Susan Boos - Auge um Auge

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Was tun mit gefährlichen Menschen? Mit Männern, die gemordet oder Kinder missbraucht haben? Und die eventuell wieder rückfällig werden? Sie lassen sich vielleicht resozialisieren, aber eben nur vielleicht. Deshalb wurde die Verwahrung eingeführt, die unbefristete Haft – um die Gesellschaft vor denen zu schützen, die es wieder tun könnten.
Susan Boos spricht mit Fachleuten, mit Verwahrten und mit deren Angehörigen. Der berühmte Gutachter Frank Urbaniok erzählt, wie er sein Diagnosemodell Fotres entwickelt hat, mit dem festgestellt werden soll, wer wirklich gefährlich ist und drinnen bleiben muss. Herr Vogt berichtet, warum er es nicht aushält, länger verwahrt zu sein und sich gerne mit Exit das Leben nähme. Frau Scherer macht sich Vorwürfe, weil sie glaubt, sie sei mitschuldig, dass ihr Sohn als Pädophiler verwahrt worden ist.
Susan Boos reist durch die Archipele der Verwahrung – vom Schweizer System, in dem Verwahrte gewöhnliche Gefangene sind, über Deutschland, wo sie in besonderen Gefängnissen leben, bis in die Niederlande, wo man ihnen hinter Zäunen ein möglichst normales Leben bieten möchte. Zurück in der Schweiz, erfährt sie von Rechtsprofessor Martino Mona, warum es im Rechtsstaat keine Verwahrung geben sollte und was er mit gefährlichen Menschen täte.

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Leuenberger spricht die Gesetzgebung an. Schon vor dem Fall Hauert war klar, dass das Strafgesetzbuch überarbeitet werden muss. Es war seit 1941 in Kraft und musste grundsätzlich durchgebürstet werden. Der Mord am Zollikerberg beeinflusste insbesondere das sogenannte Maßnahmenrecht.

Die »Maßnahme« ist ein verwirrender Begriff. Die Strafe ist Sühne für begangenes Unrecht. Eine Maßnahme hat demgegenüber nichts mit Strafen zu tun. Die Corona-Pandemie hat nachvollziehbar gemacht, was Maßnahmen sind. Die Regierung ordnete an, dass sich die Bürger nicht mehr frei bewegen durften – zum Schutz der Allgemeinheit, nicht als Strafe. Die Verwahrung folgt derselben Logik. Gefährliche Täter werden, nachdem sie ihre Strafe verbüßt haben, nicht entlassen, sondern in einer Quarantäne gehalten – zum Schutz der Allgemeinheit. Maßnahme und Strafe sind also zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Rechtlich gesehen existieren mehrere Formen der Verwahrung. *

Artikel 59 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird gerne als »kleine Verwahrung« bezeichnet. Diese Maßnahme wird verhängt, wenn das Gericht Straftäter:innen für psychisch gestört, aber therapierbar hält. Es ordnet deshalb anstelle der Strafe, die relativ gering sein kann, eine »stationäre, therapeutische Maßnahme« an, die in einer spezialisierten Einrichtung oder einem Gefängnis vollzogen wird. Die therapeutische Maßnahme dauert bis zu fünf Jahre, kann aber mehrmals verlängert werden.

Artikel 64 des Strafgesetzbuchs regelt die eigentliche Verwahrung. Das Gericht verhängt sie, wenn es davon ausgeht, dass die Öffentlichkeit vor einer Person geschützt werden muss, weil diese als gefährlich respektive psychisch gestört und nicht therapierbar eingeschätzt wird. Die normale Verwahrung ist unbefristet, muss jedoch regelmäßig überprüft werden.

Artikel 123a der Bundesverfassung umschreibt die »lebenslängliche Verwahrung«, die von keiner Instanz aufgehoben werden kann. Mit diesem Artikel hat es eine besondere Bewandtnis. Katja, die Patentochter von Anita Chaaban, war fünfzehn Jahre alt, als sie vergewaltigt wurde. Das passierte kurz nach dem Mord am Zollikerberg. Der Täter bekam eine Strafe von achtzehn Jahren. Bei guter Führung wäre er nach zwölf Jahren wieder draußen. Chaaban konnte das nicht fassen. Sie gründete die Selbsthilfegruppe »Licht der Hoffnung – Gemeinsam gegen Gewalt«. Die Gruppe lancierte eine Volksinitiative unter dem Titel »Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter«.

Anfänglich standen keine Partei und keine andere namhafte Organisation dahinter. Doch die kleine Gruppe brachte in kurzer Zeit die Unterschriften zusammen. Anfang 2004 wurde über die plötzlich allseits bekannte »Verwahrungsinitiative« abgestimmt. Daraus wurde ein politischer Kampf SVP gegen den Rest, den die Rechte deutlich gewann. Seither steht in der Bundesverfassung: »Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten […] als extrem gefährlich erachtet und als nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.« Entlassen werden könne er nur, falls »durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt.« Kommt jemand raus und wird trotzdem rückfällig, »so muss die Haftung von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat«.

