J. H. Schröder-Kay - Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Standardwerk für Gerichtsvollzieher!Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:die Neuregelungen für den
Auftragsbegriff in § 3 GvKostGdie Erhebung der Gebühren nach Nr. 207 und
208 (neu) KV GvKostG für die
gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)die Gebühren- und Auslagenerhebung im
Eintragungsanordnungsverfahren (§ 882c ZPO)die Gebührenerhebung für die Einholung von
Drittauskünften.Auch die Kommentierung zur Erhebung von
Zustellungsgebühren wurde grundlegend überarbeitet.Das Werk bietet eine fundierte Kommentierung des Gerichtsvollzieher-kostengesetzes nebst Kostenverzeichnis, indem es praxisrelevante Probleme aufgreift und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es ermöglicht ein vertieftes rechtliches Verständnis durch das Aufzeigen von Regelungszusammenhängen. Der kommentierte Leitfaden zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt einen schnellen Überblick über die für Gerichtsvollzieher wesentlichen Vorschriften.Eine Handübersicht der wichtigsten Gebühren liegt griffbereit im Buch.Die Gerichtsvollzieher in Ausbildung und Praxis, Gerichte, Dienstaufsichtsbehörden, Bezirksrevisoren und Prüfungsbeamten sowie Rechtsanwälte haben damit ein kompetentes Nachschlagewerk für die tägliche Praxis zur Hand.

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Abschnitt 3 Auslagenvorschriften

§ 12a Erhöhtes Wegegeld

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach Nummer 711 des Kostenverzeichnissesfür Wege festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollziehern in bestimmte Regionen des Bezirks eines Amtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich von der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung abweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hindernis besteht.

(2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers mindestens doppelt so weit ist wie die nach der Luftlinie bemessene Entfernung.

(3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abweichung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Kapitel I Texte› A. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher› Abschnitt 4 Kostenzahlung

Abschnitt 4 Kostenzahlung

§ 13 Kostenschuldner

(1) 1Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,
2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

2Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714und 715 des Kostenverzeichnissesist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

§ 14 Fälligkeit

1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. 2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

§ 15 Entnahmerecht

(1) 1Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner bei der öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entstehen, können dem Erlös vorweg entnommen werden. 2Dies gilt auch für die Kosten der Entfernung von Pfandstücken aus dem Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten, ferner für die Kosten des Transports und der Lagerung.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein hierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber oder bei der Hinterlegung von Geld für den Auftraggeber entnommen werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der Strafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entgegensteht. 2Sie gelten ferner nicht, wenn dem Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. 3Bei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2 einer Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht entgegen, wenn deren Voraussetzungen nicht für alle Auftraggeber vorliegen. 4Die Sätze 1 und 2 stehen einer Entnahme aus dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der Erlös höher ist als die Summe der Forderungen aller Auftraggeber.

§ 16 Verteilung der Verwertungskosten

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.

§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

1Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2Das Wegegeld ( Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale ( Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.

Kapitel I Texte› A. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher› Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschrift

(1) 1Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. 2Wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

§ 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) 1Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1und § 18 Abs. 1 Satz 2sind anzuwenden. 2Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren insoweit gesondert zu erheben.

(2) Kosten der in § 15 Abs. 1genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 20

(aufgehoben)

Kapitel I Texte› A. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher› Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis

Anlage (zu § 9)Kostenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)

