[752]
Vgl. insoweit Maunz/Dürig- Ibler Art. 87 GG Rn. 258: „Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine zu einer rechtsfähigen Verwaltungseinheit verselbstständigte Zusammenfassung von Bediensteten und Sachmitteln (Gebäude, Anlagen, technische Geräte) zur dauerhaften Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgabe“.
[753]
Vgl. insoweit Maunz/Dürig- Ibler Art. 87 GG Rn. 260: „Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Rechtsträger, die unter staatlicher Aufsicht einen zweckgebunden bereitgestellten Bestand an Vermögenswerten (Kapital und/oder Sachgüter) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwalten“.
[754]
BGH Beschl. v. 30.7.1990, NotZ 19/89 (Köln), NJW 1991, 568, 568 f. zur Anwendbarkeit des DSchG NRW.
[755]
So schon zur Rechtslage nach BDSG a.F. Simitis- Dammann § 2 BDSG a.F. Rn. 60.
[756]
Gola/Schomerus- Gola/Klug/Körffer § 2 BDSG a.F. Rn. 14a und ausführlich Simitis- Dammann § 2 BDSG a.F. Rn. 84 ff.
[757]
Simitis- Dammann § 2 BDSG a.F. Rn. 65.
[758]
Gola/Schomerus- Gola/Klug/Körffer § 2 BDSG a.F. Rn. 19.
[759]
Simitis- Dammann § 2 BDSG a.F. Rn. 129 ff.
[760]
BT-Drucks. 18/11325, S. 80.
[761]
So schon zu § 27 BDSG a.F. Simitis- Simitis § 27 BDSG a.F. Rn. 7.
[762]
Simitis- Simitis § 27 BDSG a.F. Rn. 13.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)› Kapitel II Grundsätze
Inhaltsverzeichnis
Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener DatenDie Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten für die Unterstützung bei der Durchsicht des Manuskriptes.
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenDie Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten für die Unterstützung bei der Durchsicht des Manuskriptes.
Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten[1]
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) |
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); |
b) |
für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); |
c) |
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); |
d) |
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); |
e) |
in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); |
f) |
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); |
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
– |
Andere Vorschriften: Art. 8 Abs. 2 GRCh |
A.Einordnung und Hintergrund1 – 5
I. Erwägungsgründe1, 2
II.Normengenese und -umfeld3 – 5
1. DSRL3
2. BDSG a.F.4
3. WP der Art.-29-Datenschutzgruppe5
B.Kommentierung6 – 92
I. Allgemeines6 – 16
II. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Abs. 1 lit. a (Lawfulness, Fairness, Transparency)17 – 42
1. Rechtmäßigkeit (Lawfulness)18 – 26
2. Verarbeitung nach Treu und Glauben (Fairness)27 – 32
3. Transparenz (Transparency)33 – 42
III. Zweckbindung, Abs. 1 lit. b (Purpose Limitation)43 – 51
IV. Datenminimierung, Abs. 1 lit. c (Data Minimisation)52 – 58
V. Richtigkeit, Abs. 1 lit. d (Accuracy)59 – 66
VI. Speicherbegrenzung, Abs. 1 lit. e (Storage Limitation)67 – 73
VII. Integrität und Vertraulichkeit, Abs. 1 lit. f (Integrity and Confidentialy)74 – 79
VIII. Rechenschaftspflicht, Abs. 2 (Accountability)80 – 89
IX. Sanktionen90 – 92
C.Praxishinweise93 – 97
I. GDD-Praxishilfe DS-GVO IX „Accountability“93
II. Relevanz für öffentliche und nichtöffentliche Stellen94, 95
III. Relevanz für betroffene Personen96
IV. Relevanz für Aufsichtsbehörden97
Literatur:
Art.-29-Datenschutzgruppe WP 172 zum Grundsatz der Rechenschaftspflicht; dies. WP 260-Guidelines in transperancy under Regulation 2016; GDD-Praxishilfe DS-GVO IX: Accountability, Stand Oktober 2017; GDD/ZAW Werbung und Kundendatenschutz nach der DS-GVO, 2016; Gierschmann Was „bringt“ deutsche Unternehmen die DS-GVO, ZD 2016, 51; Gossen/Schramm Das Verarbeitungsverzeichnis der DS-GVO, ZD 2017, 7; Härting Datenschutz-Grundverordnung – Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2016; Keppeler Das „Radierverbot“ als „Rettung“ vor den umfangreichen DS-GVO-Löschpflichten, RDV 2/2018; Laue/Nink/Kremer Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2016; Lepperhoff/Müthlein Leitfaden zur Datenschutzgrundverordnung, 2017; Roßnagel Datenschutzgrundsätze – unverbindliches Programm oder verbindliches Recht?, ZD 2018, 339; ders . Evaluation der Datenschutz-Grundverordnung aus Verbrauchersicht – Gutachten im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv); Schwartmann/Hermann/Mühlenbeck Transparenz bei Medienintermediären, 2019; Wybitul EU-Datenschutz-Grundverordnung im Unternehmen, 2016; Wybitul/Celik Die Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DS-GVO ist keine Beweislast, ZD 2019, 529.
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