Regina Michalke - Umweltstrafsachen

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Das Umweltstrafrecht ist vor allem im Hinblick auf aktuelle Klimadiskussionen bedeutender denn je. Die hohe Komplexität der Straftatbestände folgt inzwischen nicht mehr nur aus der sog. Verwaltungsrechtsakzessorietät, die schon bald nach der Aufnahme des 29. Abschnitts in das StGB zu Begriffsverwirrungen und Anwendungsproblemen geführt hat. Durch die oft nur schwer nachvollziehbaren Bezugnahmen und Verweisungen auf das sich stetig wandelnde Europäische Recht sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen aus sich heraus nur noch schwer verständlich. Besonderes Augenmerk legt diese Neuauflage also auf das materielle Umweltstrafrecht, dessen umfassende Kenntnis eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine effektive Verteidigung ist.
Das Handbuch gibt dogmatische wie forensisch argumentative Hinweise und Auslegungshilfen, die durch zahlreiche Mustertexte ergänzt sind. Diese vereinfachen praxisgerechte Verteidigungsstrategien.
Die Autorin ist als Strafverteidigerin und Partnerin einer auf Umweltstrafrecht spezialisierten Anwaltssozietät besonders qualifiziert.
Aus dem Inhalt:
– Auf die Bedürfnisse der Strafverteidigung zugeschnittene Darstellung der in der Praxis relevanten §§ 324 bis 330d StGB
– Behandlung aktueller Auslegungsprobleme der einzelnen §§ des 29. Abschnitts
– Erläuterung ausgewählter Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts
– Beleuchtung und Analyse der bislang wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Produktstrafrechts
– Darstellung der prozessualen Besonderheiten
– Zahlreiche Mustertexte im Anhang.

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Als „Umweltstrafverfahren“ werden die Strafsachen bezeichnet, in denen sich das vorgeworfene Delikt gegen eines jener Rechtsgüter richtet, die unter den Sammelbegriff „Umwelt“ oder „Umweltschutz“ fallen. Dabei ist der Sprachgebrauch nicht ganz einheitlich. Teilweise werden auch Verfahren um Vermögensdelikte in einem weiteren Sinne als Umweltstrafverfahren bezeichnet, wenn das Tatgeschehen sich vor dem Hintergrund von umweltrelevanten Problemen (z.B. Abfallentsorgung oder Altlastensanierung) zumeist im betrieblichen Umfeld abgespielt haben soll. Auch Verstöße gegen nebenstrafrechtliche Bestimmungen, die einen nur mittelbaren Bezug zu den Umweltmedien haben, z.B. das Lebensmittel- oder das Arzneimittelgesetz können in den Medien ebenso wie die Fälle der strafrechtlichen Produkthaftung als Umweltstrafverfahren bezeichnet werden. Eine schärfere Konturierung erfährt der Begriff der Umweltstrafverfahren durch die Zuständigkeitszuteilung zu den „Umweltstrafkammern“, die bei einigen Landgerichten eingerichtet werden und deren Kompetenz durch eine Verweisung auf Nr. 268 im II. Abschnitt B. 11 der RiStBV („Umwelt und Tierschutz“) bestimmt wird.

In diesem Buch soll der Begriff des Umweltstrafverfahrens noch enger gefasst und beschränkt werden auf die Strafsachen, in denen dem oder den Beschuldigten der Vorwurf gemacht wird, gegen Bestimmungen des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuches (§§ 324 bis 330d StGB) verstoßen zu haben.

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Da für die Umweltstrafverfahren die StPO ebenso gilt wie für Verfahren, in denen ein Straftatbestand der übrigen Abschnitte des Strafgesetzbuches vorgeworfen wird, sollte man eigentlich annehmen, dass sich auch die Tätigkeit des Verteidigers in diesen Verfahren nicht unterscheidet von der Aufgabe in Prozessen um das „klassische Strafrecht“. Und doch gibt es Besonderheiten, die ihre Ursache im verwaltungsakzessorischen Deliktsaufbauder umweltstrafrechtlichen Tatbestände, in einem abweichenden Verfolgungsverhalten der Ermittlungsbehörden, in der regelmäßig vorhandenen Einbindung von Umweltverwaltungsbehörden und ihrer Amtsträger entweder auf der Verfolger- oder auf der Verfolgtenseite und schließlich in strukturellen Besonderheiten der typischen „Klientel“ finden.

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Als der Gesetzgeber im Jahre 1980 die §§ 324–330 StGB in weitgehend wörtlicher Übernahme aus dem ursprünglichen verwaltungsrechtlichen Kontext (Wasserhaushaltsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Atomgesetz) herauslöste und sie mit dem Ziel ihrer Aufwertung als scheinbar selbständige Strafbestimmungen in das Kernstrafrecht übernahm, wurden daran hohe rechtspolitische Erwartungen hinsichtlich der ökologischen Wirksamkeit eines strafrechtlichen Umweltschutzes geknüpft. Inzwischen ist man sich weitgehend darin einig, dass diese Erwartungen nicht erfüllt wurden, dass vielmehr das Umweltstrafrecht bezogen auf seine eigentliche Zielsetzung wirkungslos blieb und dass die damit befasste Strafjustiz auch nach nunmehr 40 Jahren immer noch damit beschäftigt ist, die sehr wenig bestimmten und wegen der zahlreichen Bezugnahmen auf (auch EU-)verwaltungsrechtliche Vorfragen nur schwer handhabbaren Tatbeständein ihrem kaskadenartigen Blankettcharakter zu ordnen und auszulegen. Die zahlreichen Novellierungen der §§ 324 ff. StGB (u.a. durch das 2. UKG, das 6. StrRG, das 45. StrÄndG, das Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften) haben diese Problematik nicht gelöst, sondern eher noch verschärft.

