Die Regelungen können als sehr umfangreich angesehen werden, zur Erleichterung der Praxis erlaubt der § 126 Abs. 2 UmwG aber, dass bei der Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden kann, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.[39] Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 GBO ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen. Solche Urkunden sind dann gem. § 126 Abs. 2 UmwG dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.
40
Der Vertrag oder sein Entwurf ist gemäß § 126 Abs. 3 UmwG spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 UmwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten. Den Vertragsparteien steht das Recht frei, über die vorgenannten Mindestinhalte hinausgehende Regelungen zu vereinbaren.[40]
41
Gemäß § 127 UmwG ist von den Leistungsorganen jedes der beteiligten Unternehmen ein Spaltungsbericht anzufertigen. Die Vertretungsorgane jedes der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im Einzelnen und bei Aufspaltung und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für ihre Aufteilung sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Spaltungsbericht); der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
42
Gemäß § 127 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwG ist dieser durch – notariell zu beurkundende – Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger vermeidbar sowie auch dann, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Ferner müssen folgende weitere Schritte bedacht werden:
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Spaltungsprüfung gem. § 125 i.V.m. §§ 9–12 UmwG[41], |
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Spaltungsbeschluss gem. § 125 i.V.m. § 13 UmwG, |
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Sachgründungsbericht nach dem GmbHG bei der Sachgründung einer GmbH, vgl. § 138 UmwG, |
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Die Spaltung muss gem. § 125 i.V.m. §§ 16, 17, 129 UmwG ins Handelsregister eingetragen werden[42]. |
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Für die Ausgliederung von Vermögensteilen in eine Tochtergesellschaft gelten die allgemeinen Spaltungsvorschriften grundsätzlich entsprechend. Jedoch sieht das Gesetz bei einzelnen Anforderungen und Verfahrensschritten Erleichterungen vor, die die Ausgliederung im Vergleich zur Abspaltung i.d.R. vereinfachen. So entfällt im Spaltungs- und Übernahmevertrag die Festlegung eines Umtauschverhältnisses und der Einzelheiten der Anteilsübertragung und Aufteilung der übernehmenden Gesellschaft, vgl. § 126 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 10 UmwG, da die Anteile ausschließlich dem übertragenden Rechtsträger selbst gewährt werden. Ebenso entfällt die etwaige Verpflichtung zur Unterbreitung eines Barabfindungsangebotes, vgl. §§ 29 ff. UmwG. Entsprechend reduzieren sich die Ausführungen im Spaltungsbereich. Die Spaltungsprüfung entfällt gem. § 125 Satz 2 UmwG ebenfalls.[43]
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Gemäß § 133 Abs. 1 UmwG haften die bei der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Selbstverständlich bleiben daneben die allgemeinen Haftungsbestimmungen wie die §§ 25, 26 und 28 HGB bestehen. Unter den Voraussetzungen des § 125 i.V.m. § 22 UmwG kann der Gläubiger Sicherheitsleistungen für seinen Anspruch verlangen. Zur Sicherheitsleistung ist gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. UmwG allerdings nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet. Die Inhaber von Sonderrechten in einem übertragenden Rechtsträger werden durch §§ 125 i.V.m. §§ 23, 133 Abs. 2 UmwG geschützt, da ihnen in dem übernehmenden Rechtsträger gleichwertige Rechte zu gewähren sind.[44] Darüber hinaus sieht § 133 Abs. 3 UmwG vor, dass diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, ebenfalls für die Verbindlichkeiten haften.[45]
(4) Arbeitsrechtliche Fragen nach UmwG
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I.d.R. werden die meisten Fälle der Arbeitnehmerübernahme nach § 613a BGB geregelt. Bei der Arbeitnehmerübernahme nach Umwandlungsrecht ergeben sich häufig folgende Frage- und Problemstellungen:[46]
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Arbeitgeberstellung |
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Regelung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen bei Umwandlungen |
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Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen |
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Betriebsratsmandat und Mitbestimmung nach dem BetrVG n.F. |
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Kündigungsrechtliche Stellung |
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Haftungsfragen |
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Hierbei muss besonderes Augenmerk auf das Verhältnis des arbeits- und umwandlungsrechtlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse gelegt werden. Der § 324 UmwG ist in seinem Regelungscharakter recht undeutlich. Streitig ist hierbei, ob es sich gem. § 324 UmwG durch den Wortlaut des Gesetzes: „§ 613a Abs. 1 und Abs. 4 des BGB bleibt durch die Wirkung der Eintragung eine Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt“ um eine reine Rechtsfolgenverweisung oder um eine Rechtsgrundverweisung zur Anwendung von § 613a BGB bei Outsourcing-Projekten durch Gesamtrechtsnachfolge handelt.[47] In der Praxis wird man wohl davon ausgehen können, dass es sich hierbei um einen Rechtsfolgenverweisung handelt.[48]
47
Ein Tarifvertrag wirkt gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG nur dann normativ, wenn der übernehmende Rechtsträger nach der Umwandlung durch eine eigene Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband eine entsprechende Tarifbindung bewirkt. Die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband wird dabei nicht von der Gesamtrechtsfolge erfasst. Die normative Wirkung des Tarifvertrages kann somit bei der Unternehmensumwandlung seine Wirkung verlieren.[49] Dies gilt in gleicher Weise, wenn infolge der Umwandlung der fachliche Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages verlassen wird.
48
Grundsätzlich gelten die Betriebsvereinbarungen bei Identität des Betriebs fort,[50] da das BAG entschieden hat, dass die normative Wirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG entfällt, wenn die Identität des Betriebs durch die Umwandlung verloren geht.[51] Ferner ist nach der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gem. § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG zu unterscheiden, da bei abgeleiteter Zuständigkeit die Regelungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung jeder Einzelbetriebsrat selbst hätte treffen können.[52]
49
Bei den Umwandlungsformen der Verschmelzung und der Spaltung sind die in § 5 Abs. 1 Nr. 9, 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG enthaltenen Pflichtangaben über arbeitsrechtliche Folgen im Umwandlungsvertrag, die Zuleitung an den Betriebsrat nach §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 UmwG, die Ergänzung des § 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG (Wirtschaftausschuss) und die Ergänzung des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG (Betriebsrat) von Bedeutung.
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