Thomas-Gabriel Rüdiger - Die onlinebasierte Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

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Cybergrooming, die Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes über Soziale Medien und Onlinespiele, gilt als eines der schwerwiegendsten digitalen Risiken für Kinder.
Für viele Kinder gehört es dabei zur Normalität in einer digitalisierten Welt aufzuwachsen und ihre Zeit in Sozialen Medien und Onlinespielen zu verbringen. In diesen Programmen spielen und kommunizieren die Kinder ganz selbstverständlich auch mit unbekannten Erwachsenen und anderen Minderjährigen. Hieraus können für die Kinder eine Vielzahl von Risiken entstehen. Eines der vermutlich relevantesten ist dabei die Gefahr, dass das Kind Opfer eines Sexualdelikts wird. Wie effektiv sind aber gegenwärtig die gesellschaftlichen und vor allem kriminalpolitischen Maßnahmen, um Kinder vor solchen Risiken in einem globalisierten digitalen Raum zu schützen? Dieses Buch setzt sich daher grundlegend mit dem Phänomen des Cybergroomings und seiner gesellschaftlichen Bekämpfungsstrategien auseinander. Neben einer umfangreichen Darstellung der Phänomenologie, der Täter- und Opferstruktur sowie der Ursachen für normenabweichendes Verhalten im digitalen Raum aus Sicht der Cyberkriminologie, liegt ein Schwerpunkt der Arbeit auf der strafrechtlichen Einordnung von Cybergrooming in Deutschland. Im Zentrum dieser juristischen Betrachtung steht die aktuelle Auseinandersetzung über die Auswirkungen der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB.
Die vorliegende Publikation versteht sich als eine intradisziplinäre Arbeit, die Erkenntnisse aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, der Cyberkriminologie und der Medienwissenschaften kombiniert, um einen möglichst ganzheitlichen Blick auf das Phänomen Cybergrooming zu gewinnen. Im Ergebnis werden kriminalpolitische Handlungsempfehlungen abgeleitet, die in der Gesamtheit die Keimzelle einer digitalen Generalprävention bilden könnten.

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20 Neutze/Osterheider 2015, Missbrauch von Kindern, S. 6.

21 Schulzki-Hadouti 2016, Außer Kontrolle, S. 64.

22 HR-Fernsehen 2014, Auf der Jagd nach Pädophilen, Minute 0:24–0:36; Rüdiger registrierte in einem vergleichenden Versuch in der virtuellen Welt „Habbo Hotel“ innerhalb von nur 40 Minuten insgesamt 26 sexualisierte Anbahnungen gegenüber seiner kindlichen Legende, vgl. Rüdiger 2013, Sexualtäter in Virtuellen Welten, S. 18.

23 LKA NRW 2013, Cybercrime in Nordrhein-Westfalen, S. 21.

24 BMI 2004–2019, Polizeiliche Kriminalstatistik 2003–2018, einschließlich Tabelle 05 2012–2018.

25 Solmecke 2013, Internetrecht für Eltern, Kap. 3.3 Position 1389.

26 Eisele 2012, Tatort Internet, S. 697.

27 MemoHD hat in einem Video, dass er bei Youtube am 11. Dezember 2017 hochgeladen hat, verkündet, dass er alle seine entsprechenden Videos löschen wird und einen neuen „Fashion-Kanal“ gründen möchte. Entsprechend sind die auch in dieser Arbeit zitierten Videos nicht mehr öffentlich aufrufbar, teilweise wurden die Videos jedoch durch andere Youtuber besprochen und erneut hochgeladen. MemoHD 2017, Ich höre auf.; vgl. hierzu auch Borchardt 2016, Dieser 19-Jährige stellt Pädophile bloß.

28 MrGamerPros/MemoHD 2016, Pädophiler wird Ertappt!, Minute 0:10.

29 Datskid 2018, Knuddels Pädos ärgern; Farina 2017, Ich mach den Pädophilen-Check!; Schultz 2017, BadbroTV; Yuppo 2017, Pedophiler auf MSP will N*cktbilder.

