Steffen Stern - Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren: краткое содержание, описание и аннотация

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Ein Meisterwerk der Verteidigerliteratur: Die Verteidigung eines Mord- oder Totschlagsverdächtigen ist Bürde und Herausforderung zugleich. Es geht für diesen oft genug um lebenslange Haftstrafe, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung. Gerade Berufseinsteigern und Pflichtverteidigern, denen es an ausreichender Routine und speziellem Know-how mangelt, soll dieser praxisorientierte Leitfaden helfen, das gesamte Schwurgerichtsverfahren in all seinen typischen Phasen und Facetten kennen zu lernen und aus Verteidigersicht zu betrachten. Das Werk bietet neben einer Darstellung des materiellen Rechts Strategien und unentbehrliche Ratschläge für das richtige Verteidigerverhalten in allen Verfahrensabschnitten. Wie gelingt es, Fehlgriffe der Vernehmungsspezialisten einer Mordkommission sowie Versäumnisse und Fehleinschätzungen von Sachverständigen oder Kriminaltechnikern aufzudecken? Soll der Mandant frei aussagen bzw. an Explorationen mitwirken? Welche Besonderheiten gelten im Kapitalstrafbereich für die Haft und Unterbringungsfrage? Ausgesprochen nützlich und praxisnah sind auch die zahlreichen Mustertexte, Schaubilder und Tabellen sowie die im Anhang befindlichen Erläuterungen gebräuchlicher gerichtsmedizinischer Begriffe.

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[6]

Empfehlungen der Bundesärztekammer in: Reanimation – Empfehlungen für die Wiederbelebung, 2. Auflage, Deutscher Ärzteverlag Köln 2000.

[7]

siehe Rn. 2967 ff.

[8]

Ausnahme: Selbstverstümmelung gem. § 17 WStG.

[9]

BGH Beschl. v. 10.03.1954 – GSSt 4/53, BGHSt 6, 147 [153] = NJW 1954, 1049.

[10]

BGH Urt. v. 07.02.2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279 = NStZ 2001, 324 = StV 2001, 684 Ls.

[11]

Fallbeispiele:

Rn. 458(Gasexplosion); Rn. 459(Brandlegung); Rn. 461(Fahrzeugkollision); Rn. 1348(erweiterter Selbstmord); Rn. 1350 (Mitnahmesuizid der Mutter).

[12]

St. Rspr. seit BGH Urt. v. 14.02.1984 – 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; siehe auch BGH Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537 = NJW 2003, 2326; Urt. v. 11.04.2000 – 1 StR 638/99, NJW 2000, 2286.

[13]

BGH Urt. v. 11.12.2003 – 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34 = NStZ 2004, 204 mwN.; Urt. v. 07.02.2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279 [288] = NStZ 2001, 324; Urt. v. 11.04.2000 – 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205 = StV 2000, 617.

[14]

BGH Urt. v. 11.04.2000 – 1 StR 638/99, NJW 2000, 2286; Urt. v. 09.11.1984 – 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66 = NStZ 1985, 319 m. Anm. Roxin .

[15]

BGH Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537.

[16]

BGH Urt. v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 = NStZ 2009, 148, Duttge, NStZ 2009, 690 Ls. = Kühl , NJW 2009, 1155; Kudlich, JA 2009, 389; Roxin , JZ 2009, 399.

[17]

Kühl, Jura 2010, 81.

[18]

Zum sog. „Assistierten Suizid“ ausf. Rn. 782 ff.

[19]

Zur Sterbehilfe Rn. 795 ff.

[20]

Zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB Rn. 771 ff.

[21]

Zur Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB Rn. 867 ff.

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung› B. Todesursächlichkeit einer Handlung

B. Todesursächlichkeit einer Handlung

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung› B› I. Der strafrechtlich maßgebende Ursachenbegriff

I. Der strafrechtlich maßgebende Ursachenbegriff

1. Condicio-sine-qua-non-Formel

176

Ursächlich ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat; dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben[1]. Auch bei Tötungsdelikten gilt für die juristische Kausalität die sog. Äquivalenztheorie : Jede aktive Handlung ist i.S. der Condicio-sine-qua-non-Formel kausal, die man nicht hinwegdenken kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Ein Unterlassen ist mit dem Erfolg „quasi-ursächlich“ verknüpft, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte[2]. Anders verhält es sich allerdings, wenn ein späteres Ereignis die Wirkung der Handlung beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Kausalreihe den Erfolg allein herbeiführt. Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat[3].

