Michael Kleine-Cosack - Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt: Immer häufiger wenden sich Bürger und von ihnen beauftragte Rechtsanwälte an das Bundesverfassungsgericht, die Landesverfassungsgerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Der Verfasser verfügt über langjährige Erfahrungen im Umgang mit Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden und gibt wertvolle Hinweise, wie man mit diesen außerordentlichen Rechtsbehelfen Erfolg hat. Das Praxishandbuch vermittelt konzentriert und übersichtlich alle wesentlichen Informationen, die zur Einlegung der Beschwerden wie auch zum Verständnis des weiteren Verfahrens unverzichtbar sind: -ausführliche Erläuterung der maßgeblichen Gesetzestexte -Aufbau, Annahmefähigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden -Verfahrensgang -einstweilige Anordnung -Kosten und Gebühren -neu in der 3. Auflage: Erläuterung der wesentlichen Grund- und Menschenrechte -mit Musterschriftsätzen und zahlreichen Beispielen Die Darstellung ist praxisorientiert und zugleich wissenschaftlich fundiert. Auf die Erörterung nur theoretisch bedeutsamer Kontroversen wird verzichtet. Soweit notwendig, wird rechtspolitisch Kritik an einigen Missständen in der Praxis der Gerichte geübt.

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124

Die Verfassungsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist. Die Fachgerichte sind grundsätzlich selbst verpflichtet, Grundrechte zu beachten und Grundrechtsverstöße zu beseitigen.[7] Wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung auszuräumen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen, dann muss der Beschwerdeführer entsprechend vorgehen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen.[8] Erst wenn keine realistische und zumutbare Alternative mehr besteht, kann als ultima ratio das BVerfG zur Beseitigung oder Verhinderung der Grundrechtsverletzung angerufen werden.[9]

125

Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde wird allerdings dadurch etwas erhöht, dass der Rechtsschutz – insbesondere der Instanzenzug – in den letzten Jahren bei zahlreichen Gerichtsbarkeiten eingeschränkt worden ist; die vom BVerfG[10] zur Selbstentlastung „erzwungene“ Einführung der – meist aber aussichtslosen – Anhörungsrüge ist eine Ausnahme.[11] Aus Kostengründen besteht derzeit die rechtspolitische Tendenz, die Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsmitteln erheblich zu reduzieren. Die Beschneidung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes erhöht zwangsläufig den Druck, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. auch Lübbe-Wolff AnwBl. 2005, 509 ff.; EuGRZ 2004, 669 ff.

[2]

BVerfGE 18, 315, 325; 75, 201, 216.

[3]

Eine scheinbare Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aber nach BVerfGE 74, 220, 224 ff. dadurch, dass die Berufungsbegründungsfrist nach Aufhebung eines die Berufung verwerfenden Beschlusses durch das BVerfG erneut zu laufen beginnt.

[4]

In Betracht kommt aber in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen – z.B. bei Eingriffen in bestehende Rechte wie einem Berufsverbot – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG, um der Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu verschaffen (s. dazu unten Kap. 9). Darüber hinaus wird vielfach seitens der Verwaltung – nicht selten nach telefonischer Intervention des zuständigen Berichterstatters beim BVerfG – nach Kenntniserlangung von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf eine Vollstreckung, insbesondere gerichtlicher Entscheidungen, aus Respekt vor dem BVerfG verzichtet, so dass sich die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder zumindest eine Entscheidung des Gerichts erübrigt.

[5]

BVerfGE 49, 252, 258; 55, 244, 247.

[6]

Vgl. dazu u.a. Böckenförde ZRP 1996, 281 ff.

[7]

BVerfGE 49, 252, 258; 63, 77, 79.

[8]

BVerfGE 63, 77, 78 f.

[9]

BVerfGE 62, 338, 342.

[10]

BVerfGE 107, 395.

[11]

Vgl. dazu Rn. 423 ff.

2› IV. Hohe Erfolgshürden

IV. Hohe Erfolgshürden

126

Erfolge in Verfassungsbeschwerden sind auf Ausnahmefälle beschränkt, weil die Hürden sehr hoch sind. Es müssen nicht nur die besonderen Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG vorliegen.[1] Auch die Anforderungen an die Begründung und die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und damit vor allem an das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung sind sehr hoch.