30 Terre Des Homes 2016, Webcam child sex tourism, S. 54 ff.

31 Terre Des Homes 2016, Webcam child sex tourism, S. 5.

32Anmerkung: Im Laufe des formellen Promotionsverfahrens wurde durch den Bundestag am 17.01.2020 die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auf den Weg gebracht. Vgl. BT.-Drs.19/13836, S.1. Dieses Gesetzesvorhaben wurde am 14.02.2020 durch den Bundesrat gebilligt. Vgl. BR.-Drs. 25/20, S. 1. Die Ausführungen im Rahmen dieser Publikation behalten insofern ihre Gültigkeit, als dass bereits von einer ähnlichen Entwicklung ausgegangen wurde und vor allem die Kritik an der Einführung einer solchen absoluten Versuchsstrafbarkeit vollumfänglich aufrechterhalten werden kann.

33 BMJV 2017, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 111.; Winkelmeier-Becker 2017, Das Recht sichert die Freiheit, S. 274 ff.

34 CDU/CSU/SPD 2018, Zeilen 6131 bis 6134.

35BR.-Drs. 518/18, S. 4.

36 CDU/CSU/SPD 2018, Koalitionsvereinbarung, Zeilen 6131 bis 6134.

37 LKA BW 2014, Cybergrooming; Schulzki-Haddouti 2016, Außer Kontrolle, S. 64.

38 Alexiou 2018, Cyber-Grooming, S. 115 ff., S. 203 ff.

39 Schwind 2016, Kriminologie und Kriminalpolitik, § 1 RN. 37; ähnlich Clages/Zeitner 2016, Kriminologie, S. 33; Kaiser et al. 1993, Kleines kriminologisches Wörterbuch, S. 280.

40Anders hingegen Meier , der einerseits einen Unterschied zwischen Kriminologie und Kriminalpolitik macht und andererseits die Kriminalpolitik als Veränderung der Strafrechtsordnung sieht, um den inneren Frieden einer Gesellschaft in der Zukunft zu verbessern oder zu sichern. Meier 2016, Kriminologie, § 1 RN. 8.

41 Dolata 2014, Compliance contra Wirtschaftskriminalität, S. 137.

42Zur Diskussion: Durkheim 1968, Kriminalität als normales Phänomen, S. 27; Frevel 2008, Kriminalpolitik im institutionellen System der Bundesrepublik Deutschland, S. 104; Smaus 1985, Das Strafrecht und die Kriminalität in der Alltagssprache der Deutschen Bevölkerung, S. 54.

43 Schwind 2016, Kriminologie und Kriminalpolitik, § 1 RN. 2.

II. Der sexuelle Kindesmissbrauch im physischen Raum

Für eine Betrachtung des Phänomens Cybergrooming erscheint es zunächst sinnvoll, es nicht losgelöst vom sexuellen Kindesmissbrauch im physischen Raum zu betrachten. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass Täter, die früher klassisch auf Kinder in physischen Raum eingewirkt haben bzw. hätten, nun auch die digitalen Medien nutzen. Entsprechend sollen zunächst die für das Untersuchungsfeld relevanten Erkenntnisse zum sexuellen Kindesmissbrauch betrachtet werden.

II.1 Sexuelle Gewalt – altes Phänomen im neuen Gewand

Dass Kinder unterschiedlichsten Alters zu Objekten der sexuellen Gewalt erwachsener und jugendlicher Täter, aber auch anderer Kinder werden, ist vermutlich ein Phänomen so alt wie die Menschheitsgeschichte. Bereits aus der Frühzeit sind Überlieferungen in Form von Mythen und Sagen bekannt, die inhaltlich sexuelle Gewalt an Kindern zum Inhalt haben 44. Als bekanntes Beispiel lässt sich die antikgriechische Päderastie – die ‚Knabenliebe‘ – nennen 45. Dies wurde als „Eromenos“-System benannt, bei dem ein jugendlicher bzw. pubertierender Junge – der Eromenos – mit Erreichen der Geschlechtsreife bei einem älteren Mann – dem sogenannten Erastes – in die Lehre gehen sollte 46. Dieses System beinhaltete letztlich auch die Zurverfügungstellung bzw. Unterwerfung des Eromenos als sexuelles Objekt für den Erastes von seinem 12. bis 17. Lebensjahr 47. Insbesondere die Symposien, in denen die Eromenos von den Erastes angeleitet wurden bzw. in denen der Wissensstoff vermittelt werden sollte, beinhalteten auch den sexuellen Missbrauch der Jungen 48. Füller betont, dass zwar die platonische Form des sexuellen Missbrauchs, also eine ‚Beziehung‘ zwischen einem Mann und einem Knaben ohne sexuellen Missbrauch, als Ideal in der griechisch-antiken Gesellschaft existent war. Er arbeitet jedoch gleichzeitig heraus, dass dieses Ideal in vielen Fällen der Realität des Missbrauchs durch die Erastes weicht 49.

