Eva-Maria Kremer - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Eva-Maria Kremer - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Inhalt:
Aktualität und Praxisnähe zeichnen die Kommentierung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes aus. Besonders hilfreich für die Anwendung in der Praxis sind die umfangreiche Mustersammlung zum Verwaltungszwangsverfahren sowie eine Vielzahl anschaulich dargestellter Fälle aus der gerichtlichen Praxis.
An den entsprechenden Stellen wird auf mögliche Fehlerquellen und Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen. Die Kommentierung berücksichtigt die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer sowie das Recht der Europäischen Union. Auch auf die aktuelle Rechtsprechung wird eingegangen, wobei in zahlreichen Fällen der wesentliche Inhalt der Entscheidung dargestellt ist.
Die Kommentierung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes befindet sich auf dem aktuellen Stand des Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung vom 30.6.2017, durch das die §§ 5a und 5b in das Gesetz aufgenommen wurden. In der 10. Auflage ebenfalls neu kommentiert ist § 19a in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 25.11.2014, der in der Vorauflage aus dem Jahr 2014 nicht mehr hatte berücksichtigt werden können.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Für Leistungen, die sich nicht aus Steuergesetzen ergaben und nicht zum Bereich der Justiz gehörten, unterblieb eine allgemeine gesetzliche Regelung des Verwaltungszwangsverfahrens. Nur in einzelnen Gesetzen wurde bestimmt, dass die Beitreibungsvorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendungfanden. Eine solche Regelung enthielten zB das Erstattungsgesetz v. 18.4.1937 (RGBl. I S. 461), § 26 des Gesetzes über die Zwangsanleihe v. 20.7.1922 (RGBl. I S. 601), §§ 114, 148 des Gesetzes über das Branntweinmonopol v. 8.4.1922 (RGBl. I S. 405), §§ 9, 12 Abs. 1, 17 des Süßstoffgesetzes v. 8.4.1922 (RGBl. I S. 390) und §§ 13, 14 der Ausführungsbestimmungen über die Außenhandelskontrolle v. 8.4.1920 (RGBl. S. 500).

An dieser Rechtslage hatte sich bis zum Inkrafttreten des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes nichts geändert. Es gab keine allgemeine bundesrechtlichen Kodifikationdes Verwaltungszwangsverfahrens. Die Bundesbehörden hatten sich angesichts dieser Gesetzeslückedadurch zu helfen gesucht, dass sie die geschuldeten Leistungen von den Vollstreckungsbehörden der Länderim Wege der Amtshilfebeitreiben ließen.

Dieses Verfahren hatte wegen der Unübersichtlichkeit und Verschiedenartigkeit der in Frage kommenden landesrechtlichen Bestimmungen zu Schwierigkeiten geführt. Daher waren manche Bundesbehörden dazu übergegangen, ihre öffentlich-rechtlichen Geldforderungen vor den ordentlichen Gerichteneinzuklagen und die auf diese Weise erlangten Titel nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnungzu vollstrecken. Dieser Weg bedeutete eine Erschwerung der Beitreibung. Er führte auch zu einer Belastung der Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungengab es früher gleichfalls keine allgemeine bundesgesetzliche Regelung. Nach herrschender Auffassung war die Vollstreckungsbefugnis ein der Verwaltung zustehendes Recht, dessen Ausübung unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage zulässig sei. Es galt: Was eine Behörde kraft ihrer gesetzlichen Vollmacht anordnen könne, müsse sie auch erzwingen dürfen, notfalls mit physischer Gewalt. Indessen bestanden Unklarheiten über den Umfang des Zwanges. Darum hielten es Landesgesetzgeberfür notwendig, den Verwaltungszwang zu ordnen. Zur Geschichte siehe Malmendier, Bertrand : Die Zwangsmittelfestsetzung in der Verwaltungsvollstreckung des Bundes und der Länder, VerwArch Band 94 (2003), 25.

Beispiele:

Thüringen:Landesverwaltungsordnung vom 10.6.1926 (Ges.-S. S. 177), §§ 147–168.
Preußen:Polizeiverwaltungsgesetz vom 1.6.1931 (GS. S. 77), §§ 55–57 sowie § 79 Abs. 2 Buchst. m i. V. m. §§ 132–135 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.7.1883 (GS. S. 195). Diese beiden Gesetze sind die Rechtsvorgängerdes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
Bremen:Gesetz über das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungszwang vom 11.4.1934 (GBl. S. 132), §§ 19–22.
Niedersachsen:Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21.3.1951 (GVBl. S. 79), §§ 35–39.

