140
Es ist bei Bildzeichen noch eher davon auszugehen, dass das Publikum nicht alle Einzelheiten der älteren Marke im Gedächtnis behält, so dass minimale Abweichungen weniger einer Verwechslungsfähigkeit entgegenstehen als dies bei Wortzeichen anzunehmen ist (BGH MarkenR 2016, 34, 37 Rn 37 – Bounty; GRUR 2004, 594, 597; vgl oben Rn 36).
141
Maßgeblich bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit ist bei Bildzeichen noch stärker als bei Wortzeichen die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ( BGH MarkenR 2016, 34, 26 Rn 27 – Bounty, der BGH macht in dieser Entscheidung bereits die herkunftshinweisende Funktion des 3D-Bildzeichens von dessen Kennzeichnungskraft abhängig; BPatG GRUR 2012, 529, 530 – Fotografierter Schuh; vgl iÜ unten Rn 253). Einfachen Symbolen wie Kreisen, Rauten, Quadraten, Kegeln oÄ kommt eine schwache Kennzeichnungskraft zu, da sie als abgegriffen und verbrauchtgelten (BGH GRUR 1989, 425, 427 – Herzsymbol), so dass eine Verwechslungsgefahr nur im Ausnahmefall auf eine Identität solcher Elemente gestützt werden kann (angenommene Ausnahmefälle: BGH GRUR 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung; Rautendarstellungen bei BGH GRUR 1998, 830, 834 – Les-Paul-Gitarren). Eine Verwechslungsgefahr kann hingegen auf bes gestaltete Formen grds einfacher Symbole gestützt werden (BGH MarkenR 2006, 402, 405 – Malteserkreuz zu einem achtspitzigen Kreuz), diese sind insb nicht mit den Grundformen verwechslungsfähig (BGH MarkenR 2006, 402, 405 – Malteserkreuz). Der Natur entnommene Darstellungen kann das Publikum umso leichter unterscheiden, desto näher sie sich an ihre natürlichen Vorgabe halten und desto weniger Verfremdungen sie enthalten (BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; bestätigt durch EuGH GRUR 1998, 387, 390 – Sabèl/Puma). Auch bei für sich genommen stark kennzeichnungskräftigen Elementen (drei Streifen für Sportbekleidung) kann durch einen eindeutigen Hinweis auf einen anderen Hersteller ein Gesamteindruck entstehen, der eine Verwechslungsgefahr beseitigt (OLG Köln GRUR-RR 2006, 360, 361 – Streifenornamentik, dort allerdings abl, da der Hinweis wegen seiner räumlichen Trennung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Streifenkennzeichnung stand, weshalb nicht von einer Gesamtmarke auszugehen sei).
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Der Schutz einer eingetragenen Marke beschränkt sich im Ausgangspunkt auf die konkrete Farbe, in der sie eingetragen ist (BGH WRP 2004, 1040 – Farbige Arzneimittelkapsel), wobei die Rspr zunächst davon ausging, dass eine schwarz-weiß eingetragene Marke gegenüber allen Farbdarstellungen Schutz genieße ( EuG 18.6.2009 – T-418/07 – LIBERO/LIBRO), wohingegen der Schutz einer farbigen Marke auf diese Farbe reduziert sei (vgl zum historischen Stand Meister WRP 2006, 1307, 1322). Soweit die schwarz-weiße Marke jedoch in der Praxis ausschließlich in einer bestimmten Farbkombination genutzt wird und dies dem Publikum bekannt ist, kommt dieser Farbkombination eine besondere Bedeutung zu ( EuGH MarkenR 2013, 340, Rn 41 – Spacesavers; vgl auch Meister WRP 2006, 1307, 1322). Dennoch kann eine Verwechslungsgefahr auch mit anderen Farbgestaltungen denkbar sein (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 35, 37 – Portionsflasche; BPatG GRUR 1998, 581, 582 – Weiße Kokosflasche). Genau wie eine schwarz-weiß eingetragene Bildmarke Schutz auch gegenüber farbigen Ausgestaltungen des gleichen oder ähnlichen Zeichens genießt, kann andersherum eine farbig eingetragene Marke gegenüber einer schwarz-weißen Marke geschützt sein (BGH MarkenR 2006, 402, 404 – Malteserkreuz). Für die farbige Bildmarke gilt zwar einerseits, dass trotz einer Abweichung bei der Bildform eine Ähnlichkeit bei Verwendung derselben Farbe eher anzunehmen ist (BPatG GRUR 1997, 285, 286 – VISA), andererseits kann jedoch eine Ähnlichkeit des Bildes durch eine andere Farbgestaltung kompensiert werden, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet (OLG München GRUR-RR 2002, 12, 14 – Mozartkugeln). Letztendlich wird jedoch immer auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Bildzeichen abzustellen sein, so dass auch Kombinationen obiger Grundsätze für oder gegen eine Verwechslungsfähigkeit sprechen können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die abweichende farbliche Gestaltung lediglich eines Zeichenteiles bereits einen anderen Gesamteindruck hervorruft (BPatG MarkenR 2002, 348, 354 – Farbige Arzneimittelkapsel). Sind die Farben, beispielsweise in Streifen, in einer bestimmten Reihenfolge angeordnet, so findet ein Verwechslungsschutz in aller Regel nur bezüglich dieser konkreten, eingetragenen Farbfolge statt (OLG Hamburg MarkenR 1999, 139, 141 – Schwimmflügel). Gleichfalls kann ein Markenschutz gegenüber dem Negativ der älteren Marke bestehen, zB wenn eine schwarze Welle auf weißem Hintergrund einer identischen weißen Welle auf schwarzem Hintergrund gegenübersteht ( EuG 15.3.2012 – T-379/08 – Wellenlinien).
