Gewerbesteuerlichführt die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner entsprechend ebenfalls zu keiner Steuerbelastung im Inland.
133
Das Ergebnis der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft wird zunächst nach den nationalen Gewinnermittlungsvorschriften des Sitzstaatesermittelt und dort steuerlich erfasst. Erst wenn die Ausschüttungdes Gewinns an einen inländischen Joint Venture Partner erfolgt, unterliegt diese Ausschüttung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht der deutschen Besteuerung.[26]
134
Weiterhin ist ein inländischer Joint Venture Partner als Gesellschafter der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft in deren Sitzstaat mit den von dieser ausgeschütteten Gewinnen üblicherweise beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuer wird im ausländischen Staat regelmäßig in der Form einer Quellensteuer erhoben,[27] die im DBA-Fallnormalerweise entsprechend Art. 10 Abs. 2b OECD-MA auf 15 % begrenzt ist. Bei Erreichen einer Mindestbeteiligungsgrenze von 25 % erfolgt aufgrund des DBA- Schachtelprivilegsnach Art. 10 Abs. 2a OECD-MA eine Reduzierung der Quellensteuer auf 5 % bzw. deren völlige Aufhebung. Bei einer deutsche Kapitalgesellschaft, die als Joint Venture Partner an einer EU-Kapitalgesellschaft[28] beteiligt ist, werden, sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinieerfüllt sind,[29] im Ansässigkeitsstaat der Joint Venture Kapitalgesellschaft auf Gewinnausschüttungen keine Quellensteuern erhoben.[30]
135
Wenn der inländische Joint Venture Partner einkommensteuerpflichtigist, werden die von der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Erträge nach dem Teileinkünfteverfahrenbesteuert. Ungeachtet davon, ob ein DBA besteht oder nicht, kann eine im Ausland erhobene Quellensteuer beim inländischen Gesellschafter nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG, Art. 23b OECD-MA i.V.m. § 34c Abs. 6 EStG voll angerechnetbzw. abgezogenwerden.
136
Werden die Erträge an einen körperschaftsteuerpflichtigeninländischen Joint Venture Partner ausgeschüttet, sind sie aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG im Ergebnis wirtschaftlich zu 95 %von der Besteuerung in Deutschland befreit, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat und insoweit keine „Streubesitzdividende“ i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuerist jedoch nicht möglich, so dass diese unter Umständen als Definitivbelastungverbleibt.[31]
137
Unabhängig davon, ob der inländische Joint Venture Partner einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist, werden die Gewinnausschüttungen aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlageauf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners vollständig erfasst, wobei sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gewerbesteuerlich abzugsfähig sind. Allerdings unterliegt die gesamte Gewinnausschüttung normalerweise unter den Voraussetzungen des internationalen gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegsi.S.d. § 9 Nr. 7 GewStG beim Joint Venture Partner letztendlich nicht der Gewerbesteuer.[32] Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem inländischen Joint Venture Partner und der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[33] erfüllt sind.[34]
2.4 Verlustberücksichtigung
138
Entsteht bei der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft ein Verlust, kann dieser nur entsprechend der im Ansässigkeitsstaatder ausländischer Joint Venture Kapitalgesellschaft geltenden Verlustverrechnungsvorschriften geltend gemacht werden. Er kann beim inländischen Joint Venture Partner weder mit positiven Einkünften verrechnet noch vor- bzw. zurückgetragen werden.[35]
139
Der inländische Joint Venture Partner hat in diesem Fall nur die Möglichkeit, eine Teilwertabschreibungauf die Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft vorzunehmen. Die Beteiligung wird in der Bilanz des inländischen Joint Venture Partners mit den Anschaffungskosten bewertet. Eine Teilwertabschreibung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG grundsätzlich zulässig, wenn die Annahme, dass die Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung an einem späteren Bilanzstichtag aufgrund von nachhaltigen Verlusten unter den historischen Anschaffungskosten liegen, durch eine spezielle Unternehmensbewertung belegt werden kann.[36] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verluste im Ausland nach dem dortigen Steuerrecht tatsächlich berücksichtigt werden oder nicht.
140
Einkommensteuerlichkann eine Teilwertabschreibung nur zu 60 % geltend gemacht werden, wenn die aus der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft stammenden Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst werden.[37] Wenn die ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne erwirtschaftet, besteht nach der Vornahme einer Teilwertabschreibung aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG allerdings die Verpflichtung, diese durch eine erfolgswirksame Zuschreibungentsprechend zu kompensieren.
141
Sofern die Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner der Körperschaftsteuerunterliegen, sind – aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge – Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG insgesamt unzulässig.
2.5 Finanzierungsmöglichkeiten
142
Die steuerlichen Folgen der bei einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft bestehenden Finanzierungsmöglichkeitensind grundsätzlich mit denen identisch, die bei der Finanzierung einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden müssen.[38]
143
Besonderheiten ergeben sich bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierungeiner ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft. Da schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem inländischen Joint Venture Partner und einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft mit steuerlicher Wirkung vereinbart werden können, mindern die Zinsen für Darlehen, die einer Joint Venture Gesellschaft von deren Gesellschafter gewährt werden, als Aufwand deren der ausländischen Besteuerung unterliegenden Gewinn und werden beim Darlehensgeber steuerlich als Ertrag erfasst. Um zu verhindern, dass eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft mit überhöhtem Fremdkapital ausgestattet wird, müssen gewisse Relationen von Fremdkapital zu Eigenkapital gewahrt bleiben bzw. bestimmte Grenzen beachtet werden, da die Zinszahlungen ansonsten steuerlich nicht abzugsfähig sind.[39]
144
Die Abzugsfähigkeit der Refinanzierungskostenfür die Beteiligung an einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft richtet sich – wie bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft – danach, ob die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
145
Wenn die Erträge der Einkommensteuerunterliegen, werden sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrensnur zu 60 % erfasst, so dass Betriebsausgaben und somit auch die Kosten der Refinanzierung nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Allerdings werden 25 % der Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlichnach § 8 Nr. 1a GewStG wieder hinzugerechnet.
Читать дальше