David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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Kapitel III Rechte der betroffenen Person

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Transparenz und Modalitäten

Abschnitt 2 Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

Abschnitt 3 Berichtigung und Löschung

Abschnitt 4 Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Abschnitt 5 Beschränkungen

Abschnitt 1 Transparenz und Modalitäten

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) 1Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13und 14und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) 1Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) 1Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) 1Informationen gemäß den Artikeln 13und 14sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22und Artikel 34werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

3Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) 1Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13und 14bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

ErwG 58, 59, 60, 73

Kommentierung

A.Einordnung und Hintergrund1 – 11

I.Erwägungsgründe1 – 9

1. ErwG 581 – 4

2. ErwG 595

3. ErwG 606, 7

4. ErwG 638, 9

II. Normgenese und -umfeld10, 11

B.Kommentierung12 – 82

I. Allgemeines12 – 14

II. Anwendungsbereich15 – 17

III. Transparenzgebot (Abs. 1)18 – 40

1. Anwendungsbereich19 – 21

2. Art und Weise22 – 30

3. Maßstab31 – 33

4. Form34 – 39

5. Rechtsfolgen einer Verletzung40

IV. Rechtewahrnehmung (Abs. 2)41 – 50

1. Pflicht zur Erleichterung42, 43

2. Ausnahme bei mangelnder Identifizierbarkeit44 – 50

V. Unterrichtung über Abhilfemaßnahmen i.R.d. Rechtewahrnehmung (Abs. 3)51 – 56

VI. Unterrichtung über die Nichtabhilfe i.R.d. Rechtewahrnehmung (Abs. 4)57 – 61

VII. Unentgeltlichkeit (Abs. 5)62 – 69

VIII. Zweifel an der Identität (Abs. 6)70 – 73

IX. Bildsymbole (Abs. 7)74 – 78

X. Ermächtigung der Kommission (Abs. 8)79, 80

XI. DS-GVO und BDSG n.F.81, 82

C.Praxishinweise83 – 89

I. Relevanz für öffentliche Stellen83

II. Relevanz für nichtöffentliche Stellen84, 85

III. Relevanz für betroffene Personen86

IV. Relevanz für Aufsichtsbehörden87

V. Relevanz für das Datenschutzmanagement88, 89

Literatur:

Art.-29-Datenschutzgruppe Guidelines on Transparency under Regulation 2016/679, WP 260 rev.01; Bay. Landesamt für Datenschutzaufsicht 6. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2014 und 2015; Datenethikkommission (DEK) Gutachten v. 23.10.2019[1]; GDD-Praxishilfe DS-GVO VII Transparenzpflichten bei der Datenverarbeitung, Version 2.1 (April 2018); Gola/Klug Die Entwicklung des Datenschutzrechts im zweiten Halbjahr, NJW 2016, 691; Hermstrüwer Informationelle Selbstgefährdung: Zur rechtsfunktionalen, spieltheoretischen und empirischen Rationalität der datenschutzrechtlichen Einwilligung und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, 2016; Kuntz „One Pager“ als Muster für transparente Datenschutzhinweise vorgestellt, ZD-Aktuell 2015, 04909; Lau e /Kremer Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2. Aufl. 2019; Lorentz Datenschutzrechtliche Informationspflichten, VuR 2019, 213; Pollmann/Kipker Informierte Einwilligung in der Online-Welt, DuD 2016, 378; Schwartmann/Hermann/Mühlenbeck Transparenz bei Medienintermediären, 2020; Specht/Mantz Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 2019; Specht/Werry/Werry Handbuch Datenrecht in der Digitalisierung, 2019; Walter Die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung, DSRITB 2016, 367.

A. Einordnung und Hintergrund
I. Erwägungsgründe

1. ErwG 58

1

Der ErwG 58 wiederholt und konkretisiert die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 1hinsichtlich der Modalitäten und Transparenz der Informationserteilung. Danach ist eine präzise und verständliche Information in klarer und einfacher Sprache erforderlich. Insoweit werden nur die in Art. 12 Abs. 1 S. 1aufgestellten Anforderungen wiederholt. Zudem kann es aus Transparenzgründen und zur Erhöhung der Verständlichkeit erforderlich sein, die Informationen und Mitteilungen mit visuellen Elementen anzureichern. Damit nimmt der ErwG auf die in Art. 12 Abs. 7und 8geregelten standardisierten Bildsymbole Bezug.

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