David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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43

Wenn sich die Nutzung sozialer Netzwerke im Rahmen der Ausnahme nach lit. c bewegt, stellt ErwG 18 zugleich klar, dass die Ausnahme sich nicht auf den Diensteanbieter bezieht.[26]

4. Strafrechtliche Tätigkeiten und Schutz der öffentlichen Sicherheit

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Die Ausnahme nach lit. d zugunsten des Tätigwerdens zuständiger Behörden in den Bereichen der Prävention von Straftaten, der Strafverfolgung und -vollstreckung sowie auf dem Gebiet des Schutzes und der Abwehr von Gefahren bezogen auf die öffentliche Sicherheit galt bereits bei der DSRL.

45

Die betreffenden Fragen werden in der parallel zur DS-GVO erlassenen RL (EU) 2016/680 geregelt. Durch die Ausnahme nach lit. d werden die Handlungsspielräume der national zuständigen Behörden nicht zuletzt im Datenaustausch zum Zwecke effektiven polizeilichen Handelns erweitert, ohne dass die Rechte der Betroffenen übermäßig eingeschränkt werden sollen. Zugleich wird durch die Beschränkung auf datenschutzrechtliche Mindeststandards auf die Souveränität der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Tätigkeiten mehr Rücksicht genommen.[27] Nutzen die Mitgliedstaaten die in Art. 1 Abs. 3 RL (EU) 2016/680 angelegte Möglichkeit zur Normierung höherer Schutzstandards, führt dies dazu, dass ein Handeln im Rahmen dieser Standards verstärkt an nationalen Grundrechten und durch die nationalen Gerichte, für die Bundesrepublik insbesondere das Bundesverfassungsgericht, überprüft werden kann.[28]

46

Die Formulierung „einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ beruht auf dem Bestreben der Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsverfahren, den gesamten Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Anwendungsbereich der RL (EU) 2016/680 fallen zu lassen.[29] Die Verwendung des Begriffs „einschließlich“ im 2. Hs. stellt klar, dass die hier angesprochene Gefahrenabwehr eine solche im Kontext der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten i.S.d. 1. Hs. sein muss.[30] Nur bei diesem engen Verständnis ist zudem sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten sich nicht bei jeder beliebigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Bindung durch die DS-GVO entziehen können. Insbesondere scheidet eine solche Loslösung über lit. d bezüglich eventueller Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aus, die bei einem weiten Verständnis als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gedeutet werden könnte. Hier kommen den Mitgliedstaaten allenfalls, aber immerhin, die Öffnungsklauseln nach Art. 6 Abs. 1 lit. doder Art. 9 Abs. 2 lit. hoder izugute.[31]

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ErwG 19 führt dementsprechend an, dass nur die in lit. d genannten Tätigkeiten von der Privilegierung erfasst sind; andere Aufgaben, die den für repressives oder präventives Handeln zuständigen Behörden übertragen sind oder werden, unterfallen weiterhin der Geltung der DS-GVO.[32] Zugleich ist auch das Handeln unzuständiger Behörden auf dem Tätigkeitsfeld nach lit. d weiterhin der DS-GVO unterworfen.[33] Dies gilt gleichermaßen für das Tätigwerden nichtöffentlicher Stellen auf dem Gebiet der Strafverfolgung.[34]

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Die Tätigkeit der Justizbehörden und Gerichte unterfällt grundsätzlich der DS-GVO, allerdings rät ErwG 20 ausdrücklich dazu, im Interesse der Unabhängigkeit der Gerichte deren Tätigkeit nicht durch Aufsichtsbehörden, sondern durch in der Justiz angesiedelte Stellen überprüfen zu lassen.[35]

IV. Tätigwerden der EU-Organe und ihrer Einrichtungen

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Art. 2 Abs. 3sieht vor, dass das Handeln der EU-Organe und ihrer Einrichtungen, der Ämter und der Agenturen weiterhin der Anwendung der VO (EG) 45/2001 unterfällt. Diese ist auf Grundlage des früheren Art. 286 Abs. 2 EG erlassen worden. Sie ist nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages so auszulegen, dass Datenverarbeitungsvorgänge bezüglich personenbezogener Daten von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen, der vorgenannten Verordnung unterfallen.[36]

50

Um „einen soliden und kohärenten Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu gewährleisten“, sieht ErwG 17 vor, dass die VO (EG) 45/2001, gestützt auf Art. 98, auf Vorschlag der Kommission an die Aussagen der DS-GVO anzupassen ist. Dies gilt auch für alle übrigen Rechtsakte der Union, die Datenverarbeitungen durch EU-Organe und Einrichtungen zum Gegenstand haben.

51

Der Kritik aus dem EU-Parlament und den Mitgliedstaaten, die einheitliche Datenschutzregelungen für die gesamte Union befürworteten, begegnete die Kommission mit der Ankündigung, die erforderlichen Anpassungen des bestehenden Datenschutzrechts binnen zweier Jahre nach Annahme der DS-GVO anzustoßen.[37] Seit Januar 2017 liegt ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag seitens der Kommission vor.[38]

V. Fortgesetzte Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie

52

Durch Art. 2 Abs. 4wird die Richtlinie 2000/31/EG für weiterhin anwendbar erklärt. ErwG 21 bezieht dies insbesondere auf Art. 12–15 der Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste. Durch die E-Commerce-Richtlinie wird insoweit klargestellt, dass die Anbieter reiner Vermittlungsdienste bei bestimmten Tätigkeiten, so insbesondere dem Durchleiten von Daten, der Zwischenspeicherung oder des Hostings, von der Haftung freigestellt werden. Ziel der Richtlinie in den betreffenden Vorschriften ist es ausweislich des ErwG 21, „dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt“. Abs. 4ist rein deklaratorischer Natur.[39]

VI. Exkurs: Anwendbarkeit ePrivacy-Richtlinie, TKG und TMG

53

Art. 2 Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. (3) 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. – ErwG: 13–21 – BDSG n.F.: § 1 trifft keine Aussage zum Verhältnis der DS-GVO zur ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG. Hierzu führt Art. 95aus, dass die DS-GVO „natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf(erlege), soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.“

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