[19]
BeckOK DatenSR- Schantz Art. 1 Rn. 2 f.
[20]
Vgl. Schantz NJW 2016, 1841, 1842.
Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) |
im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, |
b) |
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, |
c) |
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, |
d) |
durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. |
(3) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
– |
ErwG: 13–21 |
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BDSG n.F.: § 1 |
A.Einordnung und Hintergrund1 – 16
I. Erwägungsgründe1 – 9
1. Erwägungsgrund 142
2. Erwägungsgrund 153
3. Erwägungsgrund 164
4. Erwägungsgrund 175
5. Erwägungsgrund 186
6. Erwägungsgrund 197
7. Erwägungsgrund 208
8. Erwägungsgrund 219
II. BDSG n.F.10 – 14
III.Normengenese und -umfeld15, 16
1. DSRL15
2. BDSG a.F.16
B.Kommentierung (Art. 2)17 – 97
I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften17 – 23
II. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)24 – 30
1. Personenbezogene Daten25
2. Verarbeitung26
3. Automatisierte Datenverarbeitung27, 28
4. Manuelle Datenverarbeitung29, 30
III. Ausnahmenkatalog nach Abs. 231 – 48
1. Tätigkeit außerhalb der Anwendbarkeit des Unionsrechts32 – 35
2. Datenverarbeitung seitens der Mitgliedstaaten im Bereich der GASP36
3. Persönliche und private Datenverarbeitung37 – 43
4. Strafrechtliche Tätigkeiten und Schutz der öffentlichen Sicherheit44 – 48
IV. Tätigwerden der EU-Organe und ihrer Einrichtungen49 – 51
V. Fortgesetzte Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie52
VI. Exkurs: Anwendbarkeit ePrivacy-Richtlinie, TKG und TMG53 – 57
1. Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes54 – 56
2. Anwendbarkeit des Telemediengesetzes57
VII.§ 1 BDSG n.F. Anwendungsbereich des Gesetzes58 – 97
1. Allgemeines58
2. Normadressaten59 – 66
a) Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder als Normadressaten60 – 63
b) Nichtöffentliche Stellen64 – 66
3. Subsidiarität des BDSG67, 68
4. Vorrang vor dem VwVfG69 – 71
5. Anwendungsbereich72 – 92
a) Grundsatz der umfänglichen Anwendbarkeit für öffentliche Stellen73
b) Voraussetzungen der Anwendbarkeit auf nichtöffentliche Stellen74 – 85
aa) § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 175 – 83
bb) § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 284
cc) § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 385
c) Ergänzende Anwendbarkeit des BDSG außerhalb des Satzes 286 – 92
6. Vorrangige Geltung des DS-GVO als unmittelbar geltendes Recht93
7. Klarstellung bezüglich der Gleichstellung von Staaten mit Mitgliedstaaten der EU (Abs. 6 und 7)94, 95
8. Ergänzende Anwendung des DS-GVO und des BDSG auf einzelne Datenverarbeitungen öffentlicher Stellen96, 97
Literatur:
Albrecht Das neue EU-Datenschutzrecht – von der Richtlinie zur Verordnung, CR 2016, 88; Ashkar Durchsetzung und Sanktionierung des Datenschutzrechts nach den Entwürfen der Datenschutz-Grundverordnung, DuD 2015, 796; Dieterich Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten nach der DS-GVO – Einheitlicher Rechtsrahmen führt nicht zwangsläufig zu einheitlicher Rechtsanwendung, ZD 2016, 260; Faust/Spittka/Wybitul Milliardenbußgelder nach der DS-GVO? Ein Überblick über die neuen Sanktionen bei Verstößen gegen den Datenschutz, ZD 2016, 120; Härting Datenschutzreform in Europa: Einigung im EU-Parlament, CR 2013, 715; Hartung/Reintzsch Die datenschutzrechtliche Haftung nach der EU-Datenschutzreform, ZWH 2013, 129; Kehr EU-Datenschutz-Grundverordnung – Überblick über die wesentlichen Modifizierungen für Unternehmen, CB 2016, 421; Lüdemann/Wenzel Zur Funktionsfähigkeit der Datenschutzaufsicht in Deutschland, RDV 2015, 285; Neun/Lubitzsch EU-Datenschutz-Grundverordnung – Behördenvollzug und Sanktionen, BB 2016, 1538; Nguyen Die zukünftige Datenschutzaufsicht in Europa – Anregungen für den Trilog zu Kap. VI bis VII der DS-GVO, ZD 2015, 265; Spindler Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung, DB 2016, 937; Thüsing/Traut The Reform of the European Data Protection Law: Harmonisation at Last?, Intereconomics 2013, 271.
A. Einordnung und Hintergrund
1
Art. 2 Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. (3) 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. – ErwG: 13–21 – BDSG n.F.: § 1
nimmt die Erwägungsgründe 14 bis 21 in Bezug.
2
ErwG 14 enthält die Begrenzung der Anwendbarkeit der DS-GVO auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts. Die Verarbeitung bezüglich juristischer Personen und insbesondere als juristische Personen gegründeter Unternehmen ist ausdrücklich ausgenommen.
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