Die Staatsanwaltschaft hat das Antragsmonopol auf Anordnung der Untersuchungshaft. Nur bei Gefahr im Verzug darf der Haftrichter als „Notstaatsanwalt“ von Amts wegen einen Haftbefehl erlassen. Dies gilt allgemein für Ermittlungsmaßnahmen (vgl. § 165 StPO). |
Für den Erlass eines Haftbefehls sind ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund erforderlich. Die Anordnung der Untersuchungshaft darf außerdem nicht unverhältnismäßig sein. |
Der dringende Tatverdacht ist der höchste Verdachtsgrad unterhalb der Verurteilungsgewissheit. Er bestimmt sich aber immer nur nach dem jeweiligen Ermittlungsstand. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund verwertbarer Beweise die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist. |
Es gibt vier Haftgründe: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO) sowie Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Letzterer ist subsidiär. |
Weiter ergibt sich aus § 112 Abs. 3 StPO der Haftgrund der Schwerkriminalität, wobei hier der Maßstab abgesenkt ist und zu fragen ist, ob Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sind. |
Nach Ansicht des Schrifttums ist Mord eine Qualifikation des Totschlags. Der BGH sieht dagegen in beiden Tatbeständen verschiedene Delikte. Entsprechend ist der Prüfungsaufbau unterschiedlich. |
Die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit erfolgt anhand des voluntativen Elements: Der Fahrlässigkeitstäter vertraut darauf, dass der Taterfolg nicht eintreten wird, der Vorsatztäter nimmt den Erfolgseintritt billigend in Kauf – auch wenn er ihm unerwünscht sein mag. |
Es ist streitig, ob ein Täter, der den Rücktritt von vornherein in seinen Tatplan aufnimmt bzw. anders ausgedrückt sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat, überhaupt wirksam zurücktreten kann. |
Gegen Gerichtsbeschlüsse ist grundsätzlich das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO oder der sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO gegeben. Ausnahmen (Unanfechtbarkeit) sind sehr selten (z.B. §§ 28 Abs. 1, 210 Abs. 1, 406e Abs. 5 S. 4 StPO). |
Nur die sofortige Beschwerde ist statthaft, wenn dies bei der betreffenden Norm angegeben ist (z.B. §§ 206a Abs. 2, 210 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 3 StPO); in allen anderen Fällen der Anfechtbarkeit ist die einfache Beschwerde gegeben. |
Der Unterschied zwischen der einfachen und der sofortigen Beschwerde liegt in der Fristgebundenheit und der fehlenden Abhilfemöglichkeit der Letzteren. |
Die Beschlagnahme von Beweismitteln durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO angefochten werden. In allen Fällen, in denen eine solche Regelung fehlt, ist diese Vorschrift analog anzuwenden. |
Erkennungsdienstliche Maßnahmen („ED-Behandlungen“) nach § 81b StPO durch die Polizei sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, wenn sie präventiven Charakter haben. Dienen sie dagegen den Ermittlungen in einem konkreten Strafverfahren, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegeben. |
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Ermittlungssachen einschließlich Haftbeschwerden entscheidet die Beschwerdekammer des Landgerichts. Sie ist stets mit drei Berufsrichtern besetzt, jedoch ohne Schöffen. |
Grundsätzlich sind Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ihrerseits nicht rechtsmittelfähig (§ 310 Abs. 2 StPO), d.h., das Landgericht entscheidet in letzter Instanz. Ausnahmen: Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung oder die vorläufige Abschöpfung hoher Gewinne (§ 310 Abs. 1 StPO). |
Eventualvorsatz: |
Wessels/Beulke/Satzger Rn. 331 ff. |
Versuch (unmittelbares Ansetzen): |
Wessels/Beulke/Satzger Rn. 944 ff. |
Rücktritt vom Versuch: |
Wessels/Beulke/Satzger Rn. 1001 ff. |
Mord: |
Wessels/Hettinger Rn. 100 ff. Küper/Zopfs Heimtücke |
Verdachtsgrade: |
Haller/Conzen Rn. 120 ff., 194, 116140 Beulke/Swoboda Rn. 175 ff. Tofahrn Rn. 14 ff., 116 |
Notwendige Verteidigung: |
Haller/Conzen Rn. 256 ff. Beulke/Swoboda Rn. 248 ff. Charchulla/Welzel Rn. 93 ff. |
Beschwerde: |
Haller/Conzen Rn. 866 ff. Beulke/Swoboda Rn. 497, 816 ff. Tofahrn Rn. 186 ff. |
Rechtsschutz gegen nichtrichterliche Maßnahmen: |
Haller/Conzen Rn. 1239, 1250 ff. Beulke/Swoboda Rn. 493 ff. Tofahrn Rn. 156 ff. |
Untersuchungshaft: |
Haller/Conzen Rn. 1159 ff. Beulke/Swoboda Rn. 208 ff. Charchulla/Welzel Rn. 44 ff. Tofahrn Rn. 113 ff. |
Körperliche Untersuchung (§ 81a StPO): |
Haller/Conzen Rn. 1212 ff. Beulke/Swoboda Rn. 315 ff. Tofahrn Rn. 127 ff. |
Erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO): |
Haller/Conzen Rn. 1201 ff. Beulke/Swoboda Rn. 380 Tofahrn Rn. 126 |
Stellung und Rechte des Verteidigers: |
Haller/Conzen Rn. 253 ff. Beulke/Swoboda Rn. 222 ff. Charchulla/Welzel Rn. 390 ff. Tofahrn Rn. 80 ff. |
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