(2) Begriffliche Ähnlichkeit (Motivschutz)
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Eine begriffliche Ähnlichkeit zweier Bildzeichen kommt in Betracht, wenn sich der Sinngehalt der gegenüberstehenden Zeichen nahekommt, bzw wenn das Publikum die Zeichen gleich benennt oder benennen könnte. Eine solche nimmt die Rspr jedoch äußerst restriktiv an; eine Monopolisierung von Motiven ist regelmäßig auf die konkrete Ausgestaltung des Zeichens beschränkt. So ist meist zu verlangen, dass der älteren Marke eine bes Kennzeichnungskraft zukommt (BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; bestätigt durch EuGH GRUR 1998, 387, 390 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1974, 467, 468 – Sieben-Schwaben-Motiv; MDR 1964, 26 – Personifizierte Kaffeekanne). Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung des Zeichens stehen einer Verwechslungsgefahr entgegen, wenn sie in allen wesentlichen Einzelheiten vorliegen, selbst wenn das ältere Zeichen eine hohe Kennzeichnungskraft aufweist (BGH GRUR 1984, 872, 873 – Wurstmühle).
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Für die Verwechslungsgefahr gelten im Einzelnen die folgenden Grundsätze.
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Je einprägsamer und individueller die bildliche Ausgestaltung des Motives ausfällt, desto weniger Bedeutung kommt seiner begrifflichen Bedeutung zu (BGH GRUR 1984, 872, 873 – Wurstmühle). Je allgemeiner der Sinngehalt des Zeichens gefasst werden muss, um eine begriffliche Gleichartigkeit beider Zeichen annehmen zu können, desto eher ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ( Ingerl/Rohnke § 14 Rn 964). Diese Grundsätze können zugunsten der älteren Marke durch deren überragende Verkehrsbekanntheit kompensiert werden (BGH GRUR 2004, 594, 597 – Ferrari-Pferd). Rein beschreibende Motive sowie abgegriffene und verbrauchte Elemente (so, Rn 141) sind dabei von vorneherein auf ihre konkrete Ausgestaltung beschränkt (BGH GRUR 1989, 425, 427 – Herzsymbol).
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Einzelfälle: Motivschutz abgelehnt: Bär ( OLG Hamburg MD 2000, 953 – Schokobärchen); Einhorn/Pegasus ( BPatG 21.3.2007 – 28 W (pat) 93/05, zitiert bei Grabrucker/Fink GRUR 2008, 371, 385); Fuchs auf Weinetikett (OLG Zweibrücken GRUR-RR 2002, 254 – Cuvée Fritz); Nofretete-Abbildung für Schönheitschirurgie ( KG GRUR-RR 2002, 325, 326 – Nofretete); Mozart-Profilzeichnung (OLG München GRUR-RR 2002, 12, 14 – MOZART); Motivschutz angenommen: Engelsdarstellung für Taschen und Koffer ( BPatGE 38, 168, 174 – Engelskopf); Mondmännchen (BGH GRUR 1975, 487 – WMF-Mondmännchen); Polospieler ( EuG 18.5.2011 – T-376/09 – POLO SANT MARIA/Polospielersilhouette); Pferd, mit beschreibendem Zusatz „Horse“ ( EuG 20.10.2011 – T-238/10 – Horse Couture/Horse); Schlüssel (BPatG GRUR 1996, 877 – Schlüssel-Bild); Sitzende Frauenfigur im Olivenhain für Olivenöl (EuG GRURInt 2008, 406 – La Espagnola/Carbonell).
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