3
ErwG 15 unterstreicht den Grundsatz der Technologieneutralität, weshalb auch manuelle Datenverarbeitungsvorgänge jedenfalls im Falle der Speicherung oder der beabsichtigten Speicherung in Dateisystemen dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterfallen.
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ErwG 16 will die Anwendbarkeit der DS-GVO insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit in der Hand der Mitgliedstaaten belassen und im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ausschließen.
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ErwG 17 nimmt die datenverarbeitende Tätigkeit der EU-Organe, ihrer Einrichtungen, Ämter und Agenturen von der Geltung der DS-GVO insbesondere zugunsten der VO (EG) 45/2001 aus, verlangt aber die Sicherstellung eines kohärenten Datenschutzrechts durch Anpassung bestehender Datenschutzvorschriften an die DS-GVO.
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ErwG 18 erläutert beispielhaft die sog. Haushaltsausnahme, durch die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit von der Geltung der DS-GVO ausgenommen wird.
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ErwG 19 nimmt die Ausnahme zugunsten der Datenverarbeitung zuständiger nationaler Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf.
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ErwG 20 mahnt die Privilegierung der Arbeit von Justizbehörden und Gerichten zur Achtung der richterlichen Unabhängigkeit an.
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ErwG stellt klar, dass die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere deren Art. 12 bis 15, durch die DS-GVO nicht verdrängt werden. Dies geschieht im Sinne der Zwecksetzung der Richtlinie, durch Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten dazu beizutragen, dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert.
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Die in § 1 Abs. 1 BDSG a.F. enthaltene Zwecksetzung des BDSG hat in § 1 BDSG n.F.keinen Eingang gefunden. § 1 BDSG n.F.entspricht in Abs. 1 im Wesentlichen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BDSG a.F., nimmt aber bezüglich der Geltung für nichtöffentliche Stellen die Begrifflichkeit des Art. 2 Abs. 1in Bezug, wenn die Geltung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, angeordnet wird.
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Abs. 2 stellt klar, dass das BDSG n.F. gegenüber anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften zurücktritt, aber subsidiäre Geltung behält. Abs. 3 nimmt wortgleich den früheren Abs. 4 auf. Abs. 4 passt die Anwendungsregelung insbesondere bezüglich der Geltung für nichtöffentliche Stellen wiederum an die Begrifflichkeit der DS-GVO an, indem die Norm bspw. zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern differenziert; im Übrigen bestimmt Nr. 3 des Abs. 4 die Anwendung des Gesetzes für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die – ohne eine Niederlassung in der EU oder im EWR zu haben – dennoch in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen. Im Übrigen wird in Abs. 2 S. 2 die Geltung jedenfalls der Vorschriften über den DSB und dessen Befugnisse angeordnet.
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Abs. 5 bestimmt, dass das BDSG n.F. dort nicht gilt, wo die DS-GVO unmittelbare Anwendung findet. Gemäß Abs. 6 werden die EWR-Staaten und die Schweiz den Mitgliedstaaten der EU gleichgestellt, wobei alle übrigen Staaten als Drittstaaten gelten.
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Für den Bereich der Datenverarbeitung nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates stehen gem. Abs. 7 bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierte Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich, wobei alle übrigen Staaten wieder als Drittstaaten gelten.
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Gemäß Abs. 8 schließlich sollen für Verarbeitungen öffentlicher Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, die DS-GVO und jedenfalls Teile 1 und 2 des BDSG n.F. entsprechend Anwendung finden.
III. Normengenese und -umfeld
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Die DSRL enthielt in Art. 3eine Art. 2 Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. (3) 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. – ErwG: 13–21 – BDSG n.F.: § 1
in Teilen entsprechende Vorschrift, insbesondere bezüglich einzelner Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2.
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§ 1 BDSG a.F. war in Teilen wortgleich, enthielt aber mangels Verordnungsrechts auf Ebene der EU insbesondere keine Abgrenzungsvorschriften gegenüber unmittelbar geltenden Vorschriften des EU-Rechts.
B. Kommentierung ( Art. 2 Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. (3) 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. – ErwG: 13–21 – BDSG n.F.: § 1
)
I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften
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