David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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In S. 2 ist dagegen die Form der Informationserteilung geregelt. Dabei wird konkretisiert, wann eine elektronische Informationserteilung in Betracht kommt bzw. sinnvoll erscheint, wobei als Beispiel die Bereitstellung auf einer Website[2] genannt wird. Dies ist bei an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen sowie insbesondere dann der Fall, wenn es für den Betroffenen nicht nachvollziehbar ist, wer warum seine Daten verarbeitet, bspw. aufgrund komplexer technischer Verarbeitungsvorgänge oder einer Vielzahl beteiligter Personen.

3

Der ErwG nimmt damit explizit auf die Internetwerbung sowie generell auf online abgewickelte Massengeschäfte Bezug. Bereits hier kommt damit das Bestreben zum Ausdruck, dem Betroffenen die Informationen und Mitteilungen möglichst ohne Medienbruch zur Verfügung zu stellen.

4

S. 4 enthält besondere Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Kindern. Die Formulierung und Sprache müssen so gewählt sein, dass sie problemlos von einem Kind verstanden werden können. Dieses Erfordernis ist in Art. 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2aufgenommen und führt im Ergebnis zu einer verschärften Anwendung der allgemeinen Kriterien des Abs. 1 S. 1 Hs. 1.

2. ErwG 59

5

Der 59. ErwG betrifft Art. 12 Abs. 2 S. 1und enthält konkretisierte Vorgaben für die dort normierte Pflicht zur Erleichterung der Rechteausübung. Zu den Mechanismen, die von dem Verantwortlichen zur Vereinfachung vorzusehen sind, gehören danach insbesondere solche, die eine unentgeltliche Ausübung der Betroffenenrechte ermöglichen sowie die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung. Zudem werden Vorgaben für die Beantwortung von Anträgen des Betroffenen aufgestellt (Frist und Begründungserfordernis).

3. ErwG 60

6

S. 1–4 betreffen das Bestehen und die Reichweite einer Pflicht zur Information und somit die in Art. 13und 14geregelten Aspekte der Informationspflicht selbst und nicht nur die Modalitäten ihrer Erfüllung.

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S. 5 und 6 betreffen dagegen die in Art. 12 Abs. 7und 8geregelten standardisierten Bildsymbole und betonen deren Funktion, die Transparenz und Verständlichkeit zu fördern, indem sie dem Betroffenen einen ersten und möglichst umfassenden Überblick über die Informationsgehalte verschaffen.

4. ErwG 63

8

ErwG 63 thematisiert das Auskunftsrecht des Betroffenen und dessen Informations- und Kontrollfunktion bezüglich der Datenverarbeitung. S. 1 sieht vor, dass der Betroffene sein Auskunftsrecht problemlos und in angemessenen Abständen ausüben können soll.

9

Zwar ist diese Aussage dem Wortlaut nach auf das Auskunftsrecht beschränkt, sie zeigt jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2generell, dass ein wiederholter Antrag nicht bereits allein aufgrund dieser Wiederholung als exzessiv eingeordnet werden kann. Vielmehr muss aufgrund extremer (und überflüssiger) Häufigkeit das wiederholte Stellen des Antrags im konkreten Fall missbräuchlich erscheinen.

II. Normgenese und -umfeld

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Art. 12stellt eine Neuheit im datenschutzrechtlichen Schutzregime dar. Sowohl in der alten DSRL 95/46/EG als auch im BDSG a.F. findet sich keine dem Art. 12vergleichbare allgemeine Vorschrift, die die prozeduralen Rahmenregelungen zu den Betroffenenrechten vorab regelt. Diese waren vielmehr in zahlreichen Einzelvorschriften aufgeführt. So enthielt bspw. Art. 12 lit. a DSRL einen Auskunftsanspruch der betroffenen Person, der frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten zu erteilen war. Im einfachgesetzlichen Datenschutzrecht fanden sich etwa in § 19 Abs. 1 S. 2–4, Abs. 3 und Abs. 5–7 sowie in § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9 BDSG a.F. vergleichbare Verfahrensvorschriften. Die Regelungsdichte dieser Vorschriften blieb jedoch deutlich hinter derjenigen des Art. 12zurück.

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Die durch Art. 12erfolgte Ausweitung und Konkretisierung der prozeduralen Vorgaben ist vor allem den Herausforderungen geschuldet, die moderne Datenverarbeitungsmöglichkeiten mit sich bringen.[3] Insbesondere datengetriebene Geschäftsmodelle machen die Datenverarbeitungsprozesse zunehmend komplexer, wodurch es für betroffene Personen schwieriger wird, die Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte auch tatsächlich zu realisieren.[4]

B. Kommentierung

I. Allgemeines

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Während die Art. 12 Abs. 1und Abs. 3–5in ihrem Kerngehalt schon im Verordnungsentwurf der Kommission vorgesehen waren, gehen die finale Fassung dieser Abschnitte sowie Abs. 2und Abs. 6weitestgehend auf den Ratsvorschlag zurück. Die Abs. 7und 8basieren hingegen auf einen Parlamentsvorschlag, der jedoch verglichen mit der heutigen Regelung erhebliche Unterschiede erkennen lässt.

13

In Art. 12werden erstmalig die Regelungen zu Form, Sprache und Verfahren bezüglich der Informations- und Mitteilungspflichten einheitlich in einer eigenen, ausdrücklichen Regelung zusammengeführt, die die formellen Anforderungen an die Informationsgewährung festlegt. Damit erweitert Art. 12die Betroffenenrechte um zusätzliche prozedurale Schutzvorkehrungen und setzt einen Grundrechtsschutz durch Verfahren um.[5]

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Die Norm enthält einerseits Verfahrensvorschriften zum Umgang mit Anfragen und Rechten des Betroffenen und andererseits eine Konkretisierung des allgemeinen Transparenzgebots des Art. 5 Abs. 1 lit. a. Dabei regelt Art. 12die Modalitäten der in Art. 13–22und Art. 34niedergelegten Betroffenenrechte und zieht diese gleichsam vor die Klammer. Entsprechend dieser Regelungstechnik stellt Art. 12nur die allgemeinen Rahmenbedingungen der Rechtewahrnehmung auf[6], während die Rechte selbst und ihre Voraussetzungen in den nachfolgenden Artikeln ausgestaltet sind.

II. Anwendungsbereich

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Der sachlicheAnwendungsbereich von Art. 12ergibt sich grundsätzlich aus Art. 2 Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. (3) 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. – ErwG: 13–21 – BDSG n.F.: § 1 und deckt sich mithin mit dem der DS-GVO insgesamt. In räumlicherHinsicht ist dagegen Art. 3maßgeblich. Auch insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit dem der Verordnung insgesamt. Art. 12gilt sowohl für private als auch für öffentliche verantwortliche Stellen[7] sowie für Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e. Sofern es mehrere gemeinsam Verantwortliche gibt, legen diese gem. Art. 26 Abs. 1in transparenter Form fest, wer von ihnen den in der DS-GVO aufgelegten Pflichten nachkommt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht.[8]

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