Ein Journalist fragte einmal Anita Chaaban: »Wie viel Jahre Gefängnis fordern Sie denn für den Täter? 30, 40 Jahre?«

»Es geht nicht um die Anzahl Jahre. Ein Triebtäter darf ganz einfach nie mehr die Möglichkeit erhalten, noch ein Verbrechen zu begehen.«

»Sie meinen Kastration?«

»Das bringt überhaupt nichts. Das Problem solcher Triebtäter spielt sich doch eigentlich im Kopf ab.«

»Also Kopf ab – Todesstrafe?«

»Auf gar keinen Fall. Ich bin eine Gegnerin der Todesstrafe. Niemand hat das Recht, einen anderen Menschen zu töten.«

»Was wollen Sie dann?«

»Es gibt nur ein vernünftiges Strafmaß, lebenslange Verwahrung.«

Das hat sich in den Köpfen festgesetzt. Die breite Bevölkerung ist der Überzeugung, nur wer lebenslänglich verwahrt sei, komme nicht mehr raus. Das stimmt so nicht. Eine lebenslängliche Strafe dauert immer lebenslänglich, wenn ein Täter gefährlich ist, auch ohne Verwahrung.

Dass der Mord am Zollikerberg eine Zäsur darstellt, lässt sich an Zahlen ablesen.

Vor dem Mord waren in der Schweiz 80 Personen verwahrt, aktuell sind es etwa 150. Damals waren 390 Personen in einer therapeutischen Maßnahme, heute sind es über 1000. Eine Person ist lebenslänglich verwahrt. *

*Detaillierte Gesetzestexte siehe Anhang S. 241

*Siehe in Kap. 9» Die Bessermacher« Mike A., S. 82

4Die Vermessung der Gefährlichkeit

Frank Urbaniok, jung, engagiert, unbelastet, ein drahtiger Mann mit schmalem Gesicht und Ring im Ohr. Er hat ein Instrument entwickelt, das die Gefährlichkeit von Menschen erfassen soll, das »forensische operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluations-System«, kurz Fotres.

Wir treffen uns im Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Kantons Zürich, den er zu der Zeit noch leitet. Der Dienst befindet sich in einem nüchternen Gebäude, das zwischen anderen nüchternen Bürogebäuden im Westen der Stadt Zürich steht, gleich neben dem Bahnhof Altstetten. Es ist heiß. Die Jalousien sind geschlossen.

Zuerst will er wissen, wie ich auf das Thema gekommen bin. Das hat unter anderem mit Ralf Scherrer zu tun, dessen Fall ich seit Jahren verfolge. Ralf Scherrer ist ein Pseudonym. Ein Mann, Mitte fünfzig, pädophil. 2005 wird er verhaftet. Das Gericht verurteilt ihn zu 35 Monaten Gefängnis. Die Strafe wird aber »zugunsten einer Maßnahme aufgeschoben«, wie das in Juristensprache heißt. Er soll also therapiert werden.

Scherrer opponiert ständig. Wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, schreibt er Beschwerden. Er fühlt sich oft ungerecht behandelt und wird von einer Anstalt in die andere verlegt. Seine Aufsässigkeit führt dazu, dass die Maßnahme immer wieder verlängert wird. Am Ende ist er zwölf Jahre eingesperrt für ein Delikt, für das er vier Jahre hätte sitzen müssen. Eine richtige Therapie hat er die ganze Zeit nicht erhalten. Seine Renitenz wird ihm als Gefährlichkeit ausgelegt.

Urbaniok hört zu und antwortet, er kenne den Fall nicht, könne sich deshalb nicht dazu äußern. »Ich muss Ihnen ganz klar sagen, ich bin konsequent für die Verhinderung von Straftaten, ich bin auch für Repression. Damit habe ich keine Mühe. Es gibt allerdings ein großes Aber. Ich finde, man muss jeden Tag, den jemand da drin sitzt, sachlich rechtfertigen können. Das muss unser Maßstab sein. Das heißt vor allem qualitativ gute Therapien, die mit ausreichender Intensität gezielt und zügig durchgeführt werden. Doch schlägt dann oft der Alltag zu. Man hat im Vollzug Zeit, verzettelt sich in irgendwelchen Dingen. Das ist weder fair noch rechtsstaatlich in Ordnung. Und das bedrückt mich. Ich habe zu viele Fälle gesehen, zu denen man einfach sagen muss, das geht so nicht. In Düsseldorf habe ich einen Fall begutachtet, der Mann war siebzehn Jahre alt, als er ins Gefängnis kam. Er saß 23 Jahre, es gab über ihn ein Dutzend Gutachten und unzählige psychiatrische Stellungnahmen. Irgendwann hat jeder Gutachter nur noch vom anderen abgeschrieben, und keiner hat mehr hingeguckt. Das hatte eine Eigendynamik angenommen, da bekommt man diese kafkaesken und orwellschen Fantasien.«

Der Mann hatte die Diagnose Sadismus und Paranoide Persönlichkeitsstörung. Die sei falsch, sagt Urbaniok. Eine solche Diagnose werde man aber nie mehr los. Er schrieb ihm ein positives Gutachten. Basierend auf diesem Gutachten, entließ ihn dann die Richterin. Es sei nicht selbstverständlich, dass eine Richterin diesen Mut aufbringe, sagt Urbaniok. Der Mann lebt nun seit mehr als fünf Jahren in Freiheit und ist nicht rückfällig geworden.

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