2. Doppelkausalität

177

Liegen mehrere Umstände vor, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfällt, so ist jeder für den Erfolg ursächlich. Demgemäß ist wegen vollendeten Tötungsverbrechens auch zu bestrafen, wer jemanden mit Tötungsvorsatz niedergeschossen und dadurch einen Dritten dazu veranlasst hat, dem Verletzten den „Gnadenschuss“ zu geben[4].

3. Lehre der objektiven Zurechnung

178

Um die Haftung für fernliegende, atypische Kausalverläufe einzugrenzen, ist unter Anwendung der Lehre der objektiven Zurechnung zu ermitteln, ob in der fraglichen Handlung eine Gefahr enthalten war, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Beispiel: Stirbt das Opfer nicht durch die ihm vom Angeklagten mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen, sondern infolge stressbedingten Herzversagens, ist diese Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. „Der Tod des Opfers durch Herzversagen ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat, weil die Handlung des Angeklagten den Tod des Opfers einschloss und dieser aufgrund dessen alsbald eintrat“[5].

4. Naturwissenschaftliche Erkenntnisse

179

Bei komplexen Wirkungszusammenhängen bedarf es für die Feststellung der Kausalität zumeist weiterer Überlegungen und eines Rückgriffs auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse . Auch wenn es letztlich bei der Kausalitätsfrage um eine Rechtsfrage geht, hat das Gericht die Erkenntnisse der Wissenschaft, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik zu beachten. Setzt es sich über gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere gefestigtes medizinisches Erfahrungswissen, hinweg, verstößt es gegen materielles Recht[6].

Teil 2 Der Tod und seine strafrechtliche Zurechnung› B› II. Eigenhändige aktive Todesverursachung

II. Eigenhändige aktive Todesverursachung

180

Für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs reicht nach st. Rspr. die Feststellung aus, dass das Handeln den Eintritt des – womöglich ohnehin schon nahenden – Todes beschleunigt hat[7]. Der Beschleunigungseffekt der Handlung muss allerdings im konkreten Fall medizinisch begründbar und zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich eingetreten sein.

1. Objektiv unklarer Ursachenzusammenhang

181

Wie unendlich schwer es im Einzelfall sein kann, den medizinischen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Verhalten und dem Tod eines Menschen strafrechtlich zu klären, veranschaulicht der vom BGH entschiedene „Dolantin-Fall“ [8], bei dem es um die Wirkung von schmerzlindernden Medikamenten ging, die einer Sterbenden appliziert worden waren. Toxikologen , Gerichtsmediziner und Schmerzforscher stritten heftig, ob die Medikation oder allein das Grundleiden für den Tod der Patientin verantwortlich zu machen war. Die einen sprachen von einer letalen Dosis , die anderen schlossen eine Todesursächlichkeit aus . Das Urteil des SchwurG , das kurzerhand der These vom Ursachenzusammenhang gefolgt war und auf Mord bzw. Totschlag erkannt hatte, wurde u.a. deshalb aufgehoben, weil die Richter ihre „mutige“ Annahme nicht widerspruchsfrei zu begründen vermochten.

182

Aufgehoben wurde auch die Verurteilung eines Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren wegen Totschlags, der während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs einen Gegenstand (Analplug) in die Scheide seiner Sexualpartnerin eingeführt und ihr schmerzhafte, erheblich blutende Verletzungen im Genitalbereich zugefügt hatte. Um ihre lauten Schmerzschreie zu dämpfen, hatte er den Feststellungen zufolge ihren Kopf mit einer Hand in eine auf dem Boden liegende Decke gedrückt und ihr dadurch die Atemwege versperrt, sodass sie verstarb. Nachdem die Getötete weder eindeutige Zeichen äußerer Gewalt noch Abwehrverletzungen aufwies und im Atmungssystem keinerlei Faserspuren aufgefunden worden waren, hob der BGH das Urteil u.a. mit der Maßgabe auf, der vom Revisionsführer unter Vorlage mehrerer gutachtlicher Äußerungen herausgestellten Möglichkeit nachzugehen, dass das „Opfer“ nicht an einer Erstickung, sondern an einer durch die Verletzungen im Genitalbereich verursachten Luftembolie verstorben sei[9].

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