Björn Gercke - Arbeitsstrafrecht

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Die Materie des Arbeitsstrafrechts ist für Juristen aufgrund des Zusammenspiels von Strafrecht und Arbeitsrecht oft schwierig: Dem Strafrechtler fehlt es regelmäßig an den notwendigen Kenntnissen im Arbeitsrecht, der Arbeitsrechtler wiederum hat häufig nicht das vertiefte strafrechtliche Know-how, insbesondere im Hinblick auf strafprozessuale Besonderheiten. Die Tatsache, dass die zahlreichen im Arbeitsstrafrecht relevanten Normen in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen «versteckt» sind, erschwert das Durchdringen der Systematik noch zusätzlich.
In der Schnittmenge von Arbeitsrecht und Strafrecht ist dieses bewährte Handbuch von Gercke/Kraft/Richter eine wertvolle Arbeitshilfe, die sich strikt an der praktischen Anwendung orientiert:
•Konzentration auf die wichtigsten arbeitsstrafrechtlichen Vorschriften
•Abdruck aller wichtigen Normtexte
•Konkrete Hilfen für die Fallbearbeitung
•Außerstrafrechtliche Konsequenzen
•Corporate Compliance
•Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung
Neu in der grundlegend überarbeiteten 3. Auflage:
•Komplette Neubearbeitung des strafbewehrten Arbeitnehmerdatenschutzes
•Alle wesentlichen Änderungen durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
•Berücksichtigung des umfassend reformierten Arbeitnehmerentsendegesetzes
•Alle relevanten Neuerungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
•Bereits Berücksichtigung des Entwurfs eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E)
•Alle Änderungen der Rechtsprechung zu § 266a StGB, insbesondere zur Verjährung

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92

Die aus arbeitsrechtlicher Sicht erfolgte Einstufung einer Person als arbeitnehmerähnlich führt nicht dazu, dass diese auch in steuerrechtlicherHinsicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.[101] Die Finanzverwaltung sieht Heimarbeiter regelmäßig als nichtselbstständig Beschäftigte an, sodass diese lohnsteuerpflichtig sind.[102] In zweifelhaften Einzelfällen kommt es aber stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, an dem sich die Abwägung orientiert.[103]

b) „Freie Mitarbeiter“

93

Die Abgrenzungsproblematik von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit wird vor allem auf dem Gebiet der sog. „freien Mitarbeiter“ deutlich. Diese werden für ihren Auftraggeber – meistens im Bereich der Massenmedien – entgeltlich tätig, ohne dass ein festes, dauerndes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sodass diese weitgehend einer fachlichen Weisungsgebundenheit entzogen sind und in ihrem Tätigwerden auch nicht nach Zeit und Ort festgelegt und in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, also selbstständigtätig sind.[104] Das BAG erkennt die Möglichkeit freier Mitarbeiterverträge im Bereich von Rundfunkbeschäftigten nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde[105] mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG an.[106]

94

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens ist im Falle des Nichtvorliegens eines Arbeitsvertrages eine Unterscheidung zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Beschäftigten zu treffen, da die Rundfunkanstalten nur bezüglich ihrer programmgestaltenden Beschäftigtendem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen.[107] Programmgestaltende Beschäftigte sind solche, die an den verschiedenen Sendungen inhaltlich gestaltend arbeiten. Dieser Fall liegt vor, wenn die Beschäftigten „ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist“.[108]

95

Demgegenüber sind Beschäftigte, die nicht programmgestaltend tätig werden, etwa solche, die zwar an der Arbeit am Programm der Rundfunk- oder Fernsehanstalt beteiligt sind, aber auf dessen Inhalt keinen Einfluss nehmen, oder Beschäftigte, die Verwaltungstätigkeiten ausführen.[109] Meist liegt bei diesen Personen ein Arbeitsverhältnis vor.[110]

96

Aber auch die „freien Mitarbeiter“ geraten leicht in die Lage einer Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber[111], sodass sie tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft aufweisen können. Vorrangig ist allerdings bei der Prüfung einer Arbeitnehmerstellung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des „freien Mitarbeiters“ bestimmen kann und der Auftraggeber ständige Dienstbereitschaft erwartet.[112]

