Thomas Vollmöller - Handbuch Medizinrecht

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Mit dem in 4. Auflage bei C.F. Müller erscheinenden Handbuch Medizinrecht von Ratzel/Luxenburger erhalten Sie eine praxisnahe, aber wissenschaftlich fundierte Darstellung und die für jeden Praktiker unerlässlichen Entscheidungs- und Argumentationshilfen für die tägliche Arbeit am medizinrechtlichen Mandat. Das Buch informiert Sie über alle in der Fachanwaltsordnung geforderten Themenbereiche sowie Nebengebiete, wie z.B. das Steuerrecht und die Rehabilitation auf dem Stand August 2020. Aktuell in der 4. Auflage: •Neu: Problematik der Telemedizin •Neues Kapitel DS-GVO •Neues Kapitel Infektionsschutzgesetz (wird bis Drucklegung aktualisiert) •Aktuelles MPG mit den ab dem 26.5.2020 geltenden Neuregelungen •Neue Richtlinien zur Reproduktionsmedizin Vertieft werden folgende Schwerpunkte erörtert: •Arzthaftungs- und Versicherungsrecht •Berufsrecht der Gesundheitsberufe •Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht mit GKV-TSVG •Leistungsrecht der GKV •Medizinische Versorgungszentren •Kauf und Verkauf einer Arztpraxis, Bewertungsmethoden •Gesellschaftsrecht und Kooperationen •Sektorübergreifende Versorgung •Krankenhausrecht •Ambulante Pflegedienste •Steuerrecht der Gesundheitsberufe • Kapitel zu ärztlichen Versorgungswerken und betriebsärztlichem Dienst Bereits berücksichtigt sind die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht und zum Vertragsarztrecht sowie der Gesetzgebung z.B. im Bereich des Medizinprodukterechts. Ausgewertet sind insbesondere das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019, das G für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG) v. 9.8.2019 sowie das Digitale-Versorgung-G (DVG) v. 9.12.2019. Das erweiterte interdisziplinäre Autorenteam erarbeitet zuverlässige Argumente mit Lösungen für alle offenen Fragen und erläutert die aktuelle Rechtsprechung aus erster Hand. Das medizinrechtliche Spezialistenwissen ist angereichert mit unzähligen Praxistipps, Checklisten, Abbildungen und Tabellen. Vertrauen Sie auf eines der am häufigsten zitierten Handbücher im Medizinrecht!

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368

Weitere Öffnungen der Krankenhäuser für ambulante Leistungen ermöglichen die vom Zulassungsausschuss auszusprechenden Ermächtigungen für Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V), für psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V) und für geriatrische Institutsambulanzen (§ 118a SGB V).

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Auch Einrichtungen, die nicht dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung angehören und in denen Ärzte tätig sind, können im Interesse einer besseren Verzahnung des Leistungsgeschehens ergänzend zur vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte zur Behandlung ihrer Patienten ermächtigt werden, vgl. sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V), Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119a SGB V), stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 119b SGB V) und Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung (§ 119c SGB V). Ohne ausdrückliche Öffnungsregelung sind die Sektorengrenzen aber im Zweifel nicht zu überwinden.[14]

370

Soweit in den genannten Einrichtungen ambulante ärztliche Leistungen erbracht werden dürfen, sind diese nach § 120 SGB V aus der Gesamtvergütung zu finanzieren. Die Vergütung soll zu festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung erfolgen (§ 120 Abs. 3a SGB V).

371

Weitere Möglichkeiten zur sektorenübergreifenden Zusammenarbeit sind in der sog. besonderen Versorgungnach §§ 140a ff. SGB V eröffnet (ausführlich dazu im Kap. 9).[15] Mit dem GKV-WSG kamen die spezialisierte ambulante Palliativversorgung(§ 132d SGB V) und mit dem GSAV die Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren (§ 132i SGB V) hinzu. § 37b SGB V gewährt den Versicherten einen Anspruch, über deren bedarfsgerechte Erfüllung die Krankenkassen nach § 132d Abs. 1 SGB V mit geeigneten Einrichtungen oder Personen Rahmenverträge abzuschließen haben, über die dann die Leistungserbringer in die Versorgung eingebunden werden. Details sind in den Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V vorgegeben.[16] Ergänzend werden die sektorenübergreifenden Hospizeinrichtungen nach § 39a SGB V gefördert.

8. Kapitel Vertragsarztrecht› F. Die vertragsärztliche Versorgung› II. Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

II. Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

1. Allgemeine Beschreibung

372

Die vertragsärztliche Versorgungist der Oberbegriff für das gesamte Tätigwerden der zugelassenen Leistungserbringer und der Krankenkassen, namentlich der Ärzte, der Zahnärzte sowie der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.[17]

373

Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung ist der Anspruch des Versicherten auf ambulante Krankenbehandlungi.S.v. § 27 SGB V, soweit dieser von den Krankenkassen als Sachleistungunter Zuhilfenahme der KV erfüllt werden muss. Besonders erwähnt werden müssen die künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V) und das Zweitmeinungsverfahren (§ 27b SGB V), da es sich dabei definitionsgemäß nicht um Krankenbehandlungen i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB V handelt. Vereinfacht ausgedrückt gehören zur vertragsärztlichen Versorgung diejenigen Leistungen, die gegen Vorlage der Krankenversichertenkarte(„Chipkarte“) nach § 15 Abs. 2 SGB V und ggf. gesetzlich angeordneter Zuzahlung zu bekommen sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherte diese Leistungen über den Weg der Kostenerstattung bezieht, weil § 13 Abs. 2 S. 1 SGB V die Kostenerstattung anstelle der Sach- oder Dienstleistung gewährt. Nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören die häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, die stationäre Krankenbehandlung, die medizinische Rehabilitation und die Organentnahme und Transplantation.