Abschnitt 2 Vollstreckung

Abschnitt 3 Verwertung

Abschnitt 4 Besondere Geschäfte

Abschnitt 5 Zeitzuschlag

Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung

Abschnitt 7 Auslagen

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien ( § 191 ZPO)
Vorbemerkung 1:
(1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100oder 101wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
101 Sonstige Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde (§ 192 Abs. 2 ZPO)
je Seite . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale
Eine angefangene Seite wird voll berechnet.
Abschnitt 2 Vollstreckung
200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO
(Vorpfändung) . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
205 Bewirkung einer Pfändung ( § 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 26,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
206 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
207 Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache ( § 802b ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung.
208 Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt: Die Gebühr 207ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 €
210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
1Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. 2Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher 26,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher 52,00 €
1Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben. 2Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben.
240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz ( § 885 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . 98,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
241 In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 ZPO):
Die Gebühr 240erhöht sich auf . . . . . . . . . . . . . . . 108,00 €
242 Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . 130,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
243 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 98,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . 52,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 €
261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 €
262 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO 38,00 €
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung . . . . . . . . . . . . . . . 39,00 €
Abschnitt 3 Verwertung
Vorbemerkung 3:
1Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. 2Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin, bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot, erfolgt.
300 Versteigerung, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO von – beweglichen Sachen, – Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, – Forderungen oder anderen Vermögensrechten . . . . . . . . . . . . . . . 52,00 €
1Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben. 2Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet.
301 Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden . . . . . . . . . . . . . . . 52,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
(1) Die Gebühr wird für die Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 802b ZPOnicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist. (2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet nur erhoben, wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765a, 775, 802b ZPOabgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot infolge des Ausbleibens von Geboten oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben ist.
310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
Abschnitt 4 Besondere Geschäfte
400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen) . . . . . . . . . . . . . . . 98,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500erhoben.
401 Feststellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person . . . . . . . . . . . . . . . 7,00 €
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen.
410 Tatsächliches Angebot einer Leistung ( §§ 293, 294 BGB) außerhalb der Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
411 Beurkundung eines Leistungsangebots . . . . . . . . . . . . . . . 7,00 €
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410zu erheben ist.
420 Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 €
430 Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 €
1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen weiterleitet. 2Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) erhoben.
440 Erhebung von Daten bei einer der in §§ 755 Abs. 2, 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.
441 Erhebung von Daten bei einer der in §§ 755 Abs. 1 ZPO genannten Stellen . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.
442 Übermittlung von Daten nach § 802l Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
Abschnitt 5 Zeitzuschlag
500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung vor Ort.
Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung
Vorbemerkung 6:
1Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat. 3Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können.
Nicht erledigte
600 – Zustellung ( Nummern 100und 101) . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
601 – Wegnahme einer Person ( Nummer 230) . . . . . . . . . . . . . . . 26,00 €
602 – Entsetzung aus dem Besitz ( Nummer 240), Wegnahme ausländischer Schiffe ( Nummer 242) oder Übergabe an den Verwalter ( Nummer 243) . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 €
603 – Beurkundung eines Leistungsangebots ( Nummer 411) . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
604 – Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 207, 210 bis 221, 250bis 301, 310, 400, 410und 420genannten Art . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben.
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Abschnitt 7 Auslagen
700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Kopien und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostGgesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) 1Eine Dokumentenpauschale für die erste Kopie oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260oder 261zu erheben ist. 2Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1genannten Kopien oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).
701 Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
702 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
703 Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. (2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher ( § 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.
704 An die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
705 Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
706 Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Schuldners nicht eingelöst wird . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
707 An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung.
708 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700und 701bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
709 Kosten für Arbeitshilfen . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
710 Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostGnichts anderes ergibt,
– Stufe 1: bis zu 10 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . 3,25 €
– Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . 6,50 €
– Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . 9,75 €
– Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 €
– Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern . . . . . . . . . . . . . . . 16,25 €
(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat. (2) 1Maßgebend ist die Entfernung von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. 2Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. 3Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. (3) Wegegeld wird nicht erhoben für 1. die sonstige Zustellung ( Nummer 101), 2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden, und 3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht. (4) 1In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostGwird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. 2Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein ( § 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. 3Das Wegegeld für den Einzug einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen.
712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
713 Pauschale für die Dokumentation mittels geeigneter elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
Mit der Pauschale sind insbesondere die Aufwendungen für die elektronische Datenaufbewahrung abgegolten.
714 An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den Versand oder den Transport . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
715 Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714. . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe – mindestens 3,00 €
716 Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . 20% der zu erhebenden Gebühren – mindestens 3,00 €, höchstens 10,00 €

Kapitel I Texte› B. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

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