97

Diese durch das BVerfG entwickelten Grundsätze gelten nur für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Private Sendeanstaltensind von ihnen nicht betroffen, da diese als Tendenzunternehmen einzuordnen sind und daher keinen Bedarf an der Schaffung eines vielfältigen Programms aufweisen.[113]

98

Auch als „freie Mitarbeiter“ einzuordnen sind die Angehörigen der sog. Freien Berufe, wenn diese aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden.[114] Den freien Berufen gehören etwa Apotheker, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an.[115] Auch bei diesen Berufsgruppen ist die Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit das zentrale Merkmal. Ist eine Person aus den genannten Berufsgruppen in ihrer Tätigkeit nach Zeit, Umfang und Ort weisungsgebunden oder muss sie ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung stellen, so gilt sie als Arbeitnehmer.[116]

99

Bei der steuerrechtlichenEinordnung eines Beschäftigten kommt es nicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung als „freier Mitarbeiter“ an, sondern allein auf die bekannten Kriterien der selbstständigen bzw. nichtselbstständigen Tätigkeit.[117]

100

Gleiches gilt für die Sozialversicherungspflicht„freier Mitarbeiter“. Die Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV richtet sich allein nach den von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zur persönlichen Abhängigkeit, sodass die arbeitsrechtliche Einstufung einer Person als „freier Mitarbeiter“ einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegensteht.[118] Zu beachten ist jedoch, dass das Indiz der Weisungsgebundenheit sich bei Diensten höherer Art[119] zu einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ abschwächen kann. Trägt die Person, welche Dienste höherer Art leistet, dennoch ein Unternehmerrisiko, so ist sie als selbstständig einzustufen.[120] „Freie Mitarbeiter“ sind jedoch in der Regel nicht in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, was grundsätzlich auch für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 SGB VI) gilt.[121]

c) „Geringfügig Beschäftigte“

101

Geringfügig beschäftigt ist gem. § 8 Abs. 1 SGB IV, wessen Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (sog. Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder wessen Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt (sog. Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).[122]

102

Der Begriff des „geringfügig Beschäftigten“ ist sozialrechtlicher Natur, sodass sich Auswirkungen nur auf dem Gebiet der Sozialversicherung zeigen.[123] Ansonsten liegt ein Arbeitsverhältnis vor, bei dem in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten bestehen. Der geringfügig Beschäftigte ist mithin Arbeitnehmer.[124]

103

Hinweis

Häufig wird übersehen, dass mindestens einmal jährlich zu erwartende Jahressonder- und Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeldzu berücksichtigendes Arbeitsentgelti.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV darstellen, wenn diese aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung zu erwarten sind. Nicht beachtet werden etwa Jubiläumszuwendungen, da diese nicht jährlich ausgezahlt werden.[125]

104

Dies hat zur Folge, dass solche Sonderzuwendungen anteilig auf den Monatsverdienst aufgerechnet werden.[126] Abgestellt wird dabei nicht darauf, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt tatsächlich zufließt, sondern ausschließlich auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt.[127]

105

Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer in den Übergangsbereich (früher Gleitzone)(450,01 bis 1300 € Monatsverdienst) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV fällt und damit eine Beitragspflicht entsteht,[128] empfiehlt es sich, in den Arbeitsvertrag eine Formulierung aufzunehmen, die dem Arbeitnehmer die Beitragstragung in einem solchen Fall auferlegt.[129]

106

Unzulässig sind aber gem. § 32 SGB I Vereinbarungen über die Sozialversicherungsbeiträge, nach denen entgegen der nicht dispositiven gesetzlichen Regelungen von § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI oder § 249b SGB V die Zahlung der vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge – wenn auch nur teilweise – vom Arbeitnehmer erfüllt werden soll.[130]

107

Seit dem 1.4.2004 ist die geringfügig vergütete Beschäftigung im Übrigen nicht mehr nach §§ 3 Nr. 39, 39b Abs. 7 EStG steuerfrei. § 40a Abs. 2 EStG bestimmt nunmehr, dass der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte einen einheitlichen Pauschsteuersatzin Höhe von 2 % des Entgelts erheben kann, sofern er Beiträge zur Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder 172 Abs. 3 oder 3a oder § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Möglich und sinnvoll ist ein Verlangen der Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse, wenn der Arbeitnehmer der Steuerklasse I, II, III oder IV unterfällt, da dann bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 450 € keine Lohnsteuer zu entrichten ist.[131]

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