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§ 73 Abs. 2 SGB V zählt inzwischen 14 Leistungsbereicheauf, die zu den versicherten Leistungsartennach § 11 Abs. 1 Nr. 2–4 SGB V gehören und inhaltlich deckungsgleich sind mit den in §§ 20–43b SGB V definierten Versicherungsleistungen, soweit diese ambulante ärztliche Leistungen beinhalten. Leistungen, auf die der Versicherte keinen Anspruch hat, können nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören. Untersuchungen und Behandlungen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich werden sind nach § 11 Abs. 5 SGB V von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen und der gesetzlichen Unfallversicherungzugewiesen.

2. Die ambulante ärztliche Versorgung

375

Die ambulante ärztliche Versorgung besteht nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 SGB V im Kern aus der herkömmlichen ärztlichen Heilbehandlung[18] einschließlich der medizinischen Vorsorgenach § 23 SGB V (Nr. 1). Dazu gehört auch die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen (Nr. 6) und die Verordnungstätigkeitdes Arztes (Nr. 7), speziell die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen (Nr. 7a), häuslicher Krankenpflege (Nr. 8) von Soziotherapie(Nr. 12), von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung und von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Nr. 5), ebenso Krankentransporte. Ebenfalls per Verordnung erfolgt die Einweisung ins Krankenhaus unter den Bedingungen von § 73 Abs. 4 SGB V oder zur Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (Nr. 7).

376

Besonders genannt, da nicht zur Krankenbehandlung gehörend, werden die Früherkennungsmaßnahmennach §§ 25 f. SGB V, die im Rahmen des vom G-BA in den Früherkennungs-RL geregeltem Umfang als vertragsärztliche Leistung erbracht werden (Nr. 3). Einen weiteren Bereich stellen die (frauen-)ärztliche Betreuungbei Schwangerschaft und Mutterschaft (Nr. 4) und medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in dem in § 27a Abs. 1 SGB V definierten Umfang (Nr. 10) dar, ebenso die Empfängnisverhütung und die Sterilisation nach §§ 24a und 24b SGB V (Nr. 11). Als gesonderte Leistungen werden in Nr. 9 die Ausstellung von Bescheinigungenund Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275 SGB V) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,[19] aufgeführt.[20] Eine weitere Besonderheit ist das Zweitmeinungsverfahrennach § 27b SGB V (Nr. 13), das, obwohl weder selbst Behandlungsleistung noch eine Komponente anderweitiger Versorgung, als vertragsärztliche Leistung zu erbringen ist (siehe dazu auch Allgemeine Bestimmungen 4.3.9. und GOP 01645).

377

Konkretisiert werden die in § 73 Abs. 2 SGB V aufgezählten Leistungsbereiche durch Richtlinien des G-BAnach § 92 Abs. 2 SGB V, wo nahezu deckungsgleiche Richtlinienaufträge definiert sind.

378

Besondere Aufmerksamkeit erfahren hat die Weiterentwicklung telemedizinischer Verfahren, für das der 121. Deutsche Ärztetag 2018 durch Lockerung des Fernbehandlungsverbots in § 7 Abs. 4 MBO den Weg frei gemacht hat.[21] Notwendig geworden war dies durch den Druck des Gesetzgebers, die Videosprechstundeals vertragsärztliche Leistung einzuführen.[22] Die Partner des BMV-Ä mussten schon bis zum 1.10.2016 Vereinbarungen über technische Verfahren zur Videosprechstunde treffen. Dem wurde nachgekommen durch Anlagen 31[23], 31a[24], 31b[25] zum BMV-Ä. Seither wurden die Videosprechstunde als Leistung durch Überarbeitung der Anlagen und die Aufnahme in die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum BMV-Ä) weiter entwickelt. Der EBM gewährt Technikzuschläge auf die während der Videosprechstunde erbrachten Leistungen (GOP 01444, 01450, 01451). Die Regelungen über den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in Ziff. 4.3.1 Allgemeine Bestimmungen EBM wurden entsprechend angepasst. Zusammen mit elektronisch ausstellbaren Rezepten unter Verzicht auf eine körperliche Untersuchung des Patienten bieten Videosprechstunden gerade unter dem Zwang, aus epidemiologischen Gründen persönliche Kontakte zu vermeiden, wichtige Alternativen zur herkömmlichen „Sprechstunde“. Mit Videosprechstunden sind schwierige Umsetzungsfragen verbunden, z.B. bezüglich des Zustandekommens des Behandlungsvertrages, des Nachweises des Versichertenstatus mittels der elektronischen Gesundheitskarte und des Datenschutzes. Die Schaffung der Voraussetzungen für die Einführung der sog. E-Rezept wurden in § 291a Abs. 5d SGB V[26] der Gesellschaft für Telematik mit Frist bis 30.6.2020 aufgegeben.[27] Weitere Regelungen sind danach zu erwarten.

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