Dr. Phil. Monika Eichenauer - Marx und Nietzsche mischen sich ein - Die heillose Kultur - Band 1.1

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Marx und Nietzsche mischen sich ein - Die heillose Kultur - Band 1.1: краткое содержание, описание и аннотация

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In den Büchern zur Heillosen Kultur wird nach Erklärungen für millionenfaches Leid, das sich in unterschiedlichen
Auswirkungen in Natur und Mensch präsentiert, geforscht.
Medien- und Pressemitteilungen bilden den Ausgangspunkt einer Dokumentation von Lebensrealitäten von 2005 bis
2010. Mitteilungen und Geschehnisse, politische und wirtschaftliche Entscheidungen oder auch die Umsetzung neuer
Gesetze, die massive Lebensveränderungen für Millionen von Menschen bedeuten, werden in Beziehung gesetzt zu
den vier Konstanten in unserer Kultur.
Beleuchtet werden die Auswirkungen des folgenden kulturellen Quartetts auf den Menschen 1. aus der Ökonomie, 2.
durch die Bevorzugung des männlichen Geschlechts, 3. bezüglich des cartesianischen Wissenschaftsparadigmas und 4.
in der Verleugnung von Seele und Psyche jedes einzelnen Menschen, die dazu führt, dass unsere emotionale und damit
auch unsere existenzielle Vergangenheit nur bruchstückhaft individuell und gesellschaftlich aufgearbeitet ist. Diese
letzte Konstante führte in der Vergangenheit und führt gleichfalls in der Gegenwart dazu, dass der psychischen Verarbeitung
von traumatischen Ereignissen (z.B. Krieg) und politischen Veränderungen in Menschen kaum Bedeutung beigemessenen
wurde und wird: Menschen haben mit dem fertig zu werden, was von ihnen verlangt wird.
Summa summarum zeigt sich als bedeutsame und gravierende Erklärung für millionenfaches Leid die Vernachlässigung
einer Werthaltung für das menschliche Wesen. In unserer Kultur wird nur und einzig und allein einem Wert unter
allen Umständen zugesprochen: Kapital und Geld. Aktuelle Auswirkungen finden in den Büchern anhand von Presse
und Medienmitteilungen Darstellung.
Der Mensch wird neben dieser ultimativen und ausschließlichen Alleinstellung von Kapital und Geld bedeutungslos:
Er wird selbst kapitalisiert. Er ist Material. Psyche und Seele haben zu schweigen. Es wurden u.a. neue Begriffe, wie
z.B.

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Hier die Grenzen überflügelnden, anerkannten Freiberufler mit sehr guten Honoraren und da die auf sicherem Sitz in Erwartung von Pensionen Festgesessenen: die, die mit Gesetzen hantieren, schaffen und strukturieren und aufgrund von Gewöhnung und/oder einmal erworbener Haltung diese der Realität zum Trotz beibehalten – und, tja, sollte man sagen, nicht lernfähig oder nicht zulernfähig sind, sein wollen oder müssen?

Spuren versteckter Ökonomie treten verdeckt ins Licht, ob latent in persönlicher Hinsicht in Form abstrakten Neids auf andere Berufsgruppen, die gleichfalls Jura studiert haben und nun hohe Einkommen beziehen und sehr wohl die Zeichen der Zeit in der Kultur zu ihren Gunsten auf Bankkonten bestätigt sehen. Oder in Form der Verleugnung gesellschaftlicher Entwicklungen, die Menschen nachhaltig prägen und deren Einflüsse bei Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden. Damit befindet sich Denken und Reflexion über die Schuldfrage im Bermudadreieck von Gesellschaft und Kultur, deren Fachbereiche schnell genannt sind, und die sich auf die Schuldfähigkeit von Menschen vor Gericht konzentriert: Psychiatrie und Justiz einerseits, andererseits Psychoanalyse. In seinem Artikel „Aufklärung über die Gerichtspsychiatrie“ stellt Richard Schmid (1971) das Buch von Tilman Moser „Repressive Kriminalpsychiatrie. Vom Elend einer Wissenschaft. Eine Streitschrift“ (Suhrkamp 1971) in zwei wesentlichen Punkten heraus. Vorab seien Begrifflichkeiten genannt, die für die Justiz Schuldfähigkeit definieren und damit Strafmaße legitimieren: „Ja sogar dann, wenn, wie bei vielen Rückfalltätern auf der Hand liegt, der Erfolg der Verbüßung geradezu negativ ist!“ (Schmid, 1971, S. 1217)

