Inhaltsverzeichnis
Die Autoren Die Autoren Die Autoren sind verheiratet und leben mit ihren zwei Söhnen in Dresden. Ein Kind ist pflegebedürftig. Sie sind immer wieder damit befasst, die beste Pflegesituation für ihren Sohn zu schaffen. Dabei hilft es, dass der Vater promovierter Rechtsanwalt ist und unter anderem als Lehrbeauftragter bzw. Dozent an zwei Dresdner Bildungseinrichtungen sowie in Seminaren unter anderem zur Pflegeversicherung lehrt. Die Autoren glauben, dass es nicht hilft, den Kopf in den Sand zu stecken. Besser ist es, sich zu informieren und sich so zu organisieren, dass auch mit der Pflegesituation ein halbwegs „normales“ Leben möglich ist. Sie möchten daher ihre Erfahrungen, die von Freunden und Bekannten sowie die rechtlichen Grundlagen Ihnen mit diesem Buch nahe bringen.
Vorwort
Wichtiger Hinweis zum Buch und Haftungsausschluss
A. Wie funktioniert die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung als 5. Säule der Sozialversicherungen
Scheinbare Überschneidung von Kranken- und Pflegeversicherung
Beispiele von Pflichtversicherten
Vertragsschluss bei Privatversicherten
Mindestmitgliedschaftszeit
Antragspflicht ist zu beachten!
Krankenkasse oder Pflegekasse?
Information und Beratung über die Leistungen
Zusätzliche Leistungen und verdeckte Kosten
Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis
In welchem Rechtsverhältnis befinde ich mich?
Bei extra Vertragsschluss immer beachten!
Mitwirkungspflichten des Pflegebedürftigen
Die wichtigsten Mitwirkungspflichten
Kostenerstattung bei den Mitwirkungspflichten
Folgen bei fehlender Mitwirkung
Enge Grenzen der Mitwirkungspflichten
B. Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftigkeit als Versicherungsfall
Krankheit und Behinderung nach der Pflegeversicherung
Hilfebedarf ist entscheidend
Pflegestufen I bis III
C. Eingeschränkte Alltagskompetenz als weiterer Versicherungsfall
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 8 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 9 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 10 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 11 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 12 SGB XI
§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 13 SGB XI
D. Begutachtung durch dem MDK oder einem beauftragten Gutachter
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz
Der Begutachtungstermin - Vorbereitung gibt Sicherheit
Soll man ein Pflegetagebuch führen?
Beispiel eines Pflegetagebuchs für einen Erwachsenen
Besonderheiten des Pflegetagebuchs bei Babys und Kindern
Checkliste zur eingeschränkten Alltagskompetenz
Die Begutachtung
Ergebnis der Begutachtung
Höherstufung und Abstufung
Wechsel der Pflegekasse und das Gutachten
E. Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige
Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege nach § 36 SGB XI
Pflegegeld nach § 37 SGB XI
Kombinationsmöglichkeit der Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes nach § 38 SGB XI
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Die ambulant betreute WG als alternative Wohnform zur Unterbringung in Pflegeheimen
Anschubfinanzierung für die WG
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI
Abgrenzung Pflegehilfsmittel zum Hilfsmittel nach der Krankenversicherung
Eigenanteils- und Zuschussempfehlung bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei einem Neubau
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a SGB XI
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI
F. Leistungen für Pflegepersonen
Welche Leistungen gibt es für Pflegepersonen?
Auszeiten nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
G. Was kann man tun, wenn ein Antrag abgelehnt wurde?
Ablehnung eines Antrags und was nun?
Checkliste für einen Widerspruch
H. Ausblick auf das Zweite Pflegestärkungsgesetz für das Jahr 2017
Ein kleiner Überblick für das Jahr 2017
Einstufung in den Pflegegrad ab 2017
Einstufung in den Pflegegrad bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten ab 2017
Was ist mit meiner alten Pflegestufe?
Sonderstellung Pflegegrad 1
Leistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 ab 01.01.2017
Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI n.F. 2017
Pflegegeld nach § 37 SGB XI n.F. 2017
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI n.F. ab 2017
Ambulant betreutes Wohnen nach § 38a SGB XI n.F. 2017
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI n.F. 2017
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI n.F. 2017
Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI n.F. 2017
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a SGB XI n.F. 2017
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 43b SGB XI n.F. 2017
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI n.F. 2017
Leistungsänderungen für Pflegepersonen ab 2017
Schlusswort
Abkürzungsverzeichnis
Die Autoren sind verheiratet und leben mit ihren zwei Söhnen in Dresden. Ein Kind ist pflegebedürftig. Sie sind immer wieder damit befasst, die beste Pflegesituation für ihren Sohn zu schaffen. Dabei hilft es, dass der Vater promovierter Rechtsanwalt ist und unter anderem als Lehrbeauftragter bzw. Dozent an zwei Dresdner Bildungseinrichtungen sowie in Seminaren unter anderem zur Pflegeversicherung lehrt. Die Autoren glauben, dass es nicht hilft, den Kopf in den Sand zu stecken. Besser ist es, sich zu informieren und sich so zu organisieren, dass auch mit der Pflegesituation ein halbwegs „normales“ Leben möglich ist. Sie möchten daher ihre Erfahrungen, die von Freunden und Bekannten sowie die rechtlichen Grundlagen Ihnen mit diesem Buch nahe bringen.
Es gibt derzeit ca. 2,8 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland. Die Tendenz der Pflegebedürftigkeit ist steigend und wird mit der Einführung von fünf Pflegegraden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 bis zum Jahr 2030 wohl ca. 3,5 Millionen betragen. Es wird erwartet, dass in den darauf folgenden zwei Jahrzehnten über 4 Millionen Menschen von einer Pflegebedürftigkeit betroffen sein werden. Die Pflegebedürftigkeit betrifft alle Bevölkerungsgruppen vom Baby bis hin zum Erwachsenen. Sie kann plötzlich, etwa durch einen Unfall, oder zum Beispiel als Krankheitsfolge nach und nach eintreten. Außerdem dürfen neben den Pflegebedürftigen die Angehörigen und sonstigen Helfer sowie die im Sozialbereich tätigen Menschen, wie die Mitarbeiter der Pflegedienste und Pflegeheime, nicht vergessen werden. Sie alle sind vielfach ebenfalls involviert oder stehen mit Rat und Tat zur Seite.
Im Vorfeld und zu Beginn der Pflegebedürftigkeit wissen die Pflegebedürftigen und die Angehörigen oft nicht, wie sie mit der neuen Situation umgehen sollen und welche Pflegeleistungen überhaupt in Betracht kommen. Später kommt es darauf an, die Leistungen der Pflegeversicherung der veränderten Pflegesituation anzupassen, um so die optimale Pflege zu gewährleisten. Meist fehlen aber die nötigen Informationen und das Wissen zur Pflegeversicherung und ihren Leistungen. In der Praxis hat man zudem leider häufig den Eindruck, dass selbst die, die Ahnung von dem Thema Pflegeversicherung haben müssten, meist wenig darüber wissen. Für Pflegebedürftige, Eltern von pflegebedürftigen Babys, Kindern und Jugendlichen sowie Angehörige von Pflegebedürftigen kann fehlendes praktisches Wissen vor allem aber finanzielle Folgen für die Pflege und die Pflegeplanung haben. Denn Pflege kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
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