Gert-Holger Willanzheimer - Die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen

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Die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt: 
Dieser Titel der Reihe Referendariat vermittelt einen realitätsnahen Einblick in und umfassende Vorbereitung auf die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen. Die 15 Prüfungsgespräche im Frage-Antwort-Stil informieren über den typischen Verlauf einer mündlichen Prüfung. Der Gesprächseinstieg wird von Fall zu Fall neu gewählt, so dass die Prüfung aus Sicht eines Anwalts, Staatsanwalts oder Richters geübt werden kann und die Gelegenheit gegeben wird, die Verknüpfung von materiellem und Verfahrensrecht zu trainieren. Die zugrunde liegenden Fälle sind durchweg examenserprobt. Sie tragen dazu bei, Unsicherheiten abzubauen und bieten eine gute Möglichkeit, Wissen zu wiederholen: «Auf einen Blick» sind abschließend zu jedem Fall die wichtigsten Lerninhalte zusammengefasst. Zahlreiche Vertiefungshinweise helfen bei der gezielten Vorbereitung auf das mündliche Strafrechtsexamen.

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Im Anhang finden Sie allgemeine Tipps rund um die mündliche Prüfung sowie einige von Gabriela Henning (Praxis für Psychotherapie und Coaching, Schlüchtern, www.praxis-henning.eu) ausgearbeitete Hinweise speziell zur Bewältigung von Prüfungsangst.

Beiden danke ich ganz herzlich für ihre engagierte Mitwirkung.

Mein herzlicher Dank gilt auch Frau Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski (Universität zu Köln) für ihr akribisches Korrekturlesen der Erstauflage, Herrn Staatsanwalt Sebastian Brieden (Staatsanwaltschaft Marburg) für seine von strengem Blick geleitete Unterstützung bei der Überarbeitung und Aktualisierung der vierten Auflage und nicht zuletzt den Teilnehmern meiner zahlreichen Referendararbeitsgemeinschaften für ihre vielen Fragen und Anregungen, die letztlich der Anstoß für dieses Buch waren.

Schließlich bedanke ich mich bei den Leserinnen und Lesern der Vorauflagen für die förderlichen Anregungen und Hinweise. Selbstverständlich würde ich mich auch in Zukunft über Rückmeldungen aus dem Leserkreis freuen. Ich habe daher unter muendliche.assessorpruefung@email.de hierfür eine spezielle E-Mail-Adresse eingerichtet – machen Sie gern davon Gebrauch!

Marburg, im Dezember 2021 Holger Willanzheimer

Inhaltsverzeichnis

Die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Fall 1 Nachts um zwei in der Innenstadt ★

Fall 2 Ein gewissenhafter Handwerker ★★★

Fall 3 Verlobte vor Gericht ★★

Fall 4 Teures Parfüm ★★

Fall 5 Knüppel aus dem Sack ★★

Fall 6 Ein kleiner Nebenverdienst ★★★

Fall 7 Die heiße Entsorgung ★★

Fall 8 Anonyme Anzeige ★

Fall 9 Der verirrte Ball ★

Fall 10 Benzin ist kostbar ★★

Fall 11 Kein Alkohol an Jugendliche! ★★

Fall 12 Kein guter Einfall ★★

Fall 13 Nur kein Fahrverbot, koste es, was es wolle! ★★

Fall 14 Schlecht vorbereitet ★★

Fall 15 Entweder oder? ★★★

Erfolgreich ins mündliche Examen

Literaturverzeichnis

Beulke, Werner/Swoboda, Sabine Strafprozessrecht, 15. Aufl. 2020
Charchulla, Tim/Welzel, Marcel Referendarausbildung in Strafsachen, 4. Aufl. 2018
Haller, Klaus/Conzen, Klaus Das Strafverfahren, 9. Aufl. 2021
Küper, Wilfried/Zopfs, Jan Strafrecht Besonderer Teil, Definitionen mit Erläuterungen, 10. Aufl. 2018
Pagenkopf, Martin/Pagenkopf, Oliver/Rosenthal, Axel Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 6. Aufl. 2021
Russack, Marc Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 14. Aufl. 2021
Streng, Franz Jugendstrafrecht, 5. Aufl. 2020
Tofahrn, Sabine Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2019
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut Strafrecht Allgemeiner Teil, 51. Aufl. 2021
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin Strafrecht Besonderer Teil 1, 45. Aufl. 2021
Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan Strafrecht Besonderer Teil 2, 41. Aufl. 2018