Gerichtspsychiatrie: „Jedes...Gutachten, das sich nicht auf den Ausschluß einer Psychose beschränkt...“ schneidet „die Wendung zur Ursachenforschung“ ab, die „zum Inhalt hat, nur Krankheit als Schuldausschließung gelten zu lassen und auch den Begriff der Krankheit so einzuschränken, daß so viel an Schuld übrig bleibt, wie die dogmatische Strafrechtslehre verlangt. Von dieser Lehre lassen sich die Ärzte den Begriff der Krankheit vorschreiben. Derselbe Haddenbrock sagt deutlich:

‚Der Richter erwartet also vom Psychiater Hilfen bei der Konkretisierung des strafrechtlichen Grundgedankens, der im deutschen Recht dahin geht, daß auf die zum Verbrechen führende Schuld des Täters mit Schuldvorwurf und Schuldvergeltung geantwortet werden und nicht etwa in erster Linie aus kriminalpolitischen Gründen bestraft werden soll, um präventive oder Resozialisierungsziele zu erreichen.’

Also: Um den Schuldgedanken zu rettenund die Strafjustiz vor den modernen rationalen Strafzwecken der Resozialisierung und Prävention zu bewahren, wird das, was, krankhaft’im Sinne des (bis 30.9.1973 geltenden) § 51 des Strafgesetzbuches ist, von den Juristen definiert und diktiert, und zwar nach dem sogenannten normativen Schuldrecht. Ähnliches wird bei den neuen Begriffen des ab 1973 geltenden Rechts (‚krankhafte seelische Störung’,, ’tiefgreifende Bewußtseinsstörung’,, schwere seelische Abartigkeit’) bevorstehen oder doch versucht werden.“ (Schmid, 1971, S. 1216 Block M.E.)

Damit existieren juristisch zwei Möglichkeiten, den Täter und zugleich Menschen, der sich zu verantworten hat, zu sehen: a)entweder als krank– so wie Juristen Krankheit definieren und diese Definition von Krankheit eigentlich nicht existiert, oder b)„sie machen sich schlicht die herkömmliche, laienhafte außerwissenschaftliche Unterscheidung zwischen krank und bösezu eigen, ein purer Akt des Glaubens oder des Gefühls. Neuerdings wird auch gern die, unantastbare Menschenwürde’ des Grundgesetzesbemüht, um die Annahme einer Determiniertheit des Menschen durch Anlage und Umwelt und damit vor allem, die Verantwortung der Gesellschaft für die kriminelle Entwicklung auszuschließen.“ (Schmid, 1971, S. 1216)

Im Klartext hieße das: im Gerichtssaal ist es die unantastbare Menschenwürde , die Straffähigkeit begründet und außerhalb des Gerichtssaals darf diese unantastbare Menschenwürde durch ökonomische Prinzipien torpediert werden und zwar so, dass Menschen letztendlich daran erkranken oder sterben. Weiter wird die unantastbare Menschenwürde zur Grundlage ausschließlicher Verantwortlichkeit des Einzelnen, dessen reale Lebenshintergründe und -entwicklungen nicht mit einbezogen werden. Und dies nur aus dem Grunde, weil man sich nicht berufen fühlt, Moral, Ethik, Recht und Schutz für Menschen und weiter gefasst, für menschliche Wesens, als generelles Thema in der Gegenwart der Entwicklung und Etablierung der Zweiklassengesellschaft zu reflektieren? Definitiv wurden bisher die Psychopathenaus dem Kreis der Kranken, die mit Schuldentlastung, Präventivmaßnahmen etc. rechnen können, ausgeschlossen. Sie sind als schuldfähig anzusehen und damit Strafjustiz und Strafvollzug als voll zurechnungsfähig zu überantworten. Psychopathie wird streng von Psychose getrennt, „wobei auch körperliche Normabweichungen nicht als, Krankheit’, sondern als Variationen zu gelten haben.“ (Schmid, 1971, S. 1217)

