Julius H. Schoeps - Im Kampf um die Freiheit

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(Deutsch)
Preußen und die Juden, die Juden und Preußen – was markierte, was bestimmte ihr gegenseitiges Verhältnis vor dem Hintergrund der epochalen Umbrüche ab dem Ende des 18. Jahrhunderts?
In den Jahren 1830 bis 1870 zeigten eine Reihe jüdischer Gelehrter, Schriftsteller und Politiker, Ärzte, Juristen, Schriftsteller und Publizisten wie Johann Jacoby, Gabriel Riesser, Moritz Veit, Heinrich Heine und A. Bernstein in eindrucksvoller Weise, dass Juden an den revolutionären Bewegungen im 19. Jahrhundert einen regen Anteil hatten. So saßen sie in den Jahren 1848/49 in verschiedenen Volksvertretungen und setzten sich in Wort und Schrift für die Verwirklichung demokratischer Rechte ein.
Julius Schoeps geht in seinem Buch u.a. der Frage nach, wie diese bekannten und auch weniger bekannten jüdischen Dichter, Publizisten, Politiker, Männer wie Frauen, diesen Prozess, der auch als «Formationsperiode des deutschen Judentums» bezeichnet wurde, verarbeitet haben und wie sie mit den Identitätsproblemen, die sich ihnen stellten, umgingen. Darüber hinaus wirft er die Frage auf, ob und inwieweit ihre Herkunft und ihr Engagement in diesen aufregenden Revolutionsjahren mit den von ihnen vertretenen demokratischen und freiheitlichen Ideen identisch waren und ob es ein besonderes Verhältnis der Juden zur Demokratie gibt.

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Der Prozess der Emanzipation und damit der Gleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern wurde dort nicht als ein Rechts-, sondern als ein Erziehungsvorgang begriffen. Die Juden, so wurde immer wieder geäußert, sollten sich erst einmal um eine „Verbesserung ihres Zustandes“ bemühen. Wenn ihnen das gelänge und sie darüber hinaus durch ihr Verhalten beweisen würden, dass sie tatsächlich „nützliche Bürger“ im preußischen Staatsverband seien, dann könne man sie auch zu Staatsämtern zulassen.

Das Edikt, das zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung als eines der fortschrittlichsten Gesetzgebungswerke für Juden in ganz Europa galt, regelte in 39 Paragraphen bisher strittige Fragen, wenn wohl auch nicht zur vollsten Zufriedenheit Hardenbergs und anderer an dem Werk Beteiligter. Auch die Repräsentanten der jüdischen Bevölkerung in Preußen hatten sich, was in manchen Bemerkungen und Kommentaren zum Ausdruck kam, von der neuen Gesetzgebung mehr erhofft, als im Edikt tatsächlich zugestanden wurde.

Die von jüdischer Seite erhobenen Forderungen hatten im Großen und Ganzen Eingang in das Edikt gefunden, allerdings mit einigen markanten Abstrichen. So konnten sich Juden zwar jetzt sowohl in Städten als auch auf dem Land nach Belieben niederlassen, auch konnten sie Grundstücke wie die Christen erwerben. Eheschließungen zwischen Christen und Juden aber, eine Forderung, die David Friedländer geäußert hatte, wurden nicht ermöglicht. Indem man es konsequent vermied, hierzu überhaupt Ausführungen zu machen, ergab sich die Ablehnung des Anliegens gewissermaßen schon von selbst. Im Einzelnen wird darauf noch einzugehen sein.

Den Vorstellungen preußischer Politiker, aber auch jüdischer Notablen wie David Friedländer und anderer reformorientierter Juden, kam es andererseits entgegen, dass im Edikt ausdrücklich festgelegt war, dass es künftig keine Sonderregelungen für Juden mehr geben sollte. Rabbiner und Judenälteste sollten beispielsweise nicht mehr über eine Sondergerichtsbarkeit verfügen.

Auch die privatrechtlichen Verhältnisse sollten künftig interner jüdischer Rechtsprechung entzogen und den allgemeinen Landesgesetzen unterstellt werden. Begrüßt wurde ausdrücklich, dass es Juden künftig gestattet sein sollte, akademische Lehr- und Schulämter zu übernehmen sowie kommunale Ämter zu bekleiden. Bei ausgemachten Judengegnern stieß das allerdings auf heftigen Widerstand.

Besorgnis und Missfallen erregte auf jüdischer Seite besonders der Paragraph 9 des Ediktes, der die Zulassung von Juden zu Staatsämtern beschränkte. Der Paragraph war so formuliert, dass er Widersprüche auslösen musste. Im Prinzip, interpretierte man, wolle der Staat den Juden zwar den Zugang zu Verwaltungsämtern ermöglichen, aber gleichzeitig sperrte man sich auch wieder gegen deren ungehinderten Zugang. Mit besagtem Paragraphen, der eine konkrete Regelung in die Zukunft verschob („behalten Wir Uns vor, in der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen“) hielt man sich, das war der durchaus begründete Verdacht auf jüdischer Seite, eine Art Hintertür offen.

Wer die Formulierung in diesem Paragraphen sorgfältig las und entsprechend zu interpretieren wusste, verstand durchaus den mitschwingenden Subtext, der eigentlich nichts anderes besagte, als dass die Behördenvertreter den Juden nicht zutrauten, irgendwelche Staatsämter zu übernehmen. Die Juden, so die weit verbreitete Ansicht, die von Behördenseite immer wieder geäußert wurde, seien noch nicht „weit genug“, dass man ihnen solche Ämter anvertrauen könne.