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Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten gehört die Neigung der Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungsverfahren aufgrund von Tatsachen einzuleiten, die zwar ökologisch fragwürdig, aber rechtlich erst noch klärungsbedürftig sind. Während in sonstigen Strafverfahren regelmäßig das Vorliegen einer Tat bereits zu Beginn der Ermittlungen feststeht, die sich dann auf die Suche nach dem Täter konzentrieren können, sind Umweltstrafverfahren häufig selbst dann, wenn es zur Anklageerhebung kommt, bis zu ihrem Ende von der Rechtsfrage beherrscht, ob das aufzuklärende Verhalten unabhängig davon, wer in einer oft auch nicht einfach zu durchschauenden Unternehmenshierarchie letztlich verantwortlich ist, überhaupt einen Straftatbestand erfüllt. In diesen Verfahren erscheint es besonders problematisch, dass sie gewöhnlich mit strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und teilweise schweren Grundrechtseingriffen beginnen, die nach der Konzeption der Strafprozessordnung eigentlich eine vorherigeSchlüssigkeitsprüfung im Sinne einer abgeschlossenen Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsfragen voraussetzen.

Auf diese Weise beginnt das Verteidigungsmandat in Umweltstrafsachen noch häufiger als sonst typischerweise während oder unmittelbar nach einer Durchsuchung (zumeist von betrieblichen Büro- und Fabrikationsgebäuden), die auch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft am Beginn des Ermittlungsverfahrens steht.

Das hat für die Verteidigung zunächst einmal eine positive Auswirkung: Sie kann in Umweltstrafsachen meist ab einem erfreulich frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens an stattfinden. Das bedeutet, dass die Fehler, die der rechtlich unbedarfte Beschuldigte im sonstigen Strafverfahren in dieser Phase des Verfahrens zum Beispiel durch ein ungeschicktes Aussageverhalten begeht, hier oft vermieden werden können. Dies gilt umso mehr, als die Strafjustiz es durchweg für zulässig hält, Ermittlungs-, und zwar auch Zwangsmaßnahmen gegen ein Unternehmen zu richten, ohne auch nur eine einzige natürliche Person als Verdächtigen zu bezeichnen und in den Status des Beschuldigten zu versetzen. Das Rubrum auf dem Aktendeckel lautet dann meist: „gegen die Verantwortlichen des Unternehmens …“. Das gibt Gelegenheit für die internen oder externen unternehmensberatenden Juristen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Beschuldigte in Betracht kommen, auf Strafrecht spezialisierte Anwälte zu vermitteln, damit ihnen von der ersten Minute an die Wahrung ihrer Verteidigerrechte ermöglicht wird. Dabei sollte auf eine saubere Trennung zwischen dem zivilrechtlichen Auftragsverhältnis des potenziellen Verteidigers mit dem Unternehmen einerseits und dem für die Interessenwahrungspflicht allein ausschlaggebenden Mandatsverhältnis zu einem bestimmten (oder noch zu bestimmenden) Mitarbeiter andererseits geachtet werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

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Eine einheitliche Typologie der Klienteldes Strafverteidigers in Umweltstrafsachen gibt es ebenso wenig wie in sonstigen Strafsachen. Der von vornherein schuldige skrupellos und vorsätzlich handelnde „Umweltsünder“ kommt eher selten vor. In den allermeisten Verfahren verfolgt die Staatsanwaltschaft nicht nur sozial integrierte, sondern bis dahin angesehene Bürger in ihrer Eigenschaft als Angestellte und Inhaber eines Unternehmens, dessen Produkte mehr oder weniger nützlich für deren Kunden und Verbraucher sind. Auffällig ist bei diesen Mandanten, dass sie in ihrer allgemeinen Lebensanschauung eher zu einer konservativen und damit auch positiven Einstellung gegenüber der Funktion des Strafrechts neigen, wobei ihnen freilich auch das herkömmliche Bild des Kriminellen vor Augen steht, der es verdient hat, dass sich die Strafjustiz mit ihnen befasst. So erklärt sich die beinah ausnahmslos zu beobachtende starke persönliche Betroffenheit, die diese Mandanten schon infolge der bloßen Verdächtigung trifft. Kommt dann auch noch ein „robustes“ Vorgehen der Ermittlungsbeamten bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungen) hinzu und damit das Erlebnis, „wie ein Krimineller behandelt zu werden“, sind empörte Reaktionen verständlich. Sie werden dann wiederum nicht selten von der Staatsanwaltschaft als Selbstgerechtigkeit, Uneinsichtigkeit oder Arroganz auslegt. Bei anderen Mandanten entsteht das Bedürfnis, die Ermittlungsbeamten auf dem schnellsten Wege darüber aufzuklären, weshalb alles nur ein Irrtum sein müsse und „wie es wirklich war“. Bei der einen wie bei der anderen Reaktion kann die Kommunikation zwischen den Organen der Rechtspflege irreparablen Schaden nehmen, der zum Nachteil der Mandanten das weitere Verfahren atmosphärisch prägt. Hier öffnen sich wichtige Aufgaben für den Strafverteidiger, bei deren Wahrnehmung er auch zu konfliktreichen Diskussionen mit dem Mandanten über dessen Interessen bereit sein muss, weil insbesondere auch die materielle Rechtslage von vielen Beschuldigten bei Umweltstrafsachen falsch eingeschätzt wird und sie deshalb die Auswirkungen ihres beabsichtigten Vorbringens schwer übersehen.

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