Insofern liegt auf der Hand, das Tilman Moser sich der Ausschaltung und Verpönung der Psychoanalyse im Gerichtsbetrieb widmete: „Die Psychoanalyse ist ihrem Wesen nach Gegnerin des geschilderten Pakts zwischen Justiz und Psychiatrie, weil sie gerade den Ursachen der kriminellen Entwicklung des Täters, und dies gar bis ins Unterbewußtsein, nachzuforschen sucht, was die orthodoxe Richtung absichtlich ausklammert. Nur die Ursachenforschung entspricht ja auch der ärztlichen, auf Heilung gerichteten Haltung.“ (Schmid 1971, S. 1217-1218)

Der zitierte Artikel stammt aus den siebziger Jahren und hat in der Gegenwart seine Bedeutung nicht verloren. Denn Justiz bzw. Richter und deren Bewusstsein ist auch heute noch maßgeblich durch dieses Denken geprägt. Da hilft es auch nichts, wie im nächsten Kapitel nachzulesen sein wird, „Psychopathie“ vom Richter durch „Intelligenz“ zu ersetzen, wie die gerade von Schmid zitierten Zeilen nahe legen. Es wird diesbezüglich eine platte Allianz in einer rechtlich definierten Assoziationskette von „Böse“, „Psychopathie“ und „Intelligenz“ gestiftet, der jeder Mensch, der sich vor Gericht zu verantworten hat, in nuce immer noch ausgeliefert sieht.

Gesellschaftliche Entwicklungen, Zusammenhänge oder gar differenzierte und aufzeigbare psychische Muster (z.B. perverses Verhalten), wie Menschen aus welchen Gründen handeln und geworden sind (s. auch Hirigoyen zu diesem Thema), bleiben vor den Gerichtssälen und sind nur außerhalb von ihnen, im Leben und auf der Straße, zu finden. Die heillose Kultur und mit ihr Verzweiflung und Zweifel der Menschen, an und in ihr klar zu kommen, bleibt unreflektiert. Nebenbei bemerkt wird die stoische Haltung der Justiz durch die Kritik an der Psychoanalyse von anderen Seiten, ob durch philosophische Sichtweisen oder Entwicklungen innerhalb der Psychologischen Psychotherapie und der Bevorzugung der Verhaltentherapie durch Mediziner und Ärzte noch unterstützt. Sicher, jeder kann seine Meinung haben, aber sie sollte mindestens hinsichtlich der Tragweite in Augenschein genommen werden: Letztendlich bedeutet Ausmerzung psychoanalytischen Denkens, Abschaffung der Seele; und die ausschließliche Sichtweise auf Menschen als auf Strich-Codes, Nummern oder Symptomträger reduzierte, ökonomisch nutzbare Wesen, die, wenn sie arbeiten, auch noch Steuern zahlen, also doppelt nützlich sind, nämlich einerseits für den privaten Unternehmer und andererseits für den Staat, zahlt sich gesellschaftlich im lukrativen Erhalt einer juristischen Lücke, die den bestehenden Besitzstand garantiert, aus. Sie, die Besitzlosen, dürfen dann möglichst widerspruchslos in der Gesellschaft geschichts- und seelenlos vor sich hin zu trotten.{4}

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