1.5 Finanzierungsmöglichkeiten
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Der durch die Gesellschafter-Fremdfinanzierungder Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Personengesellschaft verursachte Finanzierungsaufwand ist bei einem inländischen Joint Venture Partner regelmäßig nicht abzugsfähig, da er aus deutscher Sicht eine Sonderbetriebsausgabedes Gesellschafters darstellt, die durch die Beteiligung an einer ausländischen Mitunternehmerschaft veranlasst wurde, bei der die daraus stammenden Einkünfte aufgrund des im DBA vorgesehenen Betriebsstättenprinzips von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Im Umkehrschluss können die mit diesen freigestellten Beteiligungseinkünften zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben in Deutschland nicht steuerwirksam geltend gemacht werden. Sofern der Finanzierungsaufwand im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft ebenfalls nicht abzugsfähig ist, da im dortigen Steuerrecht das Konzept der „Sonderbetriebsausgaben“ nicht vorgesehen ist, kann es möglich sein, dass der Finanzierungsaufwand in keiner der beteiligten Steuerrechtsordnungen geltend gemacht werden kann.[17]
1.6 Steuerbelastung bei der Beendigung
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Die Beendigung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann entweder durch eine Betriebsaufgabe, bei der die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert oder an einen übernehmenden Joint Venture Partner übertragen werden, oder durch die Veräußerung der Beteiligungan der Gesellschaft als Ganzes erfolgen.
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Werden einzelne Wirtschaftsgüteroder die gesamte Beteiligungan der ausländischen Joint Venture Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe an Dritte oder einen übernehmenden Joint Venture Partner veräußert, richtet sich die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts im Nicht-DBA-Fallnach den Vorschriften, die für die Veräußerung der Beteiligung an einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[18] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuerngemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[19]
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Aufgrund des Betriebsstättenprinzipswird ein Veräußerungsgewinn im DBA-Fallnormalerweise nur im Sitzstaat der Joint Venture Personengesellschaft als Betriebsstättenstaat besteuert und ist von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 23a OECD-MA unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Danach können Veräußerungsverluste in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wenn es sich beim inländischen Joint Venture Partner um eine Personengesellschaft handelt, kann es bei deren Gesellschaftern in Deutschland, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, aufgrund des sog. „ negativen Progressionsvorbehalts“ – unter Beachtung der insbesondere nach §§ 2a und 15a EStG relevanten Verlustverrechnungsbeschränkungen – bei einer in einem Drittstaat ansässigen Joint Venture Personengesellschaft zu einer Senkung des auf die verbleibenden Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes kommen.
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Wird von den Joint Venture Partnern die Liquidationder ausländischen Joint Venture Personengesellschaft beschlossen, ergibt sich das Betriebsaufgabeergebnis aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. gemeinen Wert der an Dritte veräußerten bzw. an den übernehmenden Joint Venture Partner übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Buchwert.
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Im Nicht-DBA-Fallrichtet sich die steuerliche Behandlung nach den Vorschriften, die für die Liquidation einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gelten.[20] Sofern ein Veräußerungsgewinn im Sitzstaat der ausländischen Personengesellschaft ebenfalls der Besteuerung unterliegt, können die ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG angerechnet oder nach § 34c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG abgezogen werden.[21]
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Wird eine in einem DBA-Staat ansässige Joint Venture Personengesellschaft liquidiert, unterliegt der Liquidationserfolg im DBA-Fallaufgrund der abkommensrechtlichen Betriebsstättenfreistellung entsprechend Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 23a OECD-Musterabkommen der ausschließlichen Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft. In Deutschland ergeben sich hierdurch keine steuerlichen Konsequenzen.
3› IV› 2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft
2. Ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft
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Auch bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft müssen im Vergleich zur Errichtung einer Personengesellschaft normalerweise landesspezifische Restriktionenbei der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung beachtet werden.
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Abb. 4:
Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland
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Nach den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechtsnormen wird eine Joint Venture Kapitalgesellschaft regelmäßig als juristische Person betrachtet, die auch als eigenständiges Steuerrechtssubjekt anerkannt wird.
2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung
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Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland sind die Vorschriften des dortigen Gesellschaftsrechts zu beachten. Darin ist typischerweise vorgesehen, dass die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft erbringen und im Gegenzug Gesellschaftsanteile erhalten.
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Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals als Bareinlagein der Form von liquiden Mitteln geleistet, ergeben sich bei einem inländischen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht keine unmittelbaren Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.
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In der Praxis vollzieht sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründungregelmäßig durch die Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern oder Vermögenseinheiten. Diese Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft führt beim Übertragenden regelmäßig zur erfolgswirksamen Realisationder in diesen enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinem Wert und dem Buchwert.[22] Weiterhin müssen die Regelungen des § 1 Abs. 3 AStG zur „Funktionsverlagerung“ beachtet werden.
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Bei den folgenden Vermögenswerten bestehen jedoch ausdrückliche Sonderregelungen:
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EU-Betriebe und EU-Teilbetriebe Handelt es sich bei der aufnehmenden Joint Venture Gesellschaftum eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige EU-Kapitalgesellschaft,[23] die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, kann ein in einem EU-Mitgliedstaat belegener Betriebbzw. Teilbetriebvon einem inländischen Joint Venture Partner in diese nach § 20 UmwStG gegen die Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen ohne Aufdeckung stiller Reserven eingebracht werden, sofern die empfangende Gesellschaft die Buchwerteder übertragenen Vermögenswerte fortführt.[24] Voraussetzung hierfür ist, dass das eingebrachte, im EU-Ausland belegene Vermögen einen Betrieb bzw. Teilbetrieb bildet, der die Kriterien einer Betriebstättenach § 12 AO aus der Sicht des deutschen Steuerrechts erfüllt. |
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Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften Die Beteiligung an einer in- oder ausländischen EU-Kapitalgesellschaftkann gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ebenfalls erfolgsneutral in eine andere ausländische EU-Kapitalgesellschaft als Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden.[25] Bei einer Fortführung der Buchwerteder übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. |
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Anteile an Kapitalgesellschaften Unabhängig davon ist ein bei der Veräußerung von Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaftendurch eine inländische Kapitalgesellschaft an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehender Gewinn unter den Voraussetzungen der §§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG im Ergebnis wiederum zu 95 % von der Steuer freigestellt. Die Höhe der Beteiligung spielt dabei keine Rolle. Da bei einem solchen grenzüberschreitenden Anteilstausch tatsächlich aufgedeckte stille Reserven steuerfrei übertragen werden, ergeben sich Vorteile gegenüber der Anwendung von § 21 UmwStG. Bei diesem tritt als Folge einer Buchwertfortführung nur ein Steuerstundungseffekt ein. |
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