David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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2. Regulierung

5

Die Verarbeitung strafrechtlich Daten ist gem. Art. 10 S. 1 Hs. 2auch nach nationalem Recht zulässig, wenn dieses geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht.

6

Mit den Regelung zum Recht des Arbeitgebers gem. § 26 Abs. 1 BDSG, insb. Straftaten im Beschäftigungsverhältnis aufzuklären, setzt der Gesetzgeber die Anforderungen des Art. 10um.[11] § 26 Abs. 5 BDSG mit der Maßgabe geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der Beschäftigten zu ergreifen, entspricht dem Erfordernis aus Art. 10 S. 1geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu schaffen.[12]

7

Auch ein Fragerecht des Arbeitgebersnach einschlägigen Vorstrafendes Bewerbers oder Mitarbeiters soll nach der Gesetzesbegründung[13] gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSGzulässig sein, da insoweit Art. 10umgesetzt werde. Die Forderung nach geeigneten Garantien in Art. 10sei überdies durch die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen bei der Beschäftigtendatenverarbeitung durch die Plicht zur Umsetzung der Grundsätze nach Art. 5nach § 26 Abs. 5 erfüllt worden.[14]

8

Eine explizit das Arbeitsverhältnis erfassende Erlaubnisvorschrift findet sich in § 30a BZRG. Dieser befasst sich mit dem Recht eines Antragstellers auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses. Konkret sieht es § 30a Abs. 1 Nr. 2 lit. a für die „berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger“ und lit. b für Tätigkeiten, ähnlich wie in lit. a, vor, die geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Ebenso finden sich in den Vorschriften der Sozialgesetzbücher (SGB) diesbezügliche Regelungen; so dürfen nach § 72a SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, welche rechtskräftig wegen Straftaten gegenüber Kindern nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind. Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für Personen, die Jugendliche ausbilden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Eine Information des Arbeitgebers über Straftaten von Bewerbern des Bewachungsgewerbes regelt das in § 34a GewO geregelte Überprüfungsverfahren zur Zuverlässigkeitsfeststellung.[15]

9

Privatrechtlich geführte Datenbanken, bspw. in Auskunfteien oder in der Versicherungswirtschaft, in denen Informationen über Straftaten und Verurteilungen gespeichert sind, sind als Warndateiennur zulässig, wenn das Recht des Mitgliedstaats oder das Unionsrecht eine entsprechende Reglung vorsieht und diese Regelung geeignete Garantien enthält.[16]

3. Register

10

Für umfassende Registerüber strafrechtliche Verurteilungen gibt es nach Art. 10 S. 2keine Öffnungsklausel. Solche Register dürfen ausschließlich unter behördlicher Aufsicht geführt werden. In Deutschland wird ein solches Register gem. § 1 Abs. 1 BZRG beim Bundesamt für Justiz in Form des Bundeszentralregisters geführt. Der Inhalt richtet sich nach § 3 BZRG. Dadurch, dass das Gesetz geeignete Garantien in Form von Auskunftsrechten und Tilgungsfristen beinhaltet[17] und das Register nicht nur von einer Behörde beaufsichtigt, sondern auch durch diese geführt wird, sind die Anforderungen des Art. 10mehr als erfüllt.[18] Die auf Landesebene eingeführten bereichsspezifischen Korruptionsregister und das unter dem neuen Wettbewerbsgesetz entstehende bundesweite Wettbewerbsregister werden hoheitlich und unter staatlicher Aufsicht geführt[19], dass diese Register allerdings unter den Anwendungsbereich des Art. 10fallen, kann bezweifelt werden, denn die Eintragungsvoraussetzungen sind sehr beschränkt und deliktspezifisch.[20]

11

Als umfassendkann ein Register angesehen werden, wenn es alle einer konkreten natürlichen Person betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen zusammenträgt. Eine behördliche Aufsicht ist unbestreitbar notwendig, da die Einsichtnahme in ein solches Register für den Betroffenen zu erheblichen wirtschaftlichen, sozialen und auch beruflichen Nachteilen führt.[21]

C. Praxishinweis – Relevanz

12

Für Arbeitgeber ergeben sind durch die Vorgaben des Art. 10keine Änderungen an den ehedem sehr restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verarbeitung von Daten über Straftaten von Beschäftigten.

13

Für Auskunfteien mit strafrechtrelevanten Daten müssen Verfahren einer behördlichen Aufsicht geschaffen werden.

D. Sanktionen

14

Ein Verstoß gegen Art. 10ist gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a mit dem höheren Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Millionen EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bedroht. Über den Grundsatz der Rechtmäßigkeit in Art. 5 Abs. 1sind auch Verstöße gegen § 26 BDSGund spezialgesetzlicherer Regelungen gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a bußgeldbewährt. Erfolgt eine unrechtmäßige Verarbeitung von Daten über Straftaten, so kann dies haftungsrechtliche Folgen gem. Art. 82, inkl. Ausgleichsansprüche immaterielle Schäden betreffend, auslösen.[22]

Anmerkungen

[1]

Ehmann/Selmayr- Schiff Art. 10 Rn. 2.

[2]

BGH v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, RDV 2016, 144.

[3]

Gola- Gola Art. 10 Rn. 2.

[4]

Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann- Petri Art. 10 Rn. 7.

[5]

Taeger/Gabel- Nolde Art. 10 Rn. 6.

[6]

Paal/Pauly- Frenzel Art. 10 Rn. 5.

[7]

Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann- Petri Art. 10 Rn. 13, BeckOK DatenSR- Bäcker Art. 10 Rn. 1.

[8]

Sydow- Kampert Art. 10 Rn. 4; Ehmann/Selmayr- Schiff Art. 10 Rn. 4.

[9]

Gola- Gola Art. 10 Rn. 5; Wybitul ZD 2016, 105 f.

[10]

Sydow- Kampert Art. 10 Rn. 5.

[11]

BT-Drucks. 18/11325, S. 97.

[12]

BT-Drucks. 18/11325, S. 98.

[13]

BT-Drucks. 18/11325, S. 97.

[14]

A.A. Gola- Gola Art. 10 Rn. 13, der eine konkrete Eingriffsnorm verlangt.

[15]

Gola- Gola Art. 10 Rn 15.

[16]

Kühling/Buchner- Weichert Art. 20 Rn. 20; Gola- Gola Art. 10 Rn. 12; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann- Petri Art. 10 Rn. 27.

[17]

Gola- Gola Art. 10 Rn. 10.

[18]

Taeger/Gabel- Nolde Art. 10 Rn. 17.

[19]

Kühling Buchner- Weichert Art. 10 Rn. 18 f.

[20]

Taeger/Gabel- Nolde Art. 10 Rn. 18.

[21]

Sydow- Kampert Art. 10 Rn. 7; a.A. Ehmann/Selmayr- Schiff Art. 10 Rn. 9 der als umfassend auch bereichsspezifisch beschränkte Registrierung mit größtmöglicher Vollständigkeit ansieht.

[22]

Gola- Gola Art. 10 Rn. 16.

Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

(2) 1Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. 2In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

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