113
Von der Eintragung ausgeschlossen sind auch Anmeldungen, die nach Rechtsvorschriften der EU dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für „Weine“ dienen und nach Rechtsvorschriften der EU nicht eingetragen werden dürfen. Das Verzeichnis dieser Weine ergibt sich aus der Datenbank „E-Bacchus“.
114
Nach Nr 11 sind Anmeldungen von der Eintragung ausgeschlossen, die nach Vorschriften der EU dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen. Garantiert traditionelle Bezeichnungen bzw deren Namen sind nach Maßgabe des Titels III der VO 1151/2012 geschützt. Nach Art 24 Abs 1 dieser VO sind die geschützten Namen gegen jede widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung sowie gegen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, die den Verbraucher irreführen können. Hieraus ist in Anlehnung an Art 14 Abs 1 dieser VO eine Eintragungsausschluss für Anmeldungen zu entnehmen, die einen geschützte Begriff enthält und deren Verwendung gegen Art 24 Abs 1 dieser VO verstößt ( Hacker GRUR 2019, 113, 117 ).
115
Nach Nr 12 sind Anmeldungen von der Eintragung ausgeschlossen, die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der EU oder mit internationalen Übereinkünften, denen die EU oder Deutschland angehört, eingetragenen früheren Sortenbezeichnungen bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Art beziehen. Diese Vorschrift ist nicht als Rechtsgrundverweisung, sondern als selbstständiges Schutzhindernis formuliert ( Hacker GRUR 2019, 113, 117; BT-Drucks 19, 2998, S. 63; Ströbele/Hacker/Thiering /Ströbele § 8 Rn 982).
§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
| 1. |
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, |
| 2. |
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder |
| 3. |
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. |
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(3) 1Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. 2Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
I.Einleitung1 – 10
1. Anwendungsbereich1 – 3
2. Das Konzept des § 94 – 6
3. Verhältnis zu anderen Normen7 – 10
II.Die Kollisionstatbestände11 – 317
1. Identitätsschutz, § 9 Abs 1 Nr 111 – 24
a) Zeichenidentität13 – 15
b)Einzelfälle16 – 20
aa) Groß-/Kleinschreibung16
bb) Zeichenfolge17
cc) Farbunterschiede18
dd) Gesamteindruck19
ee) Nicht ausreichende Umstände20
c) Waren- bzw Dienstleistungsidentität21 – 24
2.Verwechslungsschutz, § 9 Abs 1 Nr 225 – 289
a) Grundsätze der Verwechslungsgefahr25 – 49
aa) Einheitliche Auslegung der §§ 9 und 1426, 27
bb) Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff28, 29
cc) Abstrakte Gefahr30, 31
dd) Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher32 – 42
(1) Verbraucher33, 34
(2) Durchschnittlich aufmerksam35, 36
(3) Durchschnittlich informiert37
(4) Durchschnittlich verständig38
(5) Einzelfälle39 – 42
ee) Wechselwirkungstheorie43, 44
ff) Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles45 – 47
gg) Maßgeblicher Zeitpunkt48
hh) Fortwirken vorausgegangener Verletzung49
b) Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen50 – 86
aa) Rechtslage unter WZG und Einführung des MarkenG53
bb) Zugrunde zu legende Waren/Dienstleistungen54 – 56
cc) Definition der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit57 – 80
(1) Herstellung der Waren, Erbringung der Dienstleistungen59 – 61
(2) Vertrieb62 – 64
(3) Art der Waren65 – 67
(4) Verwendungszweck/Nutzung68 – 71
(5) Eigenart als konkurrierende oder ergänzende Waren/Verwendungsergänzung72 – 77
(6) Nicht relevante Gesichtspunkte78 – 80
dd) Warenunähnlichkeit81 – 84
ee) Beispiele85, 86
c) Ähnlichkeit der Zeichen87 – 252
aa)Allgemeine Beurteilungsgrundsätze88 – 93
(1) Gesamteindruck88 – 91
(2) Maßgeblichkeit des eingetragenen Zeichens92, 93
bb) Wortmarken94 – 137
(1) Klangliche Ähnlichkeit95 – 110
(2) Schriftbildliche Ähnlichkeit111 – 124
(3) Begriffliche Ähnlichkeit125 – 132
(4) Unterschiedliche Bedeutung der Zeichen133, 134
(5) Anlehnung an eine beschreibende Angabe135 – 137
cc) Bildmarken138 – 147
(1) Ähnliche Gestaltung nach dem Gesamteindruck139 – 142
(2) Begriffliche Ähnlichkeit (Motivschutz)143 – 147
dd) Wort-/Bildmarken148
ee) Verwechslungsgefahr anderer Markenformen149 – 161
(1) Farbmarken150 – 152
(2) Hörmarken153 – 155
(3) Dreidimensionale Marken156 – 161
ff) Verwechslungsgefahr zwischen unterschiedlichen Markentypen162 – 168
(1) Gegenüberstehen von Wort- und Wort-/Bildmarken163
(2) Gegenüberstehen von Wort- und Bildmarken164, 165
(3) Gegenüberstehen von Wortmarken und dreidimensionalen Marken166
(4) Gegenüberstehen von Bildmarken bzw Wort-/Bildmarken und dreidimensionalen Marken167
(5) Gegenüberstehen einer Marke mit einem Gesellschaftsnamen168
gg) Bestandteile mehrgliedriger Marken169 – 229
(1) Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks171 – 174
(2) Prägetheorie175 – 215
(3) Selbstständig kennzeichnende Stellung216 – 227
(4) Aufnahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke, Markenusurpation228, 229
hh) Gedankliche Verbindung230 – 252
(1) Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens (Mittelbare Verwechslungsgefahr)234 – 248
(2) Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne249 – 252
d) Bedeutung der Kennzeichnungskraft253 – 289
aa) Originäre Kennzeichnungskraft259 – 276
(1) Durchschnittliche Kennzeichnungskraft262 – 268
(2) Schwache Kennzeichnungskraft269 – 276
bb) Veränderung der Kennzeichnungskraft durch (Dritt-)Nutzung277 – 289
(1) Stärkung/Steigerung278 – 285
(2) Schwächung286 – 289
3. Bekanntheitsschutz, § 9 Abs 1 Nr 3290 – 313
a) Allgemeines291, 292
b) Voraussetzungen293 – 313
aa) Bekanntheit der Marke294 – 299
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