sind keine Arbeitnehmer, da das durch Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG begründete Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihrem Dienstherrn nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehört.[178] Nur durch privatrechtlichen Vertrag begründete Rechtsverhältnisse können als Arbeitsverhältnis eingestuft werden. Für die Beamten gelten besondere Gesetze, bei denen Parallelen zum Arbeitsrecht erkennbar sind.

134

Aufgrund ihres Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt auch den Kirchendie Möglichkeit zu, ihre Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlich zu gestalten, sie müssen dies aber nicht. Demzufolge kann es vorkommen, dass Geistliche auch in einem privatrechtlich geregelten Arbeitsverhältnis stehen.[179]

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