Fall 1 Nachts um zwei in der Innenstadt ★

StGB Allgemeiner Teil: Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte (§ 15 StGB) Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) Anwendung materiellen Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (§ 105 JGG)
StGB Besonderer Teil: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), verfassungskonforme Auslegung Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung (§§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) Begriff der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit
Strafprozessrecht: Verdachtsgrade (§§ 152 Abs. 2, 170, 111a StPO) Anwendung des Zweifelssatzes für die Staatsanwaltschaft Sachliche Gerichtszuständigkeit (§§ 25 GVG, 108 JGG) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

Fall:Sie sind Staatsanwältin/Staatsanwalt. Eines Morgens liegt eine neue Akte vor Ihnen, die folgenden Inhalt hat:

Bild vergrößern Die Polizei wird nachts um 2 Uhr zu einem Verkehrsunfall - фото 2

[Bild vergrößern]

Die Polizei wird nachts um 2 Uhr zu einem Verkehrsunfall mit Unfallflucht gerufen. Der Unfallbeteiligte, der sie angerufen hat, ist der Fahrer eines Rettungswagens, der, als Zeuge vernommen, folgendes Geschehen schildert, das sein ebenfalls zeugenschaftlich vernommener Beifahrer bestätigt:

„Ich wartete mit meinem Fahrzeug vor einer roten Ampel; wir waren auf dem Rückweg von einem Einsatz. Mein Fahrzeug war ordnungsgemäß beleuchtet. Auf einmal gab es einen mächtigen Knall. Wir stiegen aus und sahen, dass ein Pkw aufgefahren war. Beide Fahrzeuge waren beschädigt; bei meinem Rettungswagen waren Stoßstange und beide Hecktüren eingedrückt. Aus dem Pkw stieg ein jüngerer Mann. Er ging etwas unsicher und roch nach Alkohol. Mit etwas verwaschener Sprache sagte er: ‚Bitte keine Polizei. Ich habe etwas getrunken.‘ Ich erklärte ihm, dass wir klare Weisung haben, die Polizei bei jedem Unfall hinzuzuziehen. Er diskutierte noch etwas herum und erklärte sich bereit, bei Verzicht auf die Polizei seine Personalien zu hinterlassen, aber als er sah, dass wir uns nicht auf seinen Wunsch einließen, zog er einen Zettel und einen Stift aus der Tasche, schrieb einen Namen und eine Adresse sowie sein Kennzeichen darauf, stieg trotz unserer Proteste in sein Auto und fuhr weg.“

Die Polizeistreife stellte fest, dass Name und Adresse auf dem Zettel mit der Halteranschrift übereinstimmten. Die Streife fuhr die Adresse an und traf dort auf den Beschuldigten, einen 20-jährigen nicht vorbestraften kaufmännischen Angestellten, der nach ordnungsgemäßer Belehrung einräumte, dass er der Fahrer war, aber bestritt, alkoholisiert gewesen zu sein. Er war jedoch freiwillig zur Abgabe einer Blutprobe bereit. Aus dem später zu den Akten gelangten Blutalkoholgutachten ergibt sich ein Wert von 0,4 Promille zur Tatzeit.

Prüfer: Haben Sie noch Fragen zum Fall?
Kandidat: Nur eine: Wurde einer der beiden Insassen des Rettungswagens verletzt?
Prüfer: Nein. Ihre Frage ist aber sehr berechtigt. Wie gehen Sie als Staatsanwalt an einen solchen Fall heran?
Kandidat: Ich prüfe, ob ich einen hinreichenden Tatverdacht nach § 170 Abs. 1 StPO habe und Anklage erheben kann.
Prüfer: Ist das wirklich Ihr erster Prüfungsschritt? Überlegen Sie einmal, wann die Staatsanwaltschaft überhaupt nur ein Ermittlungsverfahren eröffnen darf.
Kandidat: Das ist in § 152 Abs. 2 StPO geregelt. Danach müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde.
Prüfer: Richtig. Wie nennt man diesen Verdachtsgrad?
Kandidat: Das ist der sogenannte Anfangsverdacht.
Prüfer: Ja. Können Sie den Begriff inhaltlich erläutern?
Kandidat: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. Dabei sind die Anforderungen relativ gering. Bloße Mutmaßungen oder Spekulationen reichen aber nicht aus.
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