David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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[90]

Vgl. Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 28, wo allerdings die richtige Angabe des Alters als erforderlich erachtet wird.

[91]

Gola- Schulz Art. 8 Rn. 20 mit Verweis auf Gola/Schulz ZD 2013, 475, 479; Plath- Plath Art. 8 Rn. 12; Auernhammer- Greve Art. 8 Rn. 17.

[92]

Vgl. Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 3.

[93]

Vgl. Schaffland/Wiltfang- Schaffland/Holthaus Art. 8 Rn. 4.

[94]

Vgl. Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 27.

[95]

Vgl. Ehmann/Selmayr- Heckmann/Paschke Art. 8 Rn. 37; Gola- Schulz Art. 8 Rn. 21; Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 24; krit. Schaffland/Wiltfang- Schaffland/Holthaus Art. 8 Rn. 7. Ausf. dazu auch Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 373, 377 f.

[96]

Vgl. Ehmann/Selmayr- Heckmann/Paschke Art. 8 Rn. 37 f.

[97]

Vgl. Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 373, 377 f.; Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 24.

[98]

Vgl. Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 373, 378; Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 24.

[99]

Vgl. Gola- Schulz Art. 8 Rn. 21 mit Verweis auf Walter DSB 2013, 140, 142; Auernhammer- Greve Art. 8 Rn. 15; VG Hannover ZD 2014, 266, 267.

[100]

Vgl. Ehmann/Selmayr- Heckmann/Paschke Art. 8 Rn. 33; Gola- Schulz Art. 8 Rn. 20; krit. auch Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 272, 377.

[101]

Als ausreichend erachtet von: Plath- Plath Art. 8 Rn. 12; a.A. hingegen Paal/Pauly- Frenzel Art. 8 Rn. 13 ; Ehmann/Selmayr- Heckmann/Paschke Art. 8 Rn. 33; Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 23; Bornemann/Erdemir- Erdemir zu § 4 JMStV Rn. 225 f.

[102]

Art.-29-Datenschutzgruppe WP 259, Ziff. 7.1.4, S. 31, Fn. 66.

[103]

Im Jahr 2013 hat der Dienst Child Guard Online von der FTC die Bestätigung erhalten, dass er mit COPPA in Einklang steht, s. Mitteilung des Unternehmens v. 8.1.2014: http://www.childguardonline.com/FTC-ChildGuard.pdf, zuletzt abgerufen am 27.4.2020.

[104]

Rauda MMR 2017, 15, 19.

[105]

Rauda MMR 2017, 15, 19.

[106]

So auch Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 1, 25.

[107]

Vgl. Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 25.

[108]

Rauda MMR 2017, 15, 18.

[109]

Art.-29-Datenschutzgruppe WP 259, Ziff. 7.1.4, S. 31 f.

[110]

Ebenfalls krit. Ehmann/Selmayr- Heckmann/Paschke Art. 8 Rn. 35.

[111]

So Plath- Plath Art. 8 Rn. 9.

[112]

Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtswahlklauseln in diesem Zusammenhang: Laue ZD 2016, 463, 466 f.

[113]

Vgl. Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 22.

[114]

Kühling/Buchner- Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 20.

[115]

Art.-29-Datenschutzgruppe WP 259, Ziff. 7.1.4, S. 32.

Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten[1]

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

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