127

Bei der Bewertung der in der Tat mehr als geringen Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden ist aber auch zu berücksichtigen, dass sie vielfach – auch von Rechtsanwälten – missbräuchlich eingelegt werden, obwohl sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind, so dass auch die Erhebung von Missbrauchsgebühren oftmals gerechtfertigt erscheint.[2]

128

Es ist auch ein Irrtum mancher Rechtsanwälte und Beschwerdeführer, wenn sie glauben, die Erfolgschancen ihrer Verfahren bzw. Beschwerden dadurch zu erhöhen, dass sie sich massenhaft an das BVerfG wenden. 2001 wurden z.B. 238 und 2002 780 Verfassungsbeschwerden zum gleichen Problem der Schächteerlaubnis für muslimische Metzger, 2005 183 und 2007 102 Verfahren zur EU-Verfassung eingelegt. Nur mit Unverständnis konnte man auch zur Kenntnis nehmen, dass der Verein „Mehr Demokratie“ unter Federführung der früheren Bundesministerin für Justiz Däubler-Gmelin sich damit „brüstete“, dass man im – verlorenen[3] – Verfahren gegen den ESM/Fiskalpakt 37.000 Beschwerdeführer vertrete.

129

Angesichts der hohen Erfolgshürden für eine Verfassungsbeschwerde und der Beschränkung des rechtlichen Maßstabs auf spezifisches Verfassungsrecht erschöpft sich das Anwaltsmandat im Regelfall in der bloßen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist (und muss) die Ausnahme (bleiben).

130

Wegen der geringen Erfolgsaussichten ist im Übrigen das Haftungsrisiko anwaltlicher Pflichtverletzungen bei der Wahrnehmung eines Verfassungsbeschwerdemandats verständlicherweise relativ gering, da sich der Schadens-Kausalitätsnachweis nur in Ausnahmefällen führen lässt.

131

Aufgrund der geringen Erfolgsaussichten in Verfassungsbeschwerdeverfahren empfiehlt es sich für Rechtsanwälte im Regelfall nicht, ein grundsätzlich nach § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG bei Beachtung bestimmter formeller und materieller Anforderungen zulässiges Erfolgshonorar zu vereinbaren.[4]

Anmerkungen

[1]

Siehe hierzu unter Rn. 187 ff.

[2]

Vgl. auch Umbach/Gehle vor §§ 93a ff. BVerfGG, Rn. 24, der zu Recht darauf hinweist, dass einem recht hohen Anteil der Verfassungsbeschwerden die Aussichtslosigkeit auf die Stirn geschrieben stehe. Der Hinweis auf die hohen Eingangszahlen sei daher nur von relativer Bedeutung. Ein zentrales Problem sei die fachliche Anspruchslosigkeit vieler Verfassungsbeschwerden.

[3]

BVerfG NJW 2012, 3145.

[4]

Vgl. BVerfG NJW 2007, 979; dazu Kleine-Cosack EWiR 2007, 533; ders. BRAO, 6. Aufl. 2009, Erl. zu § 49b II BRAO.

2› V. Verfahrensdauer

V. Verfahrensdauer

132

Das BVerfG hat zwar immer wieder unter Beweis gestellt, dass es in dringlichen Fällen auch binnen weniger Stunden oder Tage – zumindest vorläufig durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung – entscheiden kann.[1] Die Verfahrensdauer vor dem BVerfG kann jedoch im Regelfall nicht vorhergesagt werden. Sie richtet sich verständlicherweise nach der Bedeutung und Dringlichkeit der Angelegenheit, der Belastung des Gerichts bzw. der Kammern und Senate und auch nach der – sehr unterschiedlichen – Belastbarkeit und Befähigung der einzelnen Richter bzw. Berichterstatter sowie deren Interesse an der verfassungsrichterlichen Arbeit.

133

Zur durchschnittlichen Verfahrensdauer von Verfassungsbeschwerden in den Jahren 1994–2005 liegen folgende Zahlen vor: 67,6 %: 1 Jahr, 20,3 %: 2 Jahre; 4,6 %: 3 Jahre, 3,1 %: mehr als 4 Jahre; 4,4 % sind anhängig geblieben.[2]

134

Über 68 % der in den Jahren 2003–2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerden wurde aber innerhalb eines Jahres und über 20 % innerhalb des zweiten Jahres nach ihrem Eingang entschieden. Bei 2 % der Verfassungsbeschwerden betrug die Verfahrensdauer mehr als vier Jahre.

135

Die im Regelfall ergehenden Nichtannahmebeschlüsse werden von einigen Kammern nicht selten nach wenigen Wochen erlassen.

136

Die Schnelligkeit – aber auch die Aussichtslosigkeit – von Entscheidungen des BVerfG wird erhöht, wenn eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragt wird. Im Jahre 2010 gingen 6.251, und 2011 6.036 Verfassungsbeschwerden ein. Es wurde 2010 132 und 2011 103 einstweilige Anordnungen beantragt, die sich überwiegend auf Verfassungsbeschwerden bezogen.

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