Schließlich war es auch im Bereich der Bundesverwaltunggeboten, dieses Rechtsgebiet zu kodifizieren. Damit entsprach der Bundesgesetzgeber dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltunggemäß Art. 20 Abs. 3 GG.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zielt auf die Bindung der Verwaltung an das geltende Recht (Vorrang des Gesetzes), die Legitimierung von Eingriffen durch formelles Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes) und die ausreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung. Nach dem Vorbehalt des Gesetzes darf ein Hoheitsträger gegenüber einem Bürger nur dann einen belastenden Eingriff vornehmen, wenn es dafür eine formell-gesetzliche Grundlage gibt ( BVerfG B 12.11.1958 – 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57, BVerfGE 8, 274, 276, 325 = NJW 1959, 475 = DVBl. 1959, 171 = JZ 1959, 355 = BB 1959, 133 = DWW 1959, 164 = VersR 1959, 181 = VerwRspr. 11, 769).

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Leitsatz 7) fordern die Grundsätze des Rechtsstaates, „dass auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Prinzip der Gewaltenteilung und aus der rechtsstaatlichen Forderung nach möglichst lückenlosem gerichtlichem Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt“. Mit gleichem Inhalt und Ziel entschied bereits das Bundesverwaltungsgericht (U 20.5.1955 – 5 C 14/55, BVerwGE 2, 114 = DÖV 1955, 635 = NJW 1955, 1693 = DVBl. 1955, 770 = VerwRspr. 8, 157).

II. Geltung des Gesetzes für die Bundesverwaltung

2

Die Verwaltungsvollstreckung ist die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehört daher zum allgemeinen Verwaltungsrecht.Dieses hat drei Träger:

das grundlegende Verwaltungsverfahren,
das Verwaltungszustellungsverfahren und
das Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Zwar ist die Zuständigkeit für die Gesetzgebung über das allgemeine Verwaltungsrecht im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist aber gleichwohl eine notwendige und verfassungsrechtlich zulässige Annexkompetenzder dem Bund und den Ländern in Art. 70 ff. GG verliehenen sachlichen Zuständigkeit. Denn das Recht zur Gesetzgebung auf einem bestimmten Sachgebiet schließt die Befugnis ein, die dieses Gebiet betreffenden Verfahrensgesetze zu schaffen ( BVerfG B 29.4.1958 – 2 BvO 3/56, BVerfGE 8, 143, 149, 150 = NJW 1959, 29 = GewArch 1959, 21 = DÖV 1959, 66 = DVBl. 1959, 393 = BayVBl. 1959, 151 = VerwRspr. 11, 513). Hier wird also keine neue Kompetenz eigenmächtig geschaffen, sondern eine bereits vorhandene mit dem erforderlichen Inhalt ausgefüllt (vgl. Jarras/Pieroth , Art. 70 Rn. 7). Auf dieser Rechtslage beruht das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Im Übrigen ist der Bund nicht befugt, das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung allgemein auch für die Bundesländer vorzuschreiben. Die (konkurrierende) Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich nämlich auf das „gerichtliche“ Verfahren. Das ergibt sich aus Art. 30, 70, 72, 74 Nr. 1 GG. Also muss das Gesetz auf die Bundesverwaltung beschränkt sein.

Hiervon gibt es gemäß Art. 83, 84 Abs. 1 GG eine Ausnahme: Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze etwas anderes bestimmen (Beispiele: § 1 Rn. 2). Insoweit sind die Vollstreckungsvorschriften, die der Bund den Ländern vorgibt, ebenfalls ein Annex des Sachgebiets, das der Bund jedoch kraft seiner besonderen Gesetzgebungskompetenz geregelt hat ( BVerfG B 29.4.1958, vorstehend). – Ergänzend sei auf die Sonderregelung für das Verfahren der Finanzbehörden nach Art. 108 Abs. 5 GG hingewiesen. Die Regelung dieses Verfahrens liegt demnach in der ausschließlichen Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Er hat dabei nicht nur die Befugnis, sondern die Pflicht zur Regelung ( Maunz, Art. 108 Rn. 56; Umbach/Clemens, Art. 70 Rn. 34–38).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Eva Maria Möhring - Gedichte
Eva Maria Möhring
Eva-Maria Landwehr - Herr Gars soll heiraten
Eva-Maria Landwehr
Eva-Maria Obermann - Tropfen der Ewigkeit
Eva-Maria Obermann
Eva-Maria Bast - Tatort Bodensee
Eva-Maria Bast
Eva-Maria Landwehr - Kunst des Historismus
Eva-Maria Landwehr
Will Meisel - Eva-Maria
Will Meisel
Eva-Maria Nippe-Koßmann - Evas Gedichte für besinnliche Stunden
Eva-Maria Nippe-Koßmann
Eva-Maria Janutin - Aufblühen
Eva-Maria Janutin
Eva-Maria Bast - Kornblumenjahre
Eva-Maria Bast
Отзывы о книге «Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x