Erst wenn die Juden sich zu „nützlichen Bürgern“ entwickelt hätten, könne man sie zu Staatsämtern zulassen. Sie zum Militärdienst zu verpflichten, sah man ohnehin weiter als eine Unmöglichkeit an. Hardenbergs bekannte Bemerkung „Ich stimme für kein Gesetz der Juden, das mehr als vier Wörter enthält: ‚gleiche Pflichten, gleiche Rechte‘.“ 33, die er bei verschiedenen Gelegenheiten gemacht haben soll, hatte sich noch nicht überall in den Köpfen festgesetzt und war eine Sicht, die zu dieser Zeit nur wenige Behörden-Mitarbeiter verinnerlicht hatten.

In der historischen Forschung wird häufig übersehen, dass das Edikt von 1812 den Juden in ihrer Eigenschaft als neue Staatsbürger auch auferlegte, feste Familiennamen anzunehmen. 34Jeder „geschützte oder konzessionirte Jude“, so hieß es in Paragraph 3 des Edikts, müsse binnen sechs Monaten „vor der Obrigkeit seines Wohnorts sich erklären, welchen Familien-Namen er beständig führen will“. Diese Auflage zielte darauf ab, das Trennende zwischen Juden und Christen aufzuheben. Es war allerdings auch eine Form der behördlichen Markierung, als die Wahl bestimmter Namen nach wie vor die Juden als Juden erkennbar machte.

Das Edikt vom 11. März 1812, in der Geschichtsschreibung vielfach erwähnt und gewürdigt, war zweifellos ein bedeutsamer Schritt auf dem Weg zur Gleichstellung der Juden. Berücksichtigt werden sollte indes aber auch, dass damit nicht alle preußischen Juden in den Genuss der Gleichstellung kamen. Das Edikt galt nur für jene 29.538 privilegierten Juden, die zum Zeitpunkt des Erlasses auf preußischem Gebiet in den Grenzen, wie sie der Tilsiter Frieden 1807 diktiert hatte, ansässig waren.

Als das Edikt in Kraft trat, bestand Preußen aus den vier Provinzen Brandenburg, Pommern, Ostpreußen und Schlesien. Bei den Juden in den nach den Befreiungskriegen neu- bzw. wiedergewonnenen Provinzen wurde das Staatsbürgerrecht jedoch nicht zur Anwendung gebracht. Bis 1848 gab es deshalb im Königreich Preußen Juden mit und ohne Staatsbürgerrechte. Es war eine Widersprüchlichkeit, auf die in den darauffolgenden Jahrzehnten immer wieder hingewiesen wurde.

Der Waffendienst als patriotisches Bekenntnis

Trotz der Bedenken und der Vorbehalte innerhalb der preußischen Beamtenstuben lief der Anpassungsprozess auf jüdischer Seite ungebremst weiter. Allerdings veränderte er sich im Verlauf der Zeit, als sich die bis dahin an den Tag gelegte Untertanenloyalität analog zur Einstellung christlicher Bürger zunehmend in einen aktiven Bürgerpatriotismus verwandelte. In ihren publizierten Schriften verwendeten David Friedländer und andere Sprecher jüdischer Gemeinden beispielsweise für Preußen zunehmend Ausdrücke wie „Zuhause“ oder „Vaterland“.

Der gesellschaftliche Anpassungsprozess auf jüdischer Seite blieb allerdings nicht unwidersprochen. Schon in den 80er und 90er Jahren des 18. Jahrhunderts entzündete sich eine heftige Debatte, ob es denn überhaupt statthaft sei, die Juden zum Militärdienst zuzulassen. Bezweifelt wurde, dass Juden dafür überhaupt geeignet seien. Die Gegner, die den Militärdienst für Juden aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnten, waren der Ansicht, der Militärdienst sei eine Ehrenpflicht, die nur den christlichen Untertanen zukomme.

Juden seien, so war seitens der Emanzipationsgegner zu hören, ein „loses Gesindel“, das es keinesfalls verdiene, in die Armee aufgenommen zu werden. Bedenken hatte man aber auch noch aus einem ganz anderen Grund: Die Juden, so war zu hören, würden sich wegen ihrer „körperlichen Beschaffenheit“ nicht zum Militärdienst eignen. Das war jedoch ein vorgeschobener Einwand, der einzig und allein den Zweck hatte, die Gleichstellungsforderungen der Juden zu hintertreiben. Manche Emanzipationsgegner waren darüber hinaus auch der Ansicht, die Militärpflicht für Juden könne sich zu einem Problem für den Charakter des christlichen Staates auswachsen.

Was auch immer gegen die Militärdienstpflicht der Juden eingewandt wurde, diese haben es sich nicht nehmen lassen, sich freiwillig zu den Waffen zu melden und an den Befreiungskriegen aktiv teilzunehmen. Sie folgten flammenden Aufrufen wie etwa dem des Hamburger Predigers Eduard Kley, der zusammen mit Carl Siegfried [sic!] Günsburg (1788–1860) 1813 alle jungen jüdischen Männer aufforderte, dem Ruf des Vaterlandes zu folgen und „das Feld der Ehre zu betreten“ 35.

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