Ferner hat A bereits Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des Approbationswiderrufs.
Hat das gerichtliche Vorgehen des A Aussicht auf Erfolg?
(Gehen Sie davon aus, dass §§ 3, 5 BÄO formell verfassungsmäßig sind.)
Lösung zu Fall 2 – Ärztliche Approbation
A. |
Sachurteilsvoraussetzungen |
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I. |
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO |
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II. |
Statthafte Klageart |
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III. |
Klagebefugnis |
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IV. |
Vorverfahren |
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V. |
Form und Frist |
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VI. |
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts |
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1. |
Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO |
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2. |
Örtliche Zuständigkeit, § 52 Nr. 3 VwGO |
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VII. |
Beteiligtenbezogene Voraussetzungen, §§ 61, 62 VwGO |
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VIII. |
Zwischenergebnis |
B. |
Begründetheit |
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I. |
Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO |
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II. |
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts |
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1. |
Rechtsgrundlage |
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a) |
Formelle Verfassungsmäßigkeit |
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b) |
Materielle Verfassungsmäßigkeit |
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aa) |
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG |
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(1) |
Persönlicher Schutzbereich |
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(2) |
Sachlicher Schutzbereich |
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bb) |
Eingriff |
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cc) |
Rechtfertigung |
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(1) |
Schranke |
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(2) |
Schranken-Schranke |
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(a) Legitimer Zweck |
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(b) Geeignetheit |
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(c) Erforderlichkeit |
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(d) Angemessenheit |
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c) |
Zwischenergebnis |
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2. |
Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes |
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a) |
Zuständigkeit |
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b) |
Verfahren |
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c) |
Form |
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3. |
Materielle Rechtmäßigkeit |
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a) |
Kein Verhalten zum Zeitpunkt der Approbationserteilung, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO |
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b) |
Nachträglicher Wegfall |
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aa) |
Unwürdigkeit |
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(1) |
Abrechnungsbetrug |
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(2) |
Fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung |
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(3) |
Zwischenergebnis |
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bb) |
Unzuverlässigkeit |
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c) |
Rechtsfolge |
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4. |
Bindungswirkung der Entscheidung der KVB |
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5. |
Zwischenergebnis |
C. |
Ergebnis |
Die Klage des A hat Erfolg, wenn die Zulässigkeits- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und die Klage im Weiteren begründet ist.
A. Sachurteilsvoraussetzungen
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Mangels Vorliegens einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. § 5 BÄO berechtigt und verpflichtet einen Hoheitsträger einseitig und ist damit unproblematisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen (modifizierte Subjekttheorie). Ferner sind weder ausschließlich unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streitbefangen, noch fußt der Streit im Kern auf Verfassungsrecht (keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), sodass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Mangels abdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers und dem Klagegegenstand, §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO.
Das Ziel des A ist die Wiedererlangung seiner ärztlichen Approbation, A möchte also gegen den Widerrufsbescheid vorgehen. Als „actus contrarius“ gegenüber der Approbationserteilung, die eine Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung darstellt, ist der Widerrufsbescheid ein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG.
In Betracht kommt die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Approbation gem. § 3 Abs. 1 BÄO; in diesem Fall müssten alle tatbestandlichen Voraussetzungen erneut geprüft werden. A verfügte bereits über eine Approbation, die ihm mit dem Widerrufsbescheid entzogen wurde. Günstiger für A ist daher ein Vorgehen gegen den Widerruf als solchen. Denkt man den Widerruf hinweg, erreicht A sein Klageziel der Wiedererlangung der Approbation. Statthaft ist damit die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
Ferner muss A geltend machen, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend hierfür ist schon die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie). So kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass A durch den Widerruf der Approbation in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt ist.
Schließlich ist A als Adressat des Widerrufsbescheids, welcher einen belastenden Verwaltungsakt darstellt und damit einhergehend jedenfalls den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, verkürzt, klagebefugt (Adressatentheorie).
Das grundsätzlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren entfällt gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2, 1 BayAGVwGO.
Die Klage müsste formell ordnungsgemäß erhoben werden, §§ 81, 82 VwGO.
Ferner müsste die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO eingehalten worden sein, die Klage ist danach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.
Fristauslösendes Ereignis ist folglich die Bekanntgabe, Art. 41 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. Nach der Drei-Tages-Fiktion des Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG gilt ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Bescheid vom 7.7.2015 wurde also am 10.7.2015 bekanntgegeben. Gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB beginnt die Klagefrist danach am 11.7.2015 um 0 Uhr[3] und endet ausweislich §§ 74 Abs. 1 S. 2, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 10.8.2015 um 24 Uhr.
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