Diese ‚Knabenliebe‘ – beispielsweise in Form des Schenkelverkehrs, seltener des Analverkehrs – wurde auf antiken Urnen und anderen Gefäßen in entsprechend expliziter Form künstlerisch festgehalten 50. Diese Art der Darstellung könnte bereits als eine frühe Form kinderpornografischer Abbildungen angesehen werden 51. Dabei stellte diese Form der Päderastie letztlich einen frühen, erfolgreichen Versuch einer Institutionalisierung des sexuellen Missbrauchs von Kindern dar. Dies mag auch daran gelegen haben, dass im antiken Griechenland von Männern ein historisch-kultureller Kontext – beispielsweise durch die literarische Überhöhung der Päderastie 52– geschaffen wurde, der den sexuellen Missbrauch legalisierte. Durch die Etablierung dieses Systems kann von der Schaffung eines institutionellen Rahmens gesprochen werden, der den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ermöglichte oder zumindest förderte.

Füller zieht den Schluss, dass sich in neuerer Zeit durch die Etablierung eines interaktionsbezogenen digitalen Raumes eine ähnliche Situation gebildet hat, in der eine Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern institutionell gefördert bzw. durch Untätigkeit ermöglicht wird 53. Dies macht er insbesondere fest an dem aus seiner Sicht mangelnden Schutz von Kindern in diesem digitalen Raum vor sexuellen Übergriffen wie Cybergrooming. Dieser besteht insbesondere dadurch, dass keine gesellschaftliche Debatte über einen wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutz zugelassen wird. Füller bezeichnet dies auch explizit als einen „Kulturkampf im Netz“ zwischen den Aspekten des Kinder- und Jugendmedienschutzes und den „Netzlobbyisten“ 54. Letztere wollen demnach Einschränkungen in der Netznutzung – mit denen vermutlich eine Erhöhung der Sicherheit für Kinder einhergehen würde – verhindern, was einen entsprechenden Diskurs erschwere. Er kommt zu dem Schluss, dass das Internet mit seinen Möglichkeiten und der geringen Schutzhöhe mittlerweile eine „pädophile Spielwiese“ sei 55. Hiermit kommt er zu einer ähnlichen Einschätzung wie die in der Einleitung zitierten Sicherheitsbehörden. Solmecke weist darauf hin, dass trotz des Internets als aktueller Ort der Viktimisierung die Sexualtäter weiterhin auch im physischen Raum aktiv sind 56. Es darf daher kein reiner Dualismus genutzt werden: Sexualdelikte können überall dort stattfinden, wo Täter auf Kinder treffen, also sowohl der physische als auch der digitale Raum. Hummel weist zudem dabei darauf hin, dass die Klassifizierung einer Handlung als Sexualdelikt eine rein „juristische Entscheidung“ sei, die von keiner anderen Disziplin – v. a. nicht der Psychologie oder Medizin – vorgenommen werden kann 57. Letztlich können beide Formen des sexuellen Missbrauchs auch ineinander übergehen. So können digitale Sexualdelikte zu einem Treffen mit einem physischen Missbrauch führen und gleichzeitig können physische Missbrauchshandlungen auch digital weitergeführt werden, beispielsweise indem der Täter das kindliche Opfer – beziehungsweise ein Kind, das er aus dem physischen Raum kennt – dann auch digital